Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1993 - C-72/92   

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https://dejure.org/1993,917
EuGH, 27.10.1993 - C-72/92 (https://dejure.org/1993,917)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-72/92 (https://dejure.org/1993,917)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-72/92 (https://dejure.org/1993,917)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Scharbatke / Deutschland

    EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Abgaben; Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt; Kriterium für die ...

  • EU-Kommission

    Scharbatke / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Absatzfonds; Schaffung eines Absatzförderungsfonds der deutschen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Ernährungswirtschaft; Finanzierung des Absatzsfonds durch Zahlung einer Abgabe von zur Fleischbeschau zuführender Betriebe für zu gewerblichen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Absatzförderungsfonds: Pflichtbeiträge

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt - Kriterium für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Absatzförderungsfonds der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-5509
  • NVwZ 1994, 470
  • BB 1994, 256
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich allein auf Artikel 92 zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzident feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in den Rechtssachen 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie die genannten Urteile Compagnie commerciale de l' Oüst, Sanders und Lornoy).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich allein auf Artikel 92 zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzident feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in den Rechtssachen 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie die genannten Urteile Compagnie commerciale de l' Oüst, Sanders und Lornoy).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    15 Hierzu ist festzustellen, daß zwar, wie sich aus dem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) ergibt, im Rahmen des Mehrwertsteuersystems nach der Harmonisierungsregelung in diesem Bereich die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist, die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtet wurde, daß dies aber nicht auf solche Abgaben wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, übertragen werden kann, die durch autonome nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    10 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., Randnr. 27, Slg. 1992, I-1847, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21) stellt ein Beitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, eine gegen die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verstossende Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens dieses Beitrags ergeben, die Belastungen, die das inländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen treffen, vollständig ausgleichen.
  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    10 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., Randnr. 27, Slg. 1992, I-1847, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21) stellt ein Beitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, eine gegen die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verstossende Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens dieses Beitrags ergeben, die Belastungen, die das inländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen treffen, vollständig ausgleichen.
  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
    11 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe ausgeglichen wird (Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899, und die genannten Urteile Compagnie commerciale de l' Oüst und Lornoy).
  • VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98

    Absatzfondsbeiträge - Abgabe zollgleicher Wirkung - diskriminierende inländische

    Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zunächst den Ausgang in dem parallel gelagerten Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Rechtssache C 72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 13 E 134/86) abgewartet hatte sowie nach Erlass des Urteils des EuGH in der Sache Sch. GmbH am 27. Oktober 1993 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin erstmals mit Verfügung vom 5. August 1997 auf, den Nachweis zu erbringen, dass und in welcher Menge sie ausländische Tiere aus EG-Ländern importiert habe, gegen deren Veranlagung zum Absatzfondsbeitrag sie sich mit ihrer Klage wende.

    Denn dass nach deutschem Recht der Absatzfondsbeitrag erhoben werde, ohne dass eine zwar ähnliche, aber durch nationale Rechtsvorschriften autonom geregelte nationale Abgabe, mit der dieselben Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedsstaat belastet würden, abgezogen worden sei, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92) kein Grund für die Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art. 95 des EWG-Vertrages (jetzt Art. 90 EGV).

    Die Erhebung des Absatzfondsbeitrages stelle weder eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung dar - Verstoß gegen Art. 9, 12 EWG-Vertrag (jetzt Art. 23 und 25 EGV) - noch eine diskriminierende inländische Abgabe - Verstoß gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) -, was sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 (H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe.

    Das Verwaltungsgericht gehe hierbei unzutreffend davon aus, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 (RS C-72/92, H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) ergebe, dass gemeinsame Voraussetzung für einen Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften sei, dass der auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhobene Pflichtbeitrag ausschließlich zu Gunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet werde.

    Unter Würdigung der in dem Parallelverfahren Sch. eingeholten amtlichen Auskunft des Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts, wonach sich Fördermaßnahmen der CMA auch auf Fleisch von Tieren ausländischer Herkunft auswirke, habe das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 gemessen und keine Bedenken gegen die Veranlagung erhoben.

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 28/96 ergebe sich keine neue Beurteilung, da diese Entscheidung keine neue rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Abgabenerhebung auf eingeführte und einheimische Produkte enthalte sondern vielmehr die bis zu diesem Urteil ergangene ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, unter anderem auch die Entscheidung in der Rechtssache Sch. - C 72/92 - zusammenfasse und bestätige.

    Gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung aus, die die einheimischen Erzeugnisse trifft, so stellt die Abgabe eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) dar, deren Erhebung hinsichtlich des Teilbetrages verboten ist, der für den Ausgleich zu Gunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, Az.: C 72/92 H. Sch. GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland in NVwZ 1994, S. 470 f.).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und solche, die unverarbeitet ausgeführt werden, erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus derZuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen (vgl. analog dazu Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10).

    33 bis 35, und Scharbatke, Randnrn.

    In diesem Fall muss die auf das ausgeführte Erzeugnis erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie teilweise die Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. analog dazu Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, Scharbatke, Randnr. 10, und UCAL, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, das Ausmaß der eventuellen Diskriminierung der ausgeführten Erzeugnisse festzustellen (vgl. analog Urteil Scharbatke, Randnr. 11).

    Des Näheren hat der Gerichtshof zu einer parafiskalischen Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die sowohl unter Artikel 12 EG-Vertrag wie unter Artikel 95 EG-Vertrag fallen kann, festgestellt, dass die Verwendung des Aufkommens dieser Abgabe zugunsten einheimischer Erzeugnisse eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn der Tatbestand des Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfüllt ist, und dass für diese Feststellung vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich die Kommission in dem dafür in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig ist (vgl. Urteil Scharbatke, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Vorab ist daran zu erinnern, dass eine Abgabe, die unter denselben Bedingungen auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen allein den inländischen Erzeugnissen zugutekommt, so dass die sich daraus ergebenden Vorteile die Belastung ausgleichen, mit der die letztgenannten Erzeugnisse belegt sind, in Anbetracht der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 EG erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 32, sowie vom 27. Oktober 1993, Scharbatke, C-72/92, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.1993 - C-72/92 (https://dejure.org/1993,20899)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - C-72/92 (https://dejure.org/1993,20899)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Firma Herbert Scharbatke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Absatzförderungsfonds der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-5509
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92
    Insoweit möchte ich nur darauf hinweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Lornoy bekräftigt hat, daß.

    (1) ° Siehe zuletzt die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy, Slg. 1992, I-6523), vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91 (Sanders, Slg. 1992, I-3899) und vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Société Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847).

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92
    (1) ° Siehe zuletzt die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy, Slg. 1992, I-6523), vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91 (Sanders, Slg. 1992, I-3899) und vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Société Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847).
  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92
    (1) ° Siehe zuletzt die Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy, Slg. 1992, I-6523), vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91 (Sanders, Slg. 1992, I-3899) und vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Société Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-72/92
    (2) ° Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Slg. 1982, 1409).
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