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   EuGH, 14.01.1992 - C-130/91   

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https://dejure.org/1992,12436
EuGH, 14.01.1992 - C-130/91 (https://dejure.org/1992,12436)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.1992 - C-130/91 (https://dejure.org/1992,12436)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - C-130/91 (https://dejure.org/1992,12436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    ISAE/VP - Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional und Interdata - Centro de Processamento de Dados Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-69
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 07.03.1995 - C-130/91

    ISAE/VP und Interdata / Kommission

    1 Die Gesellschaften ISÄ/VP (Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional) und Interdata (Centro de Processamento de Dados Ld.a) haben mit Antragsschrift, die am 15. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 in der Rechtssache C-130/91 (ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1992, I-69) abgeschlossenen Verfahrens zusammen mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt.

    Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-130/91 REV, ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1995, I-407, Randnr. 6).

  • EuGH, 16.01.1996 - C-130/91

    ISAE/VP und Interdata / Kommission

    1 Die Gesellschaften ISÄ/VP ° Instituto Social de Apoio ao Emprego e à Valorização Profissional ° und Interdata ° Centro de Processamento de Dados Ld.a ° haben mit Antragsschrift, die am 15. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Januar 1992 in der Rechtssache C-130/91 (ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1992, I-69) abgeschlossenen Verfahrens zusammen mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt.

    Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-130/91 REV, ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1995, I-407, Randnr. 6).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    23 - Beschluss vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission (C-130/91, Slg. 1992, I-69, Randnr. 11).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer anfechtbaren Handlung zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehört, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91, EU:C:1992:7, Rn. 11, und vom 19. Oktober 2016, E-Control/ACER, T-671/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:626, Rn. 91; Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:298, Nr. 62, und in der Rechtssache BSH/HABM, C-43/15 P, EU:C:2016:129, Nr. 52).
  • EuG, 12.05.2015 - T-562/12

    Dalli / Kommission

    Soweit der Kläger mit seinem ersten Antrag die Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses vom 16. Oktober 2012 beantragen wollte, mit dem Präsident Barroso ihn unter Anmaßung der dem Gerichtshof durch die Art. 245 AEUV und 247 AEUV verliehenen Befugnisse kraft eigener Befugnis mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben haben soll, ist sein Nichtigkeitsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen, da er die materielle Existenz eines solchen Beschlusses nicht nachgewiesen hat und es somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91, Slg, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2016 - C-43/15

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    15 Beschluss ISAE/VP und Interdata/Kommission (C-130/91, EU:C:1992:7, Rn. 11).
  • EuG, 19.10.2021 - T-208/20

    JH/ Europol - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Es obliegt dem betreffenden Kläger, nachzuweisen, dass die beschwerende Handlung, die Gegenstand der Klage ist, existiert (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Januar 1992, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 66 und 67).
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