Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.1993 - C-19/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    EWG-Vertrag, Artikel 48 und 52
    1. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Niederlassungsfreiheit ° Bestimmungen des Vertrages ° Persönlicher Geltungsbereich ° Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Postgraduiertenstudiums verliehenen akademischen Grades ist

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-1663
  • NJW 1994, 1465 (Ls.)
  • EuZW 1993, 322 - Kraus
  • EuZW 1993, 322 - Kraus/Land Baden-Württemberg -
  • DVBl 1993, 1307
  • NVwZ 1993, 661



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Wird zitiert von ... (142)  

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01  

    Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93  

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    78 Auch dem auf angebliche Parallelen zwischen Sport und Kultur gestützten Argument kann nicht gefolgt werden, da sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht auf die Voraussetzungen für die Ausübung von Gemeinschaftsbefugnissen beschränkten Umfangs bezieht, wie sie sich aus Artikel 128 Absatz 1 ergeben, sondern auf die Tragweite der durch Artikel 48 garantierten Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 16).

    89 Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweisen.

    In diesem Fall müsste aber ausserdem die Anwendung dieser Regeln geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 32, und Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01  

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare

    Zudem müsste ihre Durchführung zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet sein, und dürfte nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 104).
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Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Dieter Kraus gegen Land Baden-Württemberg.

    Führung eines akademischen Grades, der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben worden ist - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Führung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Grade genehmigungspflichtig ist

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-1663
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