Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.1993 - C-63/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,531
EuGH, 15.12.1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,531)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,531)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie; Befreiung der Vermietung von Grundstücken; Begriff; Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung; Einbeziehung; Besteuerung ...

  • EU-Kommission

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

  • Simons & Moll-Simons
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Entschädigung bei Auflösung des Mietvertrags

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung - Einbeziehung - ...

  • datenbank.nwb.de

    1. Der Verzicht auf die Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag fällt unter den Begriff ,,Vermietung von Grundstücken'' - 2. Eine für diesen Verzicht gezahlte Abfindung kann nicht besteuert werden, wenn die Vermietung des Grundstücks selbst von der Umsatzsteuer befreit ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue EuGH-Entscheidungen 5. Besteuerung des Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von Abfindungen für Verzicht eines Mieters auf Rechte aus dem Mietvertrag; Auslegung des Begriffs der Vermietung von Grundstücken nach der Richtlinie zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes ; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Harmonisierung der ...

Besprechungen u.ä.

  • consultatio.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mietrechtsablösen nach EuGH-Entscheidung umsatzsteuerbefreit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-6665
  • BB 1994, 345
  • BB 1994, 561
  • DB 1995, 256
  • BStBl II 1995, 480
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    a) Der Vermietung eines Grundstücks ist der Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gleichzusetzen (vgl. EuGH-Urteil Lubbock Fine & Co. vom 15. Dezember 1993 - C-63/92, EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480, Rz 10; ebenso Abschn. 4.12.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE).

    Denn die Abfindung, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlt hat, ist nicht zu besteuern, wenn die in Erfüllung des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit waren (vgl. EuGH-Urteil Lubbock Fine & Co., EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480, Rz 13).

    aa) Soweit die Klägerin meint, das EuGH-Urteil Lubbock Fine & Co. (EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480) bringe klar zum Ausdruck, dass im Verzicht auf vertragliche Rechte keine sonstige umsatzsteuerbare Leistung zu sehen sei, trifft dies nicht zu.

    Auch wenn der Fall, dass ein Mieter, der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag (gegen Entgelt) verzichtet, dem Begriff der "Vermietung von Grundstücken" zuzuordnen ist, der in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes verwendet wird (vgl. EuGH-Urteil Lubbock Fine & Co., EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480, Rz 10), und die Vermietung eines Grundstücks insoweit dem Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gleichzusetzen ist, lässt dies den von der Klägerin gezogenen Schluss nicht zu.

    Damit folgt entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht aus dem EuGH-Urteil Lubbock Fine & Co. (EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480) vielmehr, dass der entgeltliche Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag als steuerbare sonstige Leistung zu behandeln ist.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Aus dem Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665, Randnr. 9) gehe hervor, dass die Leistung, die ein Mieter dadurch erbringe, dass er zugunsten des Vermieters gegen Abstandszahlung auf seine Rechte aus einem Mietvertrag verzichte, steuerfrei sei.

    Mit Beschluss vom 15. Oktober 1998, dem das Urteil des VAT and Duties Tribunal beigefügt ist, hat dieses Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt.

    2. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) später diese Option gemäß der Optionsvereinbarung ausübt, und das Mietangebot für das Grundstück gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto annimmt.

    Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil Lubbock Fine ergebe sich, dass Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Schaffung, der Änderung, der Übertragung oder der Beendigung des Rechts zum Gebrauch eines Grundstücks zusammenhingen, unter Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fielen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs bringt vor, dem Urteil Lubbock Fine liege der Gedankengang zugrunde, dass Zahlungen, die bei der Neuaushandlung eines Mietvertrags erfolgten, steuerlich ebenso behandelt werden müssten wie Zahlungen bei der ursprünglichen Aushandlung des Mietvertrags.

    Diese Dienstleistung falle unter Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entschieden habe.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entschieden, dass es eine "Vermietung von Grundstücken" im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie darstelle, wenn ein Mieter auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichte und das Grundstück an denjenigen zurück gebe, der ihm seine Rechte eingeräumt habe.

  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/19

    Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines

    So wird z.B. als steuerbarer Umsatz auch die vertragliche Auflösung eines Mietvertrages gegen Abfindung beurteilt (EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15.12.1993 - C-63/92, EU:C:1993:929, BStBl II 1995, 480, Rz 9 und 12; Senatsurteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Rz 15; Senatsbeschluss vom 23.01.2002 - V B 161/01, BFH/NV 2002, 553).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 46/13

    Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die

    (2) Eine Steuerfreiheit der Entschädigungsleistung ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15. Dezember 1993 C-63/92 (EU:C:1993:929, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480).

    Die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes (Vermietung) führt auch zur Steuerfreiheit des entsprechenden Umsatzes des Mieters (Verzicht), da eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags nicht möglich ist (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz 12, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480).

    (2) Die (potentielle) Steuerfreiheit der Garantieleistung der Vermieterin hat --unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze des EuGH-Urteils Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480-- zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei bleibt.

    Der Rückgabe einer Mietsache gegen Abstandszahlung im EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480 entspricht im Streitfall die Ablösung der Vermietergarantie gegen die Entschädigungszahlung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Das Gericht bejahte die Steuerbefreiung mit Urteil vom 3. April 1998, soweit sie die Zahlung des Anreizes in Höhe von 6, 5 Mio. GBP betreffend die Anmietung betraf, mit der Begründung, obwohl die vorliegende Situation vom klassischen Schema der Vermietung abweiche, da eine Leistung nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter erbracht worden sei, sei Artikel 13 Teil B Buchstabe b auch hier anwendbar, wenn man das Urteil Lubbock Fine berücksichtige, nach dem auch eine derartige Situation als Vermietung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

    Mir scheint in der Tat, dass das Urteil Lubbock Fine für sich allein gesehen uns keinen entscheidenden Hinweis geben kann, nicht nur weil es einen Sachverhalt betrifft, der nicht vollständig mit den dem High Court unterbreiteten Sachverhalten übereinstimmt, sondern vor allem, weil es aufgrund seiner Wortwahl nicht automatisch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

    Die gleiche Erwägung liegt m. E. dem Urteil Lubbock Fine zugrunde, auf das Sie in der vorliegenden Rechtssache hingewiesen worden sind.

    Es handelt sich sonach um ein Geschäft, das auf eine Änderung der Parteien des ursprünglichen Mietvertrags gerichtet ist und auf das folglich der im Urteil Lubbock Fine aufgestellte Grundsatz anzuwenden ist.

    Entscheidungsvorschlag Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des High Court wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C-409/98 (Mirror Group): Im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) sind nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von der Mehrwertsteuer befreit: 1. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrags durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt; und 2. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) nacheinander die in einer Optionsvereinbarung betreffend die Vermietung eines Grundstücks vorgesehenen Optionen gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto ausübt.

    In der Rechtssache C-108/99 (Cantor): Unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) ist nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Übertragung eines Mietvertrages über ein Grundstück vom Mieter an einen Dritten, der kein Recht an dem Grundstück hat, gegen Zahlung eines Geldbetrages an diesen seitens des Mieters von der Mehrwertsteuer befreit.

    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Slg. 1993, I-6665).

    4: - Urteil Lubbock Fine, Randnrn.

  • BFH, 30.06.2022 - V R 36/20

    Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation

    Anders als der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedene Fall Lubbock Fine (Urteil vom 15.12.1993 - C-63/92, EU:C:1993:929) gehe es im Streitfall um eine Dreiecksbeziehung (Klinik - Arzt - Patient).

    Dementsprechend liegt ein steuerbarer Umsatz auch in der vertraglichen Auflösung eines Mietvertrags gegen Abfindung (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz 9 und 12; BFH-Urteil vom 23.01.2002 - V B 161/01, BFH/NV 2002, 553).

    aa) Nach dem EuGH-Urteil Lubbock Fine (EU:C:1993:929) ist der Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag über Grundstücke gegen ein vom Vermieter an den Mieter zu zahlendes Entgelt ein Umsatz im Sinne einer "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit 01.01.2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) und damit steuerfrei.

    Fällt ein bestimmter Umsatz, wie die Vermietung eines Grundstücks, die auf der Grundlage des gezahlten Mietzinses besteuert würde, unter eine in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung, dann ist nach Auffassung des EuGH eine "Änderung des Mietvertrags wie dessen vertragliche Auflösung gegen Abfindung ebenfalls als unter diese Befreiung fallend anzusehen" (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz 9).

    Die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes (Vermietung) führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Umsatzes des Mieters (Verzicht), weil eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags nicht möglich ist (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz 12).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 hat die Steuerfreiheit einer Garantieleistung der Vermieterin unter Berücksichtigung der Grundsätze des EuGH-Urteils Lubbock Fine (EU:C:1993:929) zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei bleibt, weil der Rückgabe einer Mietsache gegen Abstandszahlung (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929) die Ablösung der Vermietergarantie gegen die Entschädigungszahlung entspricht (BFH-Urteil in BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Das Gericht bejahte die Steuerbefreiung mit Urteil vom 3. April 1998, soweit sie die Zahlung des Anreizes in Höhe von 6, 5 Mio. GBP betreffend die Anmietung betraf, mit der Begründung, obwohl die vorliegende Situation vom klassischen Schema der Vermietung abweiche, da eine Leistung nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter erbracht worden sei, sei Artikel 13 Teil B Buchstabe b auch hier anwendbar, wenn man das Urteil Lubbock Fine berücksichtige, nach dem auch eine derartige Situation als Vermietung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

    Mir scheint in der Tat, dass das Urteil Lubbock Fine für sich allein gesehen uns keinen entscheidenden Hinweis geben kann, nicht nur weil es einen Sachverhalt betrifft, der nicht vollständig mit den dem High Court unterbreiteten Sachverhalten übereinstimmt, sondern vor allem, weil es aufgrund seiner Wortwahl nicht automatisch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

    Die gleiche Erwägung liegt m. E. dem Urteil Lubbock Fine zugrunde, auf das Sie in der vorliegenden Rechtssache hingewiesen worden sind.

    Es handelt sich sonach um ein Geschäft, das auf eine Änderung der Parteien des ursprünglichen Mietvertrags gerichtet ist und auf das folglich der im Urteil Lubbock Fine aufgestellte Grundsatz anzuwenden ist.

    Entscheidungsvorschlag Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des High Court wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C-409/98 (Mirror Group): Im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) sind nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von der Mehrwertsteuer befreit: 1. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrags durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt; und 2. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) nacheinander die in einer Optionsvereinbarung betreffend die Vermietung eines Grundstücks vorgesehenen Optionen gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto ausübt.

    In der Rechtssache C-108/99 (Cantor): Unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) ist nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Übertragung eines Mietvertrages über ein Grundstück vom Mieter an einen Dritten, der kein Recht an dem Grundstück hat, gegen Zahlung eines Geldbetrages an diesen seitens des Mieters von der Mehrwertsteuer befreit.

    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Slg. 1993, I-6665).

    4: - Urteil Lubbock Fine, Randnrn.

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Für die Annahme eines Leistungsaustausches spreche vielmehr das EuGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 Rs. C-63/92 --Lubbock Fine--, Slg. 1993, I-6665).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Der High Court bezweifelt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie im Licht des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) so auszulegen sei, dass die Dienstleistung der Klägerin befreit sei.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs & Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, die eine Person erbringt, die kein Recht an einem Grundstück hat, wenn sie vertraglich einen Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt und der Mieter ihr einen bestimmten Betrag als Gegenleistung dafür zahlt, dass sie den Mietvertrag übernimmt.

    Diesen Grundsatz habe der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entwickelt.

    Das Urteil Lubbock Fine entspreche diesem Ansatz.

    Diesem Ergebnis steht die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine nicht entgegen.

    Die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil Lubbock Fine zugrunde liegt, unterscheidet sich somit grundlegend von der vorliegenden Rechtssache; die Klägerin kann ihr Vorbringen daher nicht auf dieses Urteil stützen.

  • BFH, 03.09.2008 - XI R 54/07

    Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht kein

    f) Zweifel an der Steuerpflicht des Verzichts auf das Ankaufsrecht ergeben sich nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 Rs. C-63/92 --Lubbock Fine & Co.-- (Slg. 1993, I-6665), das zu einer gegen Abfindung der Mieterin vereinbarten vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags ergangen ist.
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 54/06

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Übertragung von

  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • BFH, 23.01.2002 - V B 161/01

    Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.2008 - 6 K 1609/07

    Vorliegen einer sonstigen steuerbaren Leistung; Bestehen eines unmittelbaren

  • EuGH, 03.02.2000 - C-12/98

    Amengual Far

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2020 - 4 K 67/18

    Umsatzsteuer: Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer "Entschädigung" für den

  • FG Münster, 18.01.2005 - 15 K 827/01

    Sonstige Leistung; Umsatzsteuer 1992

  • FG München, 27.06.2002 - 14 K 770/01

    Entschädigung für Aufgabe des Testamentsvolltreckeramtes nicht

  • FG Saarland, 14.06.2023 - 1 K 1264/19

    Nicht zweckgebundener Vermieterzuschuss, Leistungsaustausch, Minderung der

  • FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 939/03

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Genossenschaft durch eine Wohnungsversorgung der

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

    Aussetzung der Vollziehung - Abgrenzung von Leistungsentgelt und Schadensersatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-315/00

    Maierhofer

  • FG Brandenburg, 16.03.2004 - 1 K 2699/01

    Umsatzsteuer 1997; Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht des Entgelts für die Duldung

  • BFH, 23.01.2002 - V B 102/01

    Hotelbetreiber - Steuerbefreiung - Umsatzsteuer - Pachtvertrag -

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-149/97

    The Institute of the Motor Industry gegen Commissioners of Customs and Excise. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-152/97

    Abruzzi Gas SpA (Agas) gegen Amministrazione Tributaria di Milano. - Richtlinie

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2006 - 1 K 15/04

    Anforderungen an eine umsatzsteuerpflichtige Leistung bei Aufhebung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1998 - C-216/97

    Gregg

  • FG München, 05.12.1996 - 14 K 1067/95

    Nutzungsüberlassung von Sportflächen an Spieler als steuerfreie Vermietung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 1064/94

    Umsatzsteuer; Vermittlungsleistungen bei Veräußerung eines Grundstücks

  • FG Sachsen, 20.11.1998 - 2 V 35/98

    Verlust eines Einspruchs durch Rücknahme; Wirksamkeit der Rücknahme eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,23006
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,23006)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,23006)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - C-63/92 (https://dejure.org/1993,23006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,23006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise.

    Mehrwertsteuer - Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-6665
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 30 ) Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 8, Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 22 ) Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/91 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 44) und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 207/87 (Weissgerber, Slg. 1988, 4493, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.07.1988 - 207/87

    Weissgerber / Finanzamt Neustadt/Weinstraße

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 22 ) Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/91 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 44) und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 207/87 (Weissgerber, Slg. 1988, 4493, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 14 ) Randnr. 13. Vgl. auch Randnr. 19 des Urteils vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767), Randnr. 9 des Urteils vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371), Randnr. 19 des Urteils vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-185/89 (Velker International Oil Company, Slg. 1990, I-2561) sowie die Randnrn.
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    13 und 14 des Urteils vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 11 ) Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.06.1988 - 416/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 4 ) Rechtssache 416/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 3127).
  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 14 ) Randnr. 13. Vgl. auch Randnr. 19 des Urteils vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767), Randnr. 9 des Urteils vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371), Randnr. 19 des Urteils vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-185/89 (Velker International Oil Company, Slg. 1990, I-2561) sowie die Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    ( 6 ) Artikel 4 Absatz 2. Vgl. Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties/Staatssecretaris van Financien, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10).
  • EuGH, 24.05.1988 - 122/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlußanträge von Herrn Da Cruz Vilaça in der Rechtssache 122/87 (Urteil vom 24. Mai 1988, Slg. 1988, 2685).
  • EuGH, 21.02.1989 - 203/87

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland

    31 - Kombiniert mit dem Recht auf Vorsteuerabzug kann die Steuerpflicht nämlich vorteilhaft für den Steuerpflichtigen sein, wie schon Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträge vom 30. Juni 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665, Nr. 19) erläuterte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht