Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 28.06.1994 - C-187/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,828
EuGH, 28.06.1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,828)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,828)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft; Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle; Rechtsgrundlage zum Erlass der Verordnung ...

  • Judicialis

    Verordnung 259/93/EWG; ; EWGV Art. 100a; ; EWGV Art. 113; ; EWGV Art. 130s

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Klagerecht des Parlaments - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Verteidigung seiner Befugnisse - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Klage, die darauf gestützt wird, daß in die Rechtsgrundlage einer zum abgeleiteten Recht gehörenden Handlung eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2857
  • NJW 1995, 1415 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 261
  • DVBl 1994, 997
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.06.1994 - C-187/93
    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt der Handlung (vgl. zuletzt Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnr. 7).

    28 Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung an die Stelle einer anderen Handlung tritt, die auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützt war, der die Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betrifft, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, bedeutet nicht zwangsläufig, daß bei dieser Verordnung auf den genannten Artikel oder auf den durch die Einheitliche Europäische Akte in den Vertrag eingefügten Artikel 100a zurückgegriffen werden muß, der den Erlaß von Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben (vgl. in bezug auf Artikel 235 EWG-Vertrag Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 17).

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.06.1994 - C-187/93
    14 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 12) das Europäische Parlament beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Rates oder der Kommission erheben kann, sofern diese Klage nur auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird.
  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.06.1994 - C-187/93
    28 Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung an die Stelle einer anderen Handlung tritt, die auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützt war, der die Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betrifft, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, bedeutet nicht zwangsläufig, daß bei dieser Verordnung auf den genannten Artikel oder auf den durch die Einheitliche Europäische Akte in den Vertrag eingefügten Artikel 100a zurückgegriffen werden muß, der den Erlaß von Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben (vgl. in bezug auf Artikel 235 EWG-Vertrag Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfe sich die Gemeinschaft nicht auf Artikel 100a stützen, wenn der zu erlassende Rechtsakt die Marktbedingungen in der Gemeinschaft gleichsam nur "nebenbei" harmonisiere (Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnr. 17, vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnr. 19, vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 25, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 45).
  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Hinzuweisen sei auch auf das Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 und auf die Nummern 42 bis 44 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache, in denen zwischen Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Binnenmarkts beitrügen und für die Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, und Maßnahmen unterschieden werde, die sich auf den Handelsverkehr auswirkten und für die eine solche Bestimmung keine erforderliche Rechtsgrundlage sei.

    Selbst wenn es den Handel beeinträchtigen sollte, diene es zur Kontrolle oder Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von LVO (vgl. Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994; in dieser Rechtssache hätten der Generalanwalt und der Gerichtshof darauf abgestellt, dass der fragliche Rechtsakt die Liberalisierung des Handelsverkehrs nicht begünstige; dies habe es ermöglicht, Artikel 113 EG-Vertrag als Grundlage heranzuziehen).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Im Übrigen ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteil "Abfallrichtlinie", Randnrn. 19 und 21, Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn.

    In diesem Sinne werden mit dem Protokoll, um den Vertragsparteien die Erfüllung ihrer in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten grundlegenden Verpflichtung zu ermöglichen, mehrere Kontrollverfahren geschaffen (vgl. die Artikel 7 bis 13), darunter das "Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung", das ein typisches Instrument der Umweltpolitik darstellt (vgl. zur Umsetzung eines Systems der vorherigen Notifizierung und Genehmigung im Bereich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994, Randnrn.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    aa) (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrV - (ABl. L 190 S. 1) regelt als auf den Umweltschutz bezogene Bestimmung (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-411/06 [ECLI:EU:C:2009:518], Kommission/Parlament und Rat - Slg. 2009, I-7585), die nicht darauf gerichtet ist, den freien Verkehr von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - C-187/93 [ECLI:EU:C:1994:265], Parlament/Rat - Slg. 1994, I-2857 Rn. 22 f. und vom 16. Dezember 2004 - C-277/02 [ECLI:EU:C:2004:810], EU-Wood-Trading - NVwZ 2005, 309 Rn. 34), den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 34) durch ein - insbesondere nach den örtlichen Konstellationen und der Art der Abfälle differenzierendes - System von Notifizierungen, Einwänden und Informationspflichten.
  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Hinzuweisen sei auch auf das Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 und auf die Nummern 42 bis 44 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache, in denen zwischen Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Binnenmarkts beitrügen und für die Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, und Maßnahmen unterschieden werde, die sich auf den Handelsverkehr auswirkten und für die eine solche Bestimmung keine erforderliche Rechtsgrundlage sei.

    Selbst wenn es den Handel beeinträchtigen sollte, diene es zur Kontrolle oder Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von LVO (vgl. Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994; in dieser Rechtssache hätten der Generalanwalt und der Gerichtshof darauf abgestellt, dass der fragliche Rechtsakt die Liberalisierung des Handelsverkehrs nicht begünstige; dies habe es ermöglicht, Artikel 113 EG-Vertrag als Grundlage heranzuziehen).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Im Übrigen ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteil "Abfallrichtlinie", Randnrn. 19 und 21, Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn.

    In diesem Sinne werden mit dem Protokoll, um den Vertragsparteien die Erfüllung ihrer in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten grundlegenden Verpflichtung zu ermöglichen, mehrere Kontrollverfahren geschaffen (vgl. die Artikel 7 bis 13), darunter das "Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung", das ein typisches Instrument der Umweltpolitik darstellt (vgl. zur Umsetzung eines Systems der vorherigen Notifizierung und Genehmigung im Bereich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 259/93 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Verordnung die Voraussetzungen festlegt, von denen die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten abhängt, und die Verfahren vorschreibt, die bei ihrer Genehmigung angewandt werden müssen, und dass alle diese Voraussetzungen und Verfahren in dem Bestreben, den Schutz der Umwelt sicherzustellen, und unter Berücksichtigung von Zielen der Umweltpolitik wie der Prinzipien der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene geschaffen worden sind (Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Beurteilung, ob die Verordnung Nr. 259/93 auf der Rechtsgrundlage von Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen werden durfte, ferner festgestellt, dass die Verordnung ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen soll, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich der Rückgriff auf Artikel 100a nicht gerechtfertigt, wenn der zu erlassende Rechtsakt nur nebenbei eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt"; so das Urteil Abfallrichtlinie (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 19) und im selben Sinne das Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 25).

    In ähnlicher Weise hatte der Gerichtshof bereits zuvor etwa zwischen Kulturpolitik (ehemals Artikel 128 EG-Vertrag) und Industriepolitik (ehemals Artikel 130 EG-Vertrag) abgegrenzt: Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 63).

    59 - Eine Häufung verschiedener Rechtsgrundlagen ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die für sie jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind; vgl. das Urteil Titandioxid (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 17 bis 21), die Urteile vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen Rechtssache C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01 (Kommission/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

    Aus dem Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnr. 16, zweiter Satz) ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges: Zwar führt der Gerichtshof in letzterem Urteil aus, dass die Durchführung einer fakultativen Anhörung des Parlaments seine obligatorische Anhörung nicht ersetzen kann; davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit zur Durchführung einer fakultativen Anhörung überall dort, wo der Vertrag überhaupt keine (obligatorische) Anhörung vorsieht.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 28, das die Wahl der Rechtsgrundlage eben der Verordnung Nr. 259/93 betraf, die vom Rat und mehreren Streithelfern für die Heranziehung des Artikel 175 EG in der vorliegenden Rechtssache angeführt wird).

    52 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 10 S 470/10

    Abfallverbringung ins EU-Ausland

    Die Rechtswirksamkeit der VO 253/93/EWG hat der Gerichtshof kurze Zeit nach ihrem Inkrafttreten bestätigt (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 - Rs. C-187/93 - Slg. 1994, I-2857).

    Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof zur alten Abfallverbringungsverordnung erkannt, sie solle "ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen" (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 - Rs. C-187/93 - Slg. 1994, I-2857 Tz. 26).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 28, das die Wahl der Rechtsgrundlage eben der Verordnung Nr. 259/93 betraf).

    57 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Rdnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

    17 - Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 26).

    44 - Urteil Parlament/Rat (Randnr. 18) und Urteil vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-389/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2001, Randnr. 34).

    50 - Urteil Parlament/Rat (Randnr. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 10 S 1208/04

    Illegaler Abfallexport; Rückführungskosten; Störer; Zweckveranlasser

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 13.07.1995 - C-156/93

    Parlament / Kommission

  • BVerwG, 13.03.2003 - 7 C 1.02

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Abfall zur Verwertung; Einwand falsches

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 10 S 3287/96

    Normenkontrolle einer Sonderabfallverordnung: Andienungspflichten und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-376/98

    GENERALANWALT NIAL FENNELLY SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 07.03.1996 - C-360/93

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-6/00

    ASA

  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 16.12.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading - Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-271/94

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-74/99

    Imperial Tobacco u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1996 - C-84/94

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03

    Deponiezweckverband Eiterköpfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-116/01

    SITA

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Beförderung von Abfällen - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-472/02

    Siomab

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-324/99

    DaimlerChrysler

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-233/94

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04

    Pedersen - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-165/97

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-164/97

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1996 - C-303/94

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Richtlinie über das

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,28420
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,28420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,28420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - C-187/93 (https://dejure.org/1994,28420)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union.

    Verordnung über die Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-2857
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93
    (2) ° Vgl. Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Befugnis des Europäischen Parlaments zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage , Slg. 1990, I-2041).

    (4) ° Vgl. Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Radioaktive Kontamination von Lebensmitteln , Slg. 1991, I-4529, Randnr. 20).

    18 bis 20 des Urteils; vgl. auch Urteil in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, zitiert in Fußnote 4).

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93
    (20) ° Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867).

    (25) ° Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939).

  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93
    (16) ° Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-2/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-4431).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93
    (25) ° Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939).
  • EuGH, 04.10.1991 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-187/93
    (4) ° Vgl. Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Radioaktive Kontamination von Lebensmitteln , Slg. 1991, I-4529, Randnr. 20).
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