Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1993 - C-198/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,124
EuGH, 19.05.1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,124)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,124)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Cook / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 und Artikel 173 Absatz 2
    1. Nichtigkeitsklage; Natürliche oder juristische Personen; Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen; An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Cook / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Kommision über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt; Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 2 des EWG-Vertrages und die Zulässigkeit von Klagen; Staatliche Beihilfen und Beihilfevorhaben; Vereinbarkeit einer Beihilfe mit ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 92 Abs. 3 Buchst. a; ; EWGV Art. 93 Abs. 2; ; EWGV Art. 93 Abs. 3; ; EWGV Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Beschwerde eines Unternehmens - Vereinbarkeit der Beihilfe - Nichtigkeitsklage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-2487
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
    20 Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, an die eine Entscheidung nicht gerichtet ist, nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 215).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
    24 Beteiligt im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
    22 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnrn. 11 und 13) hervorgehoben hat, ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase.
  • LG Wuppertal, 05.06.1992 - 10 S 84/92
    Auszug aus EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
    22 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnrn. 11 und 13) hervorgehoben hat, ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase.
  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Erstens führt sie in ihren, vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737), abgegebenen Stellungnahmen aus, die Rechtsprechung verlange als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage eines Wettbewerbers des Begünstigten gegen eine nach dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG ergangene Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben, dass die Stellung des Klägers auf dem betreffenden Markt durch die Beihilfe spürbar beeinträchtigt werde (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnrn.

    Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass die Rechtsprechung den Wettbewerbern eines Beihilfeempfängers gegen die Entscheidung der Kommission, mit der am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde, ein Anfechtungsrecht zuerkenne (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    Deshalb ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Eröffnung dieses Verfahrens erforderlich machen (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Hingegen sei die Klage aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) durchaus zulässig, soweit sie die Beurteilung der dritten Kapitaleinlage betreffe.

    Das zitierte Urteil Cook/Kommission beanspruche nämlich keine Geltung für eineEntscheidung, mit der nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages das Fehlen einer Beihilfe festgestellt werde.

    Als Konkurrentin von EniChem habe sie, da eine Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht erfolgt sei, keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt und könne damit die Beurteilung der dritten Kapitaleinlage anfechten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Cook/Kommission, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen von ENI und EniChem sei das Urteil Cook/Kommission sehr wohl auf den Fall anwendbar, daß eine Entscheidung, kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen, weil die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, ergangen sei.

    Die dem Urteil Cook/Kommission zugrunde liegende Argumentation gelte auch für eine solche Sachlage, weil den Betroffenen, wenn sie die Entscheidung der Kommission nicht beim Gericht anfechten könnten, die Verfahrensgarantien des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages vorenthalten würden.

    Die Beklagte hat im Hinblick auf die Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission die Zulässigkeit der Klage bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht in Zweifel gezogen.

    Unter diesen Umständen kann die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den Beteiligten zugute kommen, nur in der Weise gewährleistet werden, daß diese die Möglichkeit haben, die streitige Entscheidung der Kommission beim Gerichtshof anzufechten (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23, und Urteil Matra/Kommission, Randnr. 17).

    Drittens habe die Kommission, indem sie bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet habe, einen Verfahrensfehler begangen, der sie um die ihr in dieser Bestimmung zugestandenen Rechte gebracht habe (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23).Die Kommission hätte nämlich entweder das bereits eingeleitete Verfahren auf die dritte Kapitaleinlage ausdehnen oder aber ein neues Verfahren eröffnen müssen, um dann in voller Kenntnis sämtlicher Umstände der Sache ihre Entscheidung treffen zu können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteil Cook/Kommission, Randnr. 29).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages seien nicht nur das/die Unternehmen, das/die eine Beihilfe empfange, sondern ebenfalls "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 24).

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).

    53 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3, fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Aus diesen Gründen erklären der Gerichtshof und das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassenen Entscheidung durch einen Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages für zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durchsetzen will (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

    61 Obwohl die Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsrichter darauf hindeuten kann, daß ein Unternehmen, das nicht unmittelbarer Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe ist, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sein kann, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, Empfängerin einer individuellen Beihilfe war, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, während in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, die Klägerinnen Konkurrenzunternehmen des Empfängers der beanstandeten individuellen staatlichen Beihilfe oder deren Vertreter waren.

    In den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, hatten die Kläger als unmittelbare Wettbewerber der Empfänger der beanstandeten staatlichen Beihilfe eindeutig die Eigenschaft von Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages.

    Die Kläger konnten daher zulässigerweise die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

    Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn.

    Daher ist sie als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, soweit die Kommission die erwähnten beiden Beihilfeelemente für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen (Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Die vorliegende Klage könne somit nicht für zulässig erklärt werden, da mit ihr die Beachtung der verfahrensmäßigen Rechte der Klägerinnen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG begehrt werde, wie diese im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487) anerkannt worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnrn.

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG erlassenen Entscheidung fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, für die diese Verfahrensgarantien gelten, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 40).

    Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer derartigen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben worden ist, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung seiner Klage seine verfahrensmäßigen Rechte schützen will, die er aus der letztgenannten Vorschrift ableitet (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    aa) Dafür spricht, dass den die Förderung gewährenden Stellen und den Begünstigten vor dem Eröffnungsbeschluss im Beihilfeprüfverfahren der Kommission keine verfahrensrechtlich gesicherten Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C-198/91, Slg. 1993, I-2522 Rn. 22 - Cook/Kommission; Urteil vom 9. Juli 2009 - C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963 Rn. 30 - 3F/Kommission).
  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    43 Was die Beteiligteneigenschaft der Klägerin angehe, so habe der Gerichtshof zwar in seinen Urteilen vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Slg. 1993, I-3203), festgestellt, dass die Wettbewerber eines Beihilfeempfängers von einer Entscheidung der Kommission, die betreffende Beihilfe ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens zu genehmigen, individuell betroffen seien.

    46 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, S. 238, und Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 20; Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34).

    48 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

    61 Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, aus dem oben in Randnr. 43 angeführten Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission ergebe sich, dass die Klägerin mangels Umsetzung der fraglichen Beihilfe nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden könne, so dass in ihrem Fall die in den oben in Randnr. 43 angeführten Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Anwendung finden könnten.

    62 Ohne dass allgemein über die Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Kläger im Fall einer Beihilferegelung zum Nachweis der Zulässigkeit seiner Klage auf die Verletzung der durch Art. 88 Abs. 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte berufen kann (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    78 Die Klägerin trägt vor, wenn die Kommission bei ihrer Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag der Ansicht sei, dass insoweit Bedenken bestünden, sei sie verpflichtet, das förmliche Verfahren einzuleiten (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867).

    Die Kommission hat unter der Kontrolle des Gerichtshofs und des Gerichts anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Beabsichtige die Rechtsmittelführerin dagegen, eine Entscheidung anzufechten, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, um ihre durch Art. 88 Abs. 2 EG garantierten Verfahrensrechte zu wahren, so genüge es für ihre Befugnis, diese Entscheidung anzufechten, dass sie "Beteiligte" im Sinne der letztgenannten Bestimmung sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (vgl. insbesondere Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

    Sie haben folglich das Recht, deren Nichtigerklärung zu beantragen (vgl. Urteil Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt wird und nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen und durch die Art. 6 und 7 der erwähnten Verordnung geregelten Phase der eigentlichen Prüfung, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 57).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (vgl. u. a. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).

    Nur im Rahmen dieses letztgenannten Verfahrens, das es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, sowie vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 34).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-70/97

    Kruidvat / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.09.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 21.02.2006 - C-367/04

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission -

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 13.09.2010 - T-193/06

    Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-321/95

    Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuG, 26.01.2006 - T-92/02

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1997 - C-367/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Chambre syndicale nationale des

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 18.12.1997 - T-178/94

    ATM / Kommission

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuGH, 17.11.1998 - C-70/97

    Kruidvat / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuG, 26.03.2021 - T-484/20

    SATSE/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.05.2021 - T-465/20

    Der Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe von Portugal zugunsten des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-386/96

    Société Louis Dreyfus & Cie und Compagnie Continentale (France) SA gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Entlastung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2005 - C-547/03

    AIT / Kommission - Rechtsmittel - Forschungsvertrag mit dem Center for

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-68/94

    Französische Republik und Société commerciale des potasses et de l'azote (SCPA)

  • EuG, 12.12.1996 - T-87/92

    BVBA Kruidvat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Selektives

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • EuG, 31.01.2001 - T-197/97

    Weyl Beef Products / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1999 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuG, 11.01.2012 - T-58/10

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.09.2006 - T-117/04

    Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u.a. / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-327/91

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 01.10.2004 - C-379/03

    Pérez Escolar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-107/95

    Bundesverband der Bilanzbuchhalter e.V. gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.03.2014 - T-321/13

    Adorisio u.a. / Kommission

  • EuG, 27.11.2001 - T-222/00

    Wöhr / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,24308
Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,24308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.03.1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,24308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. März 1993 - C-198/91 (https://dejure.org/1993,24308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,24308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    William Cook plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Beschwerde eines Unternehmens - Vereinbarkeit der Beihilfe - Nichtigkeitsklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-2487
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig bestätigt: so durch das Urteil in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland)(5), in dem festgestellt wird, daß die "Mitteilung ... lediglich dem Zweck (dient), von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen"; so weiter durch das Urteil in der Rechtssache Intermills(6), in dem der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben hat, Artikel 93 Absatz 2 "verpflichtet die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, daß alle potentiell Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen"; und so noch deutlicher und ausführlicher durch das Urteil in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission), in dem klargestellt wird, daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 "den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr gibt, ihre Auffassung vortragen zu können" und gleichzeitig "die Kommission in die Lage versetzt, sich vor Erlaß ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten.".

    (5) ° Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (9) ° Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof jüngst in seinem Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS/Kommission) festgestellt hat, eine Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben , stelle einen endgültigen Akt dar, der als solcher Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag sein könne.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (7) ° Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (6) ° Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills, Slg. 1984, 3809).
  • EuGH, 15.03.1989 - 191/88

    Co-Frutta / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (10) ° Vgl. den Beschluß vom 15. März 1989 in der Rechtssache 191/88 (Co-Frutta/Kommission, Slg. 1989, 793).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    So verhält es sich, wenn der Staat nicht alle für die Beurteilung der Beihilfe unerläßlichen Elemente mitgeteilt hat (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (1) ° Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Gebrüder Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (3) ° Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).
  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    (2) ° Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83 (Heineken Brauereien BV, Slg. 1984, 3435).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91
    So verhält es sich, wenn der Staat nicht alle für die Beurteilung der Beihilfe unerläßlichen Elemente mitgeteilt hat (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603).
  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Die Klägerin verweist auf Nummer 15 der Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und führt aus, dass die dort genannte Rechtsprechung nur in spezifischer Hinsicht Grundsätze von allgemeiner Tragweite zum Ausdruck bringe.

    Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1993 inder Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 30).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    78 Ferner kann die Verpflichtung der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidungen unter bestimmten Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich machen, wenn sie dessen Stellungnahme zu den Tatsachen, die sie in ihrer Untersuchung ermittelt hat, kennen muß, um ihre Beurteilung einer vom Beschwerdeführer als staatliche Beihilfe bewerteten Maßnahme rechtlich hinreichend zu begründen (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, I-2502, Randnrn. 17 bis 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    46: - Schlussanträge vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, I-2502, Nr. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht