Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20904
EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,20904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-1061
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
    Die Kommission beruft sich insoweit auf die Randnummern 17 und 22 des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, AETR, Slg. 1971, 2263), in denen es heiße:.
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Damit entfällt die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der wegen der insoweit bislang gemischten Zuständigkeit das Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) vom 15. April 1994 (ABl 1994 Nr. L 336/3) als sogenanntes gemischtes Abkommen sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten zu schließen und zu ratifizieren war (vgl. EuGH, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, S. 1-5267 Rn. 98 und 105; zum Status eines völkerrechtlichen Vertrags als gemischtes Abkommen vgl. auch EuGH, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, S. 2871 Rn. 2; EuGH, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, S. 1-1061 Rn. 13 und 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Insoweit seien im vorliegenden Fall die im Gutachten 2/91 genannten Voraussetzungen erfüllt: Das Gebiet werde sehr umfassend von unionsrechtlichen Bestimmungen erfasst, die keine bloßen Mindestvorschriften darstellten(39).

    Hilfsweise macht der Rat geltend, dass selbst dann, wenn die Vorschrift in diesem Sinne auszulegen sei, sich die der Rechtsprechung wie etwa dem Gutachten 2/91(42), dem Urteil Kommission/Dänemark(43) und dem Gutachten 1/03(44) zugrunde liegenden Sachverhalte von der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit im Gutachten 2/91 anerkannt, in dem er festgestellt hat, dass das Gebiet weitgehend von Unionsvorschriften erfasst sei, wobei die historische Entwicklung und die Zielsetzung der Unionsregelung sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, dass die internationale Übereinkunft aufgrund einer weiteren Definition der den Anwendungsbereich berührenden Elemente einen weiter gehenden Schutz biete(70).

    39 - Gutachten vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Rn. 22 bis 26).

    61 - Vgl. z. B. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 119).

    Es braucht sich jedoch nicht um ein Tätigwerden im Rahmen einer gemeinsamen Politik zu handeln - vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10 und 11) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 118).

    63 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25), Urteil Kommission/Dänemark (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 101 und 105) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 129 und 130).

    70 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    71 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 26).

    74 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    76 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126); vgl. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    78 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25 und 26) und 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126).

    81 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127) und Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt).

    82 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25 und 26) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 120).

    83 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126).

    86 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 18) vor dem Hintergrund des Gutachtens 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127).

    93 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 36); vgl. auch Gutachten 1/78 (oben in Fn. 87 angeführt, Rn. 34 bis 36) und Gutachten 1/94 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus seinem Gutachten 2/91 klar hervor, dass es für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags keine Rolle spielt, wenn die gemeinsam im Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten und nicht die Union selbst an der fraglichen Urkunde mitwirken, da die Union ihre Außenkompetenz über die Mitgliedstaaten ausüben kann(27).

    Ungeachtet dieses besonderen Kontextes ist es nach der im Gutachten 2/91 aufgestellten Regel(45) ohne Weiteres zulässig, dass ein Gutachtenverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf eine geplante internationale Übereinkunft zum Gegenstand hat, der die Union nicht formal beitreten wird, die aber über die zum gemeinsamen Handeln im Interesse der Union ermächtigten Mitgliedstaaten geschlossen wird(46).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    27 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 5) hat der Gerichtshof zur Erfüllung der Voraussetzungen des Gutachtenantrags ausgeführt: "Soweit ... die Gemeinschaft selbst [am Abschluss des betreffenden Übereinkommens gehindert sein] sollte, könnte deren auswärtige Zuständigkeit gegebenenfalls über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handelten " (Hervorhebung nur hier).

    30 - Ein ähnlicher Hinderungsgrund bestand im Rahmen des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106), da das dort in Rede stehende Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation nur von den Mitgliedstaaten dieser Organisation ratifiziert werden konnte und nicht von der Gemeinschaft.

    52 - Vgl. auch Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und den oben angeführten Beschluss 2014/52.

    64 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 4).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

    87 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) aufgestelltes Kriterium.

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    143 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 10, 37 und 38).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    43 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission findet sich die einschlägige Rechtsprechung zu der Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz der Gemeinschaft ausschließlich ist oder nicht, im Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1970, 263), wie es durch die Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) und 1/94 verdeutlicht worden sei, wobei der Gerichtshof in den "Open Skies"-Urteilen seine Beurteilung zusammengefasst und dabei drei Fallgestaltungen unterschieden habe.

    82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    47 Erstens sei der zweite Aspekt des vom Gerichtshof in Randnummer 82 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 25 des Gutachtens 2/91 zugrunde gelegten Kriteriums, nämlich die Formel "jedenfalls ein Gebiet ..., das bereits weitgehend von [gemeinsamen] Rechtsnormen erfasst ist" weder klar noch bestimmt, was Unsicherheiten mit sich bringe und, wenn es um die Einschränkung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gehe, nicht hinnehmbar sei, da der Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 1 EG nur begrenzte Ermächtigungen erteilt worden seien.

    80 Der Rat weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/91 eine Klausel im Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit berücksichtigt habe, die es deren Mitgliedern erlaubt habe, strengere interne Vorschriften anzuwenden.

    118 In Randnummer 11 des Gutachtens 2/91 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn Rechtsnormen auf Gebieten erlassen worden sind, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, insbesondere auf Gebieten, für die es Harmonisierungsbestimmungen gibt.

    119 Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 2/91, Randnr. 10).

    Er kam zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des genannten Übereinkommens die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen konnte und die Mitgliedstaaten daher außerhalb des Gemeinschaftsrahmens solche Verpflichtungen nicht eingehen konnten (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    123 Dagegen hat der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht anerkannt, wenn sowohl die Gemeinschaftsbestimmungen als auch die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens den Charakter von Mindestvorschriften hatten und das Übereinkommen daher der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen konnte (Gutachten 2/91, Randnr. 18).

    Wenn es um die Feststellung geht, ob das mit der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist" (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26) aufgestellte Kriterium erfüllt ist, muss sich die Analyse nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen.

    Auch sind neben dem aktuellen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet auch dessen Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (Beschluß 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, und Gutachten 2/91, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    12 Wie der Gerichtshof im Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Randnr. 17) ausgeführt hat, verfügt die Gemeinschaft kraft Artikel 118a über eine interne Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet des Sozialrechts.

    Der Ausdruck "Mindestvorschriften" in Artikel 118a bedeutet, wie sich auch aus Artikel 118a Absatz 3 ergibt, nur, daß die Mitgliedstaaten weitergehende Maßnahmen treffen können, als sie das Gemeinschaftsrecht vorsieht (vgl. insbesondere Gutachten 2/91, Randnr. 18).

    Das trifft schon deshalb zu, weil Artikel 118a gerade zu Kapitel I ° Sozialvorschriften ° des Titels VIII des EG-Vertrags gehört, der u. a. die "Sozialpolitik" betrifft, was den Gerichtshof bereits zu der Auffassung veranlasst hat, diese Bestimmung räume der Gemeinschaft eine interne Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet des Sozialrechts ein (Gutachten 2/91, Randnr. 17).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-316/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1996 - C-84/94

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen

  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-120/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.04.2022 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Matteo Peralta.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Sicherheit der Seeschifffahrt - Verordnung (EG) Nr.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht