Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 03.02.1994 - 308/87   

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EuGH, 03.02.1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 308/87 (https://dejure.org/1994,4776)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-341
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuGH, 03.02.1994 - 308/87
    Der Gerichtshof hat die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit Zwischenurteil vom 27. März 1990 (Slg. 1990, I-1203) in der vorliegenden Rechtssache verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger durch seinen Sturz vom Terrassendach der Wetterstation der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle erlitten hat.
  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Andererseits soll nach dem Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen.

    Wie in Randnummer 51 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, soll der Ersatz des Schadens nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Erstens ist zu den Ausgleichszinsen festzustellen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bemessung des Schadens ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Richtlinie und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) und zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Urteil Marshall, Randnr. 31) neigt sie jedoch der Ansicht zu, dass die Gewährung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als wesentlicher Bestandteil der Ersatzleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie anzusehen sei.

    Der Ersatz des Schadens soll das Vermögen des Opfers eines Unfalls so weit wie möglich wiederherstellen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Sofern daher, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, darf der Gemeinschaftsrichter die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des Schadens, also dem 10. Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung von Legrand auf Wendel/KKR, und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht lassen, als die festgestellte Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01

    Evans

    10: - Vgl. Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20) und Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    26: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-308/87 (zitiert in Fußnote 10).

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

    Als Zweites ist zu den Anträgen der Kläger, ihnen für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung an bis zur Verkündung des Urteils Ausgleichszinsen und für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes Verzugszinsen zuzusprechen, erstens darauf hinzuweisen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, Slg. 2005, II-2741, Randnr. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C-308/87, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    47 Vgl. u. a. Urteil vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 36 bis 38).
  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentlicher Auftrag über

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • EuG, 30.11.2005 - T-250/02

    Autosalone Ispra / Kommission - EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,21422
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 1993 - 308/87 (https://dejure.org/1993,21422)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alfredo Grifoni gegen Europäische Atomgemeinschaft.

    Außervertragliche Haftung - Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87
    - Siehe z. B. das Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder/Kommission, Slg.1992, I-3061).
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87
    - Siehe z. B. das Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder/Kommission, Slg.1992, I-3061).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    19 - Vgl. Urteil Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40).

    47 - Vgl. Nr. 26 der Schlussanträge Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1993:362).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (68) - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367, Nr. 23) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 16. September 1993 in der Rechtssache 308/87 (Grifoni/EAG, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 22 und 24).
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