Rechtsprechung
EuGH, 05.10.1994 - C-47/91 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 93
1. Staatliche Beihilfen; Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung; Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen; Keine Verpflichtung - EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission durch die Italienische Republik; Anordnung der Aussetzung der Zahlung neuer Beihilfen; Mezzogiorno-Beihilfegesetz; Qualifizierung ursprünglich vorgesehener Beihilfen als neue Beihilfen
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988 (Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen italienischen Regelung;... ABl. L 143, S. 37) Art. 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen - Keine Verpflichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles.
Verfahrensgang
- EuGH, 18.03.1992 - C-47/91
- EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
- EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
Papierfundstellen
- Slg. 1994, I-4635
Wird zitiert von ... (45) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
Ist die Kommission über diese Beihilfe nicht unterrichtet worden, so kann sie dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzueglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen (Urteil Boussac vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 19). - EuGH, 15.12.1988 - 166/86
Irish Cement Ltd / Kommission
Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
21 Ist aber eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt worden, so braucht die Kommission, ausser wenn sie in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden, wie sie in ihrem Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Nr. 203) sowie in den Rechtssachen Irish Cement/Kommission (siehe die verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Slg. 1988, 6473, 6482) selbst eingeräumt hat. - EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
Der Gerichtshof hat die Einrede in einem Urteil vom 30. Juni 1992 (Slg. 1992, I-4145) vorab zurückgewiesen.
- EuGH, 16.05.2002 - C-321/99
ARAP u.a. / Kommission
Das Gericht hat daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) entschieden habe, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden brauche, es sei denn, sie habe in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.Damit würden die Interessen der Beihilfeempfänger und der betroffenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wie sie in den Urteilen Italien/Kommission und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) anerkannt worden seien.
Zweitens ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für eine Klage gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Steuerbefreiungen betrifft, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, bestehende Beihilfen sind, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist (Urteil Italien/Kommission, Randnrn.
In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag allgemeine Beihilferegelungen genehmigen und die Mitgliedstaaten unter den Vorbehalten, die sie gegebenenfalls in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelungen vorsieht, davon befreien kann, ihr die auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten individuellen Beihilfen zu notifizieren (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 21, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn.
Das Gericht habe daher das Urteil Italien/Kommission unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.
Im Übrigen ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil Italien/Kommission, dass die Kommission nach Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gegen eine nach dieser Regelung gewährte Beihilfe nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten könne, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Beihilfe die Bedingungen der genehmigten Regelung erfülle.
Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24).
Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 25), die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen ist.
- EuG, 17.03.2015 - T-89/09
Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen …
Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21;… Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, …und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).
Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).
- EuG, 17.06.1999 - T-82/96
ARAP u.a. / Kommission
Weiterhin hätte sie, sollte die Genehmigungsentscheidung für rechtswidrig erachtet werden, die Steuerbefreiungen für die DAI als neue Beihilfe anzusehen und unmittelbar ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 26).Im vorliegenden Fall besteht entgegen dem Vorbringen der Kommission ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung vom 3. Juli 1991 und der angefochtenen Entscheidung, denn letztere ist hinsichtlich der fraglichen Steuerbefreiungen auf die Entscheidung vom 3. Juli 1991 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen gestützt.Individuelle Beihilfen, die als bereits bestehende Beihilfen angesehen werden, darf die Kommission nämlich nur daraufhin prüfen, ob sie den Bedingungen entsprechen, die sie in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung aufgestellt hat (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31).
Der Gerichtshof habe im genannten Urteil Italien/Kommission nicht entschieden, daß die konkreten Maßnahmen, mit denen eine allgemeine Beihilferegelung angewendet werde, der Kommission nicht mitzuteilen seien und ihre individuelle Prüfung unnötig sei, wenn die allgemeine Regelung einmal genehmigt sei.
Im Urteil Italien/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden braucht, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.
- EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Regione Siciliana / Kommission
Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5.Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Bezugnahme auf das Urteil Italgrani vom 5.
Sie beruft sich hierfür auf das Urteil Italgrani vom 5.
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Einzelmaßnahmen, mit denen lediglich eine Beihilferegelung umgesetzt wird, die als solche von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Regelung darstellen, die grundsätzlich nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15
Kommission / Italien
Es ist noch auf das Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission (C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), hinzuweisen, nach dessen Rn. 24 "die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne Weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen [kann].5 Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission (…C-261/89, EU:C:1991:367, Rn. 2 bis 4 und 20 bis 23), vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission (C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (…C-36/00, EU:C:2002:196, Rn. 22 bis 25), sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (…C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 26).
8 Der Gerichtshof führt das Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission (C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), an.
- EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in …
Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung für Recht erkannt habe:.
- EuGH, 26.10.2016 - C-590/14
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist …
34 Der Begriff "bestehende Beihilfe" müsse daher eng ausgelegt werden, um die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Anmeldung und zur Aussetzung nicht zu beeinträchtigen, was der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Oktober 1994 , Italien/Kommission ( C-47/91 , EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom 21. März 2002 , Spanien/Kommission (… C-36/00 , EU:C:2002:196, Rn. 24), im Übrigen bereits anerkannt habe. - Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98
Italien / Kommission
19: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, nachstehend: Italgrani).20: - Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 26), mit dem die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen wurde.
L 364, S. 7.40: - Sie verweist auf das Urteil Philip Morris (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 11) und auf das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, nachstehend: ENI-Lanerossi).
- EuG, 20.09.2011 - T-394/08
Regione autonoma della Sardegna / Kommission
12 bis 24, vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg. 1994, I-4635, Randnrn. - EuGH, 22.04.2008 - C-408/04
Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der …
- EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
- EuG, 27.04.1995 - T-435/93
Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen …
- EuG, 09.09.2009 - T-30/01
Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00
Griechenland / Kommission
- EuG, 12.05.1999 - T-164/96
Moccia Irme / Kommission
- EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuGH, 21.07.2011 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 27.04.1995 - T-442/93
Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines …
- EuG, 24.09.2008 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder …
- EuGH, 15.05.1997 - C-278/95
Siemens / Kommission
- EuG, 09.06.2009 - T-152/06
NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) …
- EuG, 03.03.2010 - T-102/07
Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte …
- EuG, 02.06.2003 - T-276/02
Forum 187 / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19
Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- EuG, 22.10.1996 - T-154/94
Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de …
- EuG, 14.04.2005 - T-88/01
Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - …
- EuG, 13.05.2020 - T-716/17
Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über …
- EuG, 18.11.2004 - T-176/01
Ferriere Nord / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99
ARAP u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03
Kommission / Rat
- EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-329/93
Bundesrepublik Deutschland, Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16
Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - …
- EuG, 04.11.2009 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- EuG, 01.08.2003 - T-378/02
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-36/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-278/95
Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - …
- EuG, 02.12.2008 - T-363/05
Cofra / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-140/95
Ryanair / Kommission
- EuG, 25.11.2016 - T-598/15
Stichting Accolade / Kommission
- EuG, 30.01.2008 - T-444/04
France Télécom / Kommission
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles
Verfahrensgang
- EuGH, 18.03.1992 - C-47/91
- EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
- EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
Papierfundstellen
- Slg. 1994, I-4635
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- EuGH - C-100/91 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Italgrani / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
(14) - Rechtssache C-100/91.(19) - Dies ergibt sich u. a. aus dem Schreiben der Firma Italgrani vom 22. Januar 1992 an den Gerichtshof, mit dem sie ihre Klage in der Rechtssache C-100/91 zurückgenommen hat.
- EuGH, 15.12.1988 - 166/86
Irish Cement Ltd / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
(28) - Verbundene Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Slg. 1988, 6473). - EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
(33) - Daß die Kommission die Möglichkeit hat, durch eine einstweilige Maßnahme die Aussetzung der Zahlung einer Beihilfe anzuordnen, wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht. - EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
Cook / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht. - EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
(1) - Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145). - EuGH, 04.02.1992 - C-294/90
British Aerospace und Rover / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
Vgl. Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90 (British Ärospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnrn. - EuGH, 12.07.1973 - 70/72
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
(2) - Diesen Unterschied zwischen einer bestehenden und einer neuen Beihilfe hat schon Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen zum Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813) mit dem Hinweis darauf erläutert (S. 835), daß die Unvereinbarerklärung einer bestehenden Maßnahme konstitutiven und nicht deklaratorischen Charakter habe, so daß sie keine rückwirkende Kraft besitzen könne, während ein Vorhaben zur Einführung oder Änderung einer Beihilfe ausgesetzt werden könne, da daraus kein subjektives Recht erwachsen könne. - EuGH, 20.03.1984 - 84/82
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht. - EuGH, 26.03.1987 - 45/86
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
Vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 3) und vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 6). - EuGH, 23.02.1988 - 131/86
Vereinigtes Königreich / Rat
- EuG, 27.04.1995 - T-435/93
Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen …
- EuG, 27.04.1995 - T-443/93
Streichung einer Rechtssache im Register nach Erledigung der Hauptsache
- EuG, 27.04.1995 - T-442/93
Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines …