Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 15.06.1994 - C-137/92 P   

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https://dejure.org/1994,66
EuGH, 15.06.1994 - C-137/92 P (https://dejure.org/1994,66)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1994 - C-137/92 P (https://dejure.org/1994,66)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - C-137/92 P (https://dejure.org/1994,66)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / BASF u.a.

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 81 § 2; Anlage II, Artikel 1
    1. Verfahren; Fristen; Entfernungsfrist; Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane; Modalitäten

  • EU-Kommission

    Kommission / BASF u.a.

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts ; Sachliche und zeitliche Unzuständigkeit eines für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission; Anforderungan an die Inexistenz eines Rechtsaktes; Anwendung des Grundsatzes der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 192; ; EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; Satzung des Gerichtshofes Art. 49; ; Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15.04.1958 zur Regelung der Sprachenfrage... für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Art. 3; ; Geschäftsordnung vom 09.01.1963 Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verfahren - Fristen - Entfernungsfrist - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Modalitäten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2555
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    Die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Kollegialprinzip und mithin ihre Rechtmässigkeit sei vom Gerichtshof bereits festgestellt worden, insbesondere in dem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585).

    62 Wie der Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.), Randnr. 30, festgestellt hat, unterliegt die Tätigkeit der Kommission dem Kollegialprinzip, das auf Artikel 17 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 2; im folgenden: Fusionsvertrag), nunmehr Artikel 163 EG-Vertrag, zurückgeht, wo es heisst: "Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 10 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder befasst.

    71 Ergänzend ist anzumerken, daß bei Entscheidungen, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 festgestellt wird, anders als bei Entscheidungen, mit denen angeordnet wird, daß ein Unternehmen eine Nachprüfung zu dulden hat, und die dementsprechend als Ermittlungsmaßnahme und somit als einfache laufende Angelegenheit der Verwaltung anzusehen sind (vgl. Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 38), keine Ermächtigung des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung in Betracht kommt.

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) eingelegt, mit dem das Gericht den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 74 vom 17.3.1989 (S. 1) unter dem Titel "Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (89/190/EWG)" veröffentlichten, den Klägerinnen im Februar 1989 zugestellten Rechtsakt für inexistent erklärt und die hiergegen gerichteten Nichtigkeitsklagen als unzulässig abgewiesen hat.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 wird aufgehoben.

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    47 Gestützt auf das Urteil vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005) verweist die Kommission darauf, daß die fraglichen Rechtsfehler, unterstellt, sie wären als solche anzusehen, nur die internen Abläufe bei der Erstellung der streitigen Entscheidung beträfen, so daß deren Adressaten sie nicht bei der blossen Lektüre des ihnen ordnungsgemäß zugestellten Textes hätten wahrnehmen können.
  • EuGH, 10.12.1957 - 1/57

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    Sollte diese Rüge nämlich begründet sein, so sind die Klagen als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 213)".
  • EuGH, 05.12.1963 - 23/63

    Société anonyme Usines Emile Henricot und andere gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    Sie garantiert die Beachtung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517, und in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henriot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 467).
  • EuGH, 05.12.1963 - 53/63

    Lemmerz-Werke GmbH und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    Sie garantiert die Beachtung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517, und in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henriot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 467).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
    9 Da alle diese Änderungen nach dem 21. Dezember 1988 von Personen vorgenommen wurden, bei denen es sich offensichtlich nicht um das Kommissionskollegium handelte, stellte das Gericht, gestützt auf das "Legehennen"-Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 (Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit von Verwaltungsakten fest.
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer europäischen Behörde - hier der Europäischen Kommission - Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (EuGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - C-137/92 P [ECLI:EU:C:1994:247] - Rn. 48, vom 8. Juli 1999 - C-245/92 P [ECLI:EU:C:1999:363] - Rn. 93 und vom 12. Februar 2008 - C-199/06 [ECLI:EU:C:2008:79] - Rn. 60).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auf Rechtsmittel der Kommission hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Unter diesen Umständen wurde die Kommission durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Sodann habe es jedoch in den Randnummern 97 und 98 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch die Entscheidung PVC II gegen die Klägerinnen keine zweite Sanktion für ein und dieselbe Zuwiderhandlung verhängt worden sei und dass die Kommission nicht zweimal Ermittlungen wegen ein und desselben Sachverhalts gegen die Klägerinnen durchgeführt habe, da im Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Diese Auslegung werde durch Artikel 4 Absatz 1 des inzwischen in Kraft getretenen Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestätigt, der laute: "Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Die Rechtsmittelführerinnen seien durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Genau dies sei hier der Fall, denn nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Vor dem Gericht haben die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der im Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Hierzu hat die Prüfung des Vorbringens zur Verletzung der Rechtskraft in den Randnummern 41 bis 53 des vorliegenden Urteils ergeben, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15.

    Montedison führt aus, die Entscheidung PVC I könne keine vorherige Unterbrechungshandlung darstellen, da sie durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Unter diesen Umständen kann für die Annahme dieser Vorschläge nicht die strikte Einhaltung der Förmlichkeiten verlangt werden, die für den Erlaß der Rechtsakte, die die einzelnen unmittelbar betreffen, vorgeschrieben sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF, Slg. 1994, I-2555).
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92   

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https://dejure.org/1993,20074
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, DSM NV, DSM Kunststoffen BV, Hüls AG, Elf Atochem SA, Société artésienne de vinyle SA, Wacker Chemie GmbH, Enichem SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission - Inexistenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2555
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (125)

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92
    (48) - Siehe u. a. das Urteil IAZ/Kommission, a. a. O. (Fußnote 43), Randnr. 37, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 14), das Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22), das Urteil vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82 (Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88), das Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 72) und das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86 (Belasco/Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55).

    (49) - Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 66); Urteil Michelin/Kommission (a. a. O., Randnr. 14); Urteil VBVB und VBBB/Kommission (a. a. O., Randnr. 22); Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82 (Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 17); Urteil Stichting Sigarettenindustrie (a. a. O., Randnr. 88); Urteil BAT und Reynolds/Kommission (a. a. O., Randnr. 72); Urteil Velasco/Kommission (a. a. O., Randnr. 55).

    (50) - So ganz nachdrücklich das Urteil VBVB und VBBB/Kommission (a. a. O., Randnr. 22) und das Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnrn. 26 f.).

    (72) - Urteil VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O. (Fußnote 48), Randnr. 25 (Hervorhebung durch den Verfasser).

    (92) - Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 35. Der Gerichtshof verweist hierbei auf das bereits in Fußnote 48 erwähnte Urteil VBVB und VBBB/Kommission, insbesondere auf Randnr. 14 dieses Urteils.

    (104) - Urteil VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O. (Fußnote 48), Randnr. 14, unter Bezugnahme auf die in der vorigen Fußnote genannten Urteile ICI/Kommission, Randnrn.

    (128) - Siehe das Urteil VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O. (Fußnote 48), Randnr. 14 a. E., bzw. das Urteil FUNOC/Kommission, Randnr. 14 a. E., wie bereits oben in Nr. 52 wiedergegeben: Daraus ergibt sich, daß der Gerichtshof einem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Nachweis zu erbringen, daß die für die Übertragung oder die Erteilung der Zeichnungsberechtigung geltenden Vorschriften verletzt wurden.

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92
    "Mit der Geltendmachung dieses Klagegrundes verkennt die Klägerin, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI, Slg. 1972, 619, Randnrn. 10 bis 14) und vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn. 10 bis 14) festgestellt hat, die Übertragung der Zeichnungsberechtigung das normale Mittel darstellt, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübt.

    (75) - Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn.

    (102) - Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 12); Urteil ICI/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 13; Urteil Geigy/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 5; Urteil Cassella/Kommission, a. a. O. (Fußnote 52), Randnr. 5.

    (103) - Urteil ICI/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 14; Urteil Geigy/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 5; Urteil Cassella/Kommission, a. a. O. (Fußnote 52), Randnr. 5; Urteil Cementhandelaren/Kommission, a. a. O. (Fußnote 102), Randnr. 13.

    (104) - Urteil VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O. (Fußnote 48), Randnr. 14, unter Bezugnahme auf die in der vorigen Fußnote genannten Urteile ICI/Kommission, Randnrn.

    (142) - Urteile ICI/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 39 f., und Geigy/Kommission, a. a. O. (Fußnote 75), Randnr. 18. Sowohl in bezug auf ICI als auch in bezug auf Geigy gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß sie vollständige Kenntnis vom Wortlaut der Entscheidung erlangt und fristgemäß von ihrem Klagerecht Gebrauch gemacht hätten.

    Die betreffende Rüge wurde dementsprechend für unzulässig erklärt: Urteil ICI/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92
    Deshalb hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, (Vereinigtes Königreich/Rat, 'hormonale Stoffe' , Slg. 1988, 855), in dem er ebenso wie in dem erwähnten Urteil vom selben Tage in der Rechtssache 'Legehennen' die bindende Wirkung der Geschäftsordnung der Gemeinschaftsorgane betont hat, entschieden, 'daß die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane im Vertrag festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen' ."(130).

    (32) - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Randnrn.

    (33) - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Randnrn.

    (39) - Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, Randnr. 6.

    Im Falle eines Mitgliedstaats, der sich als Mitglied des betreffenen Organs auf einen Verstoß gegen dessen Geschäftsordnung berief, entschied der Gerichtshof ausdrücklich, daß das Organ an seine Geschäftsordnung gebunden sei und nicht davon abweichen dürfe: siehe Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 48); siehe auch das oben (Nrn. 10 ff.) behandelte Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (Rechtssache 131/86).

    Die einzige Entscheidung des Gerichtshofes, in der dieser bisher eine Vorschrift der Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans als wesentliche Formvorschrift qualifiziert hat, ist das in Fußnote 126 angeführte Urteil in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat).

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