Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 15.06.1993 - C-225/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,82
EuGH, 15.06.1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,82)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,82)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,82)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,82) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Matra / Kommission

    EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 4
    1. Verfahren; Streithilfe; Einrede der Unzulässigkeit, die nicht vom Beklagten erhoben worden ist; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Matra / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Streithilfe im Nichtigkeitsverfahren; Von einem Streithelfer erklärte Einrede der Unzulässigkeit; Klage der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages; Unmittelbares und individuelles Betroffensein durch eine Entscheidung der Kommission; Vereinbarkeit von ...

  • Judicialis

    EWG-Satzung Art. 37 Abs. 3; ; EuGH-Verfahrensordnung Art. 93 § 4; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Ve... rtrag Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verfahren - Streithilfe - Einrede der Unzulässigkeit, die nicht vom Beklagten erhoben worden ist - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    18 Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (vgl. insbesondere Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, sowie Randnr. 24 des Urteils Cook).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    41 Das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren räumt zwar der Kommission, und unter bestimmter Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    24 Überdies verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433).
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    13 Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbunden Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype/Kommission, Slg. 1990, I-2945, sowie Urteil in der Rechtssache CIRFS/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 04.12.1991 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    7 Mit Beschluß vom 4. Dezember 1991 (Rechtssache C-225/91 R, Matra/Kommission, Slg. 1991, I-5823) wies der Präsident des Gerichtshofes den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der den Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage bildenden Entscheidung zurück.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    16 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook, Slg. 1993, I-2487), ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Vertrag vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase.
  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    13 Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbunden Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype/Kommission, Slg. 1990, I-2945, sowie Urteil in der Rechtssache CIRFS/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, daß sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    12 Daraus folgt, daß die Streithelferinnen nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt sind und daß der Gerichtshof die von ihnen hierzu vorgebrachten Angriffsmittel nicht zu prüfen braucht (vgl. Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS/Kommission, Slg. 1993, I-1125).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    14 Nach ständiger Rechtsprechung kann derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199).
  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 11 bis 13).

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

    Insoweit ist festzuhalten, dass die Unzulänglichkeit der Daten und Statistiken zur Stützung der Erwägungen der Kommission ein Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 31 bis 38).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    20 bis 26, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19).

    20 bis 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    23 bis 26, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    31 bis 38, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Was zweitens die Umstände des Verfahrensablaufs angeht, so kann die Kommission nach dem Zweck von Art. 88 Abs. 3 EG und gemäß ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gehalten sein, den anmeldenden Staat um ergänzende Auskünfte zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 38).

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Diese Klage wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) abgewiesen.

    Wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen zum Urteil Matra/Kommission (a. a. O., I-3222) ausgeführt habe, habe eine Ablehnung des Freistellungsantrags lediglich zur Folge, daß die Beihilfe nicht gewährt werden könne oder, falls sie bereits gewährt worden sei, daß sie zurückgezahlt werden müsse.

    Die Verfahren nach Artikel 85 und nach Artikel 93 seien nämlich trotz der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Pflicht zur Beachtung ihres Zusammenhangs "voneinander unabhängige Verfahren..., für die jeweils besondere Regeln gelten" (Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 44).

    47 Überdies ist die Kommission berechtigt, sich zur Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit Artikel 92 EWG-Vertrag zu äussern, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, daß der Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen kann (Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).

    Im übrigen bestehe, wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen zum Urteil Matra/Kommission (Nr. 15) festgestellt habe, nicht die Gefahr, daß die Gründungsunternehmen eine kollektive beherrschende Stellung erlangten.

    Darüber hinaus lasse die Klägerin bei ihrem Vorbringen das Urteil Matra/Kommission ausser acht, in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Entscheidung der Kommission, wonach das Gemeinschaftsunternehmen nicht zur Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten führe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte.

    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Matra/Kommission ausgeführt, daß, was die Beurteilung der Gefahr einer Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten betreffe, festzustellen sei, daß die Kommission diese Frage in differenzierter und eingehender Weise geprüft habe, bevor sie zu dem Schluß gelangt sei, daß eine solche Gefahr nicht gegeben sei.

    161 Ford hält diesen Klagegrund nicht für stichhaltig, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Matra/Kommission, aus dem sich ergebe, daß die Gründungsunternehmen durch die ihnen bewilligten staatlichen Beihilfen keinen Wettbewerbsvorteil erlangt hätten.

    162 Das Gericht erinnert daran, daß der Gerichtshof, worauf im übrigen auch Ford in ihrem Streithilfeschriftsatz hinweist, im Urteil Matra/Kommission festgestellt hat, daß die Kommission ebenfalls die einzelnen Umstände geprüft und bewertet habe, die zu Nachteilen bei Investitionen im Raum Setúbal führten.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,23888
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,23888)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,23888)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1993 - C-225/91 (https://dejure.org/1993,23888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,23888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Matra SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Nichteinleitung des Prüfungsverfahrens - Nichtigkeitsklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 15 ) Vgl. bereits das Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Stcinikc & Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 8), das kürzlich u.a. durch das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34) bestätigt wurde.

    ( 17 ) Urteil vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20).

    ( 50 ) Vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 22) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 28).

    Vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 41 ) Siehe das Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11) mit weiteren Urteilsnachwcisen.

    ( 65 ) Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62 (Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 147, 155).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 11 ) Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391).

    ( 12 ) Urteil Cofaz/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 15 ) Vgl. bereits das Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Stcinikc & Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 8), das kürzlich u.a. durch das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34) bestätigt wurde.
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 61 ) Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 22 ) Vgl. Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    ( 44 ) Siehe das Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Gebrüder Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4).
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    Vgl. das Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20): "[Die] verfahrensmäßigen Rechte [der Beschwerdeführer] gehen jedoch nicht so weit wie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung der Kommission richtet.".
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    19S0 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91
    Vgl. Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 04.12.1991 - C-225/91

    Matra / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht