Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 09.08.1994 - C-406/93   

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EuGH, 09.08.1994 - C-406/93 (https://dejure.org/1994,1799)
EuGH, Entscheidung vom 09.08.1994 - C-406/93 (https://dejure.org/1994,1799)
EuGH, Entscheidung vom 09. August 1994 - C-406/93 (https://dejure.org/1994,1799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Reichling / INAMI

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Invaliditätsversicherung; Berechnung der Leistungen; Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, bei denen sich die Höhe der Leistung nach dem letzten Arbeitsentgelt bestimmt; Arbeitnehmer, der bei Eintritt der Invalidität in einem ...

  • EU-Kommission

    Reichling / INAMI

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 2a; ; Verordnung 2001/83/EWG; ; EWGV Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, bei denen sich die Höhe der Leistung nach dem letzten Arbeitsentgelt bestimmt - Arbeitnehmer der bei Eintritt der Invalidität in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelts bei der Berechnung einer Invaliditätsrente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wanderarbeitnehmer; Höhe der Leistung bei Invalidität nach den in einem Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Invaliditätsrente - Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Berücksichtigung des vom Arbeitnehmer zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelts.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-4061
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-406/93
    30 Schließlich ist festzustellen, daß im Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535) in bezug auf die Berechnung der einem Grenzgänger zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit eine ähnliche Auslegung enthalten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-251/94

    Eduardo Lafuente Nieto gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und

    ( 10 ) Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Slg. 1994, I-4061).

    ( 23 ) Tenor des Urteils in der Rechtssache C-406/93 (zitiert in Fußnote 10).

    ( 24 ) Schlußanträge in der Rechtssache C-406/93, Nr. 12.

    ( 31 ) Schlußanträge in der Rechtssache C-406/93 (a. a. O., Nr. 17).

    ( 32 ) Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (a. a., O., Randnrn. 23 bis 26).

    ( 34 ) Der gleichen Auffassung ist auch Gencralanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-406/93 (a. a. O.): "Jedoch beruhen beide Typen von Rechtsvorschriften [des Typs A und des Typs B] auf denselben Zielen und Grundsätzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05

    Nemec - Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest

    43 - Vgl. Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21), vom 28 Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 9), Lafuente Nieto (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 33), Grajera Rodríguez (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 17) und Naranjo Arjona (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 20).

    46 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 12 bis 15).

    47 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 22 bis 25).

    48 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 26 bis 32).

  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Die Regelung in diesem Absatz könne nicht für den vorliegenden Fall gelten, da nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061) entschieden habe, bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Invalidität in einem anderen Mitgliedstaat als dem, nach dessen Rechtsvorschriften der theoretische Betrag berechnet werde, bezogen habe.

    27 Die Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Reichling betrifft Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung und nicht Artikel 47 Absatz 1, der ergänzende Vorschriften enthält.

    33 Ebenso wie sämtliche anderen Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 1 in der Fassung, die zu dem vom vorlegenden Gericht genannten Zeitpunkt in Kraft war, ist die Regelung unter Buchstabe e eine Ergänzungsvorschrift für die Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a. Diese Regelung ist daher unter Berücksichtigung der letztgenannten Bestimmung und, wie der Gerichtshof im Urteil Reichling dazu festgestellt hat, unter Berücksichtigung des Zweckes des Artikels 51 des Vertrages auszulegen, der insbesondere darin besteht, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie ihr Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt haben, eine Verminderung der Höhe der Leistungen erleiden dürfen.

    Dem hätte vom zuständigen spanischen Träger gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e, wie er unter Berücksichtigung des in der vorstehenden Randnummer 33 wiedergegebenen Zweckes auszulegen ist, Rechnung getragen werden müssen, da der Wanderarbeitnehmer keine Verminderung der Höhe der Leistung erleiden darf, die er als Nichtwanderarbeitnehmer erhalten hätte (Urteil Reichling, a. a. O., Randnr. 26).

    53 Die Tatsache, daß die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1248/92 hierzu keine Erklärung enthalten, belegt, daß diese Umstellung der Vorschrift und diese Ergänzung nicht als Aufnahme einer Neuerung in die Regelung verstanden werden können, sondern als eine einfache Maßnahme der Klarstellung, die die vorstehende Auslegung bestätigt (vgl. Urteil Reichling, a. a. O., Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-244/97

    Lustig

    Im Urteil Reichling hat der Gerichtshof trotz der e-contrario-Argumente des Versicherungsträgers festgestellt, daß die Auslegung einer Vorschrift durch spätere Änderungen "bestätigt" worden sei(26).

    (12) - Urteile des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnrn.

    (25) - Vgl. insbesondere Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 23 und 24).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    37 Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 muss jedoch, wie alle Bestimmungen dieser Verordnung, im Licht des Artikels 42 EG ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnrn.

    38 Der Zweck des Artikels 42, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, impliziert u. a., dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteile Reichling, Randnr. 24, und Lafuente Nieto, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Ein solches Ergebnis laufe dem in Art. 48 AEUV vorgesehenen Gemeinschaftsziel zuwider, das darin bestehe, zu verhindern, dass der Betrag der Leistung, die der Wandererwerbstätige erhalten hätte, wenn er nicht Wandererwerbstätiger gewesen wäre, herabgesetzt werde (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 26, und vom 12. September 1996, Lafuente Nieto, C-251/94, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen, der insbesondere darin besteht, dass die Wandererwerbstätigen nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden dürfen (Urteile Reichling, Randnrn.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2003 - L 3 RJ 3/02

    Rentenversicherung

    Demnach ist sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmern weder ein Verlust von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit noch eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen entsteht (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C - 406/93, Slg. 1994 I S. 4061 = SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 8).

    Trotz der zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juni 1995, Az.: 5 RJ 38/94) und des EuGH (Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C - 406/93) sieht die Beklagte offenbar vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl von Wanderarbeitnehmern grundsätzlichen Klärungsbedarf durch das Bundessozialgericht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2004 - L 3 RJ 115/03

    Rentenversicherung

    Demnach sei sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmern weder ein Verlust von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit noch eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen entstehe (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C - 406/93, Slg 1994 I S 4061 = SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 8).

    Trotz der zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C - 406/93) sieht die Beklagte vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl von Wanderarbeitnehmern grundsätzlichen Klärungsbedarf durch das Bundessozialgericht.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-244/97

    Lustig

    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zieles von Artikel 51 des Vertrages auszulegen, das darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen (in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93, Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).

    Dieses Ziel impliziert, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (Urteil Reichling, Randnr. 24), und daß insbesondere die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteil Moscato, Randnr. 28).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 38/94

    Zuständigkeit für Rehabilitationsmaßnahmen für EG-Grenzgänger, Berechnung des

    Demnach sei sicherzustellen, daß Wanderarbeitnehmern weder ein Verlust von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit noch eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen entstehe (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C 406/93, Slg 1994 I S 4061 = SozR 3 6050 Art. 46 Nr. 8).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • EuGH, 26.10.1995 - C-482/93

    Klaus / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - C-406/93 (https://dejure.org/1994,26893)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    André Reichling gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-4061
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93
    Während überdies der Gerichtshof im Urteil Fellinger über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehen musste, um eine Lücke im Gemeinschaftsrecht zu schließen, steht die von mir vorgeschlagene Auslegung, wie bereits erwähnt, mit dem Wortlaut der Bestimmung selbst völlig im Einklang.

    (6) ° Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535).

  • EuGH, 29.11.1984 - 181/83

    Weber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93
    Meines Erachtens zeigt das Urteil Weber(7) des Gerichtshofes klar, daß Artikel 47 der Verordnung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar ist.

    (7) ° Rechtssache 181/83 (Weber, Slg. 1984, 4007).

  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93
    Für eine eingehendere Erläuterung der Bestimmungen des Artikels 46 über die Leistungsberechnung ist auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91(2) zu verweisen.

    (2) ° Verbundene Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851).

  • EuGH, 30.10.1975 - 33/75

    Galati / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93
    Zur Begründung ihrer Auffassung verweist die Kommission auf eine Reihe von Rechtssachen, in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß Tatsachen oder Vorgänge in anderen Mitgliedstaaten inländischen Tatsachen oder Vorgängen gleichzustellen sind; vgl. z. B. das Urteil Galati(4), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß, wenn für die Zwecke von Leistungen bei Invalidität eine in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von weniger als einem Monat nach den deutschen Rechtsvorschriften auf einen vollen Monat aufzurunden ist, dasselbe auch für in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten gilt.

    (4) ° Rechtssache 33/75 (Galati, Slg. 1975, 1323).

  • EuGH, 22.02.1990 - C-12/89

    Gatto / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93
    (5) ° Rechtssachen C-228/88 (Bronzino, Slg. 1990, I-531) und C-12/89 (Gatto, Slg. 1990, I-557).
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