Rechtsprechung
EuGH, 27.10.1993 - C-338/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen
Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 79/7; Artikel 4 Absatz 1; Unmittelbare Wirkung; Nationale Rechtsvorschriften, durch die die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf das der Antragstellung ... - EU-Kommission
Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen
- Judicialis
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1; ; AAW Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, durch die die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf das der Antragstellung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Entzug der Leistung als Folge der Gewährung von Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Einschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung - Übergang von einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Leistung für Hinterbliebene.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
- EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Papierfundstellen
- Slg. 1993, I-5475
Wird zitiert von ... (51) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
15 Das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer zu fordern, das die verheirateten Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, ist nach den durch die nationalen Vorschriften bestehenden Modalitäten auszuüben, sofern ° wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt °, diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16).17 Die Kommission leitet aus dem Urteil Emmott (Randnrn. 21°23) ab, daß die Fristen, innerhalb deren die einzelnen ihre Rechte geltend machen müssten, ihnen erst dann entgegengehalten werden könnten, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen einer Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt habe; dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten.
19 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott entschieden, daß die einzelnen, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, nicht in der Lage seien, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, und daß sich der säumige Mitgliedstaat daher bis zum Zeitpunkt dieser Umsetzung nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erhoben habe, so daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne.
Der dem Urteil Emmott zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch deutlich von dem des Ausgangsverfahrens.
Aus dem Urteil Emmott ergibt sich aber, daß dieses Ziel nicht dem Schutz der Rechte vorgeht, die ein einzelner aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen einer Richtlinie herleitet, solange der säumige Staat, von dem diese Entscheidungen ausgehen, diese Bestimmungen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
- EuGH, 02.12.1986 - 239/85
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
32 Schließlich hat jeder Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die Richtlinien in einer Weise durchzuführen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien in zwingende nationale Vorschriften umgesetzt werden (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7). - EuGH, 24.03.1987 - 286/85
McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
20 In der Rechtssache Emmott hatte die Klägerin nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer, die sich in der gleichen Lage befinden.
- EuGH, 08.03.1988 - 80/87
Dik / College van Burgemeester en Wethouders
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
14 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verwehrt es einem Mitgliedstaat, nach dem 23. Dezember 1984, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Ungleichbehandlungen fortbestehen zu lassen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs vor diesem Datum galten (Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 80/87, Dik u. a., Slg. 1988, 1601). - EuGH, 18.06.1991 - C-369/89
Piageme / Peeters
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7). - EuGH, 04.12.1986 - 71/85
Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging
Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, kann diese Bestimmung von einem einzelnen von diesem Zeitpunkt an mit dem Ziel in Anspruch genommen werden, die Anwendung aller mit der Richtlinie unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855).
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20). - BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum …
Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen hervorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehenhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19;… vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f;… vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48;… vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51). - EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
Edis
Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Aprile
Ihrer Ansicht nach geht aus den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) eindeutig hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt gewesen sei und daß sie keinesfalls Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sei.Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß sich die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
Johnson / Chief Adjudication Officer
[21] Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben ist, sofern - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt - diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15, und Urteil Emmott, Randnr. 16).[26] Aus dem genannten Urteil Steenhorst-Neerings ergibt sich jedoch, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.
[27] Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter; Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer; die sich in der gleichen Lage befinden.
Zwar unterscheiden sich die persönliche Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens und die von ihr verlangte Beihilfe möglicherweise in mancher Hinsicht von der Situation und der Beihilfe, um die es im Urteil Steenhorst-Neerings ging.
- EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
Spac
Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Jedoch ergibt sich aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), wie auch durch das Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (…vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, a. a. O., Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 48). - BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und …
Da der EuGH in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1993 Rs. C-338/91 (EuGHE 1993, I-5475) nochmals klargestellt habe, daß ein Zurücktreten der Bestandskraft von Verwaltungsakten nur in Betracht komme, wenn ein Mitgliedstaat mit der ordnungsgemäßen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in seine Rechtsordnung säumig gewesen sei, bedürfe es bei dieser eindeutigen Rechtsprechung keiner nochmaligen Vorlage nach Art. 177 EGV. - BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13
VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden …
In späteren Entscheidungen hat der EuGH aber klargestellt, dass dies nur den Sonderfall betrifft, in dem einem Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen wird, den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen (EuGH…, Urteil vom 6. Dezember 1994, Rechtssache Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483 Rn. 25, 29; Urteil vom 27. Oktober 1993, Rechtssache Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475 Rn. 19 ff.). - EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères
Doch ergibt sich, wie im Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (siehe auch Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, und in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, sowie Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20, Spac, Randnr. 29, und Fantask, Randnr. 51). - EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
Ansaldo Energia
- EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
Iaia u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98
Preston u.a.
- FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 5 K 249/05
Behandlung von Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte nach …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-66/95
The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte Eunice Sutton. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06
Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG …
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
M. A. Roks, verheiratete De Weerd und andere gegen Bestuur van de …
- FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09
Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und …
- LG Bonn, 30.01.2004 - 1 O 459/00
- FG Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 K 198/02
Festsetzungsverjährung als Grenze für die Rückwirkung einer EuGH-Entscheidung
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2659/07
Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der Entscheidung …
- EuGH, 08.02.1996 - C-212/94
FMC u.a.
- FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05
Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend …
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 184/04
Umsatzsteuer auf Einnahmen aus Geldspielautomaten
- FG Niedersachsen, 30.05.2005 - 5 K 184/04
Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide; Berufung auf die sog. …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2784/07
Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2174/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07
Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2022/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02
Recheio - Cash & Carry
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96
Aprile Srl, in Liquidation, gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-118/07
Kommission / Finnland - Bilaterale Investitionsabkommen - Art. 307 EG
- VG Hannover, 03.12.2008 - 5 A 873/08
Altersrente; Altersversorgung; Beitrag; beitragsfreier Rentenanspruch; …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98
Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97
EvoBus Austria
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-408/92
Constance Christina Ellen Smith und andere gegen Avdel Systems Ltd. - Gleiches …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95
Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1998 - C-326/96
Levez
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95
Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-279/96
Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato, …
- EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3522/07
Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96
Ministero delle Finanze gegen Spac SpA. - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1996 - C-2/94
Denkavit International BV, Galveston BV, Heklicht Scheepvaartbelangen BV, C. …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
H. Steenhorst-Neerings gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Einschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung - Übergang von einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Leistung für Hinterbliebene
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
- EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Papierfundstellen
- Slg. 1993, I-5475
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
- EuGH, 15.06.1978 - 149/77
Defrenne / Sabena
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
Wenn das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen, das übrigens insbesondere in ihrem Urteil Defrenne III ( 8 ) zum Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts erklärt wurde, für den einzelnen seit dem 23. Dezember 1984 besteht, kann es dann durch eine prozessuale Bestimmung des innerstaatlichen Rechts eingeengt werden?.( 7 ) Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache I-19/77 (Defrenne III, Slg. 1978, 1365).
- EuGH, 23.05.1985 - 29/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
( 32 ) Urteil vom 23. Mai 1985 (29/84, Slg. 1985, 1661).
- EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
Vgl. hierzu auch die Urteile vont 4. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Colter, Slg;. 1987, 1453), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4211), vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen ll. 1., Slg. 1991. I-3757, Ramlnr. 28). - EuGH, 24.03.1987 - 286/85
McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
1987 (286/S5, Slg. 1987, 1453). - EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
( 9 ) Urteil vom 16. Dezember 1976 (33/76, Slg. 1976, 1989). - EuGH, 13.12.1989 - 102/88
Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
Vgl. hierzu auch die Urteile vont 4. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Colter, Slg;. 1987, 1453), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4211), vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen ll. 1., Slg. 1991. I-3757, Ramlnr. 28). - EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
( 14 ) Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 16).