Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 02.08.1993 - C-81/92   

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https://dejure.org/1993,5589
EuGH, 02.08.1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,5589)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,5589)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,5589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dinter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Verordnung Nr. 1626/85 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1712/85
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Sauerkirschen; Ankauf von einem Zwischenhändler, der nicht im Ursprungsland ansässig ist; An den Zwischenhändler gezahlter Preis und ...

  • EU-Kommission

    Dinter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Verordnungen; Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen ; Zahlung einer Ausgleichsabgabe für Sauerkirschen

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1626/85/EWG Art. 1 Abs. 2; ; VO Nr. 1626/85/EWG Art. 2; ; VO Nr. 1626/85/EWG Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-4601
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 19.01.1995 - C-351/93

    Van der Linde und Tracotex / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Diese Vorgehensweise widerspreche jedoch der vom Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-81/92 (Dinter, Slg. 1993, I-4601) entwickelten Auslegung.

    82 Zunächst ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Dinter (a. a. O.) festgestellt hat (Randnrn. 17 und 18), daß die Methode zur Feststellung des Einfuhrpreises, die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 vorgesehen ist, wenn die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt worden ist, nur gilt, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen oder wenn die Zollbehörden Zweifel an dem in der Rechnung angegebenen Preis haben.

    Im Hinblick auf den Zweck der Verordnung Nr. 1626/85 und das Urteil Dinter sei der Ort der Niederlassung des Zwischenhändlers für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 kein maßgebliches Kriterium, wenn feststehe, daß der Einführer die Ware zu einem höheren Preis als dem Mindestpreis gekauft und weiterverkauft habe.

    Wie sich aus dem Urteil Dinter ergibt, kann die Ausgleichsabgabe nicht erhoben werden, wenn feststeht, daß sowohl der vom Einführer an den Zwischenhändler gezahlte Preis als auch der spätere Wiederverkaufspreis des Einführers den Mindestpreis übersteigen (siehe oben Randnr. 82).

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 1/13

    Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls

    Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, der zur Berechnung des cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im Ursprungsland sei anhand des fob-Preises zu bestimmen, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601).

    Die Rechtsprechung des EuGH in Slg. 1993, I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der Union und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten.

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-4601.

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ging.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 2/13

    Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 bei Unkenntnis

    Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, der zur Berechnung des cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im Ursprungsland sei anhand des fob-Preises zu bestimmen, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601).

    Die Rechtsprechung des EuGH in Slg. 1993, I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der Union und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten.

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-4601.

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1994 - C-351/93

    Fitmay Ltd, H. A. van der Linde und Tracotex Holland BV gegen Minister van

    In Ihrem genannten Urteil Dinter haben Sie den Zweck der Verordnung, zu verhindern, daß eingeführte Erzeugnisse zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden, berücksichtigt und befunden, daß die Rekonstruktion des Preises eine Methode ist, die "nur [gilt], wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen oder wenn die Zollbehörden Zweifel an dem in der Rechnung angegebenen Preis haben"(22).

    Aus dem Urteil Dinter ergibt sich, daß die Kommission in einem solchen Fall eine solche Methode der Rekonstruktion anordnen kann.

    Was die allein auf die Rechtssache C-353/93 (Einfuhr von Sauerkirschen) bezogene Frage angeht, ist zweifelhaft, ob das vorlegende Gericht eine Auslegung des Ausdrucks "Ausführer in dem Land ..., aus dem die Erzeugnisse stammen", für erforderlich gehalten hätte, wenn es Ihr Urteil Dinter gekannt hätte.

    (20) ° Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-81/92 (Dinter, Slg. 1993, I-4601).

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 23. 04. 2014 VII R 1/13 und VII R

    Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, dass der zur Berechnung des cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im Ursprungsland anhand des fob-Preises zu bestimmen sei, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601).

    Die Rechtsprechung des EuGH in Slg. 1993, I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der Union und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten.

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-4601.

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ging.

  • EuGH, 28.04.1999 - C-31/98

    Luksch

    Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-81/92 (Dinter, Slg. 1993, I-4601, Randnr. 19) bereits entschieden, daß Schutzmaßnahmen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden dürften, die unbedingt notwendig seien, und daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe daher rechtswidrig sei, wenn das mit den Schutzmaßnahmen verfolgte Ziel bereits erreicht sei.
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   Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1993 - C-81/92   

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https://dejure.org/1993,26340
Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,26340)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.05.1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,26340)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - C-81/92 (https://dejure.org/1993,26340)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hans Dinter GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Bad Reichenhall.

    Sauerkirschen in Sirup - Schutzmaßnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-4601
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.10.1991 - C-24/90

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Werner Faust

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1993 - C-81/92
    ( 5 ) Siehe Urteil vom 16. Oktober 1991 in der Rechtssache C-24/90 (Werner Faust, Slg. 1991,I-4905, Randnr. 12) sowie Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schröder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1993 - C-81/92
    ( 5 ) Siehe Urteil vom 16. Oktober 1991 in der Rechtssache C-24/90 (Werner Faust, Slg. 1991,I-4905, Randnr. 12) sowie Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schröder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).
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