Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1993 - C-338/91   

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https://dejure.org/1993,810
EuGH, 27.10.1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,810)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,810)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 79/7; Artikel 4 Absatz 1; Unmittelbare Wirkung; Nationale Rechtsvorschriften, durch die die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf das der Antragstellung ...

  • EU-Kommission

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1; ; AAW Art. 32 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, durch die die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf das der Antragstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Entzug der Leistung als Folge der Gewährung von Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Einschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung - Übergang von einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Leistung für Hinterbliebene.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-5475
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    15 Das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer zu fordern, das die verheirateten Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, ist nach den durch die nationalen Vorschriften bestehenden Modalitäten auszuüben, sofern ° wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt °, diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16).

    17 Die Kommission leitet aus dem Urteil Emmott (Randnrn. 21°23) ab, daß die Fristen, innerhalb deren die einzelnen ihre Rechte geltend machen müssten, ihnen erst dann entgegengehalten werden könnten, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen einer Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt habe; dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten.

    19 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott entschieden, daß die einzelnen, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, nicht in der Lage seien, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, und daß sich der säumige Mitgliedstaat daher bis zum Zeitpunkt dieser Umsetzung nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erhoben habe, so daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne.

    Der dem Urteil Emmott zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch deutlich von dem des Ausgangsverfahrens.

    Aus dem Urteil Emmott ergibt sich aber, daß dieses Ziel nicht dem Schutz der Rechte vorgeht, die ein einzelner aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen einer Richtlinie herleitet, solange der säumige Staat, von dem diese Entscheidungen ausgehen, diese Bestimmungen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    32 Schließlich hat jeder Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die Richtlinien in einer Weise durchzuführen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien in zwingende nationale Vorschriften umgesetzt werden (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).
  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    20 In der Rechtssache Emmott hatte die Klägerin nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer, die sich in der gleichen Lage befinden.
  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    14 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verwehrt es einem Mitgliedstaat, nach dem 23. Dezember 1984, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Ungleichbehandlungen fortbestehen zu lassen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs vor diesem Datum galten (Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 80/87, Dik u. a., Slg. 1988, 1601).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-369/89

    Piageme / Peeters

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung dieses Rechts zu geben, die es diesem ermöglichen, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, Piageme, Slg. 1991, I-2971, Randnr. 7).
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
    Solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, kann diese Bestimmung von einem einzelnen von diesem Zeitpunkt an mit dem Ziel in Anspruch genommen werden, die Anwendung aller mit der Richtlinie unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20).
  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen hervorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehenhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91   

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https://dejure.org/1993,21756
Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,21756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.03.1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,21756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. März 1993 - C-338/91 (https://dejure.org/1993,21756)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    H. Steenhorst-Neerings gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen.

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Einschränkung der Rückwirkung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung - Übergang von einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Leistung für Hinterbliebene

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-5475
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    ( 15 ) Urteil vom 25. Juli 1991 (C-208/90, Slg. 1991, I-4269).

    ( 24 ) Urteil vom 25. Juli 1991 (C-208/90, Slg. 1991, I-4269).

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    Wenn das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen, das übrigens insbesondere in ihrem Urteil Defrenne III ( 8 ) zum Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts erklärt wurde, für den einzelnen seit dem 23. Dezember 1984 besteht, kann es dann durch eine prozessuale Bestimmung des innerstaatlichen Rechts eingeengt werden?.

    ( 7 ) Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache I-19/77 (Defrenne III, Slg. 1978, 1365).

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    ( 32 ) Urteil vom 23. Mai 1985 (29/84, Slg. 1985, 1661).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    Vgl. hierzu auch die Urteile vont 4. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Colter, Slg;. 1987, 1453), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4211), vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen ll. 1., Slg. 1991. I-3757, Ramlnr. 28).
  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    1987 (286/S5, Slg. 1987, 1453).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    ( 9 ) Urteil vom 16. Dezember 1976 (33/76, Slg. 1976, 1989).
  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    Vgl. hierzu auch die Urteile vont 4. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Colter, Slg;. 1987, 1453), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4211), vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen ll. 1., Slg. 1991. I-3757, Ramlnr. 28).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
    ( 14 ) Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 16).
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