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   EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94   

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https://dejure.org/1994,204
EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94 (https://dejure.org/1994,204)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.1994 - Gutachten 1/94 (https://dejure.org/1994,204)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 1994 - Gutachten 1/94 (https://dejure.org/1994,204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 6
    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss der multilateralen Handelsübereinkünfte; Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr und des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 228 Abs. 6; ; EG-Vertrag Art. 113; ; EG-Vertrag Art. 100 a; ; EG-Vertrag Art. 232 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 235; ; EG-Vertrag Art. 232 Abs. 1

  • europa.eu

    Zuständigkeit der Gemeinschaft füer den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums - Verfahren des Artikels 228 Absatz 6 EG-Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten - [EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 6]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-5267
  • NJW 1995, 2543 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Der Gerichtshof hat seine Analyse im Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) anläßlich eines Übereinkommens bestätigt, mit dem die wirtschaftliche Lage der Binnenschiffahrt saniert werden sollte, also eines Übereinkommens mit wirtschaftlichem Charakter, in dem es nicht um die Aufstellung von Sicherheitsregeln ging.

    Unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/76 (a. a. O., Randnrn. 3 und 4) führt die Kommission zweitens aus, daß die ausschließliche externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen von der internen Zuständigkeit bereits zum Erlaß von Maßnahmen im Rahmen der Verwirklichung gemeinsamer Politiken Gebrauch gemacht worden sei.

    Diese Berufung auf das Gutachten 1/76 für den Fall des GATS geht fehl.

    Das Gutachten 1/76 bezieht sich auf ein anderes Problem, als es sich mit dem GATS stellt.

    Es war deshalb notwendig, die Schweiz durch eine völkerrechtliche Vereinbarung an der geplanten Regelung zu beteiligen (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., Randnr. 2).

    Abgesehen von dem Fall, wo sie wirksam nur zugleich mit der externen Zuständigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., und Randnr. 85 des vorliegenden Gutachtens), kann eine interne Zuständigkeit nur dann eine ausschließliche externe Zuständigkeit begründen, wenn sie ausgeübt wird; dies gilt erst recht für Artikel 235.

    Die Berufung auf das Gutachten 1/76 ist für das TRIPs ebensowenig stichhaltig wie für das GATS: Die Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums im Rahmen der Gemeinschaft muß, um praktisch wirksam zu sein, nicht notwendig durch Abkommen mit Drittstaaten begleitet werden.

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/78 (a. a. O., Randnr. 62) entschieden hat, befinden sich die betreffenden Gebiete, da sie vom Anwendungsbereich des Vertrages nicht erfaßt werden, gegenüber der Gemeinschaft in der gleichen Situation wie Drittländer.

    Unter Hinweis auf Artikel VII des WTO-Abkommens, wonach jedes Mitglied zu den Ausgaben der WTO beizutragen hat, und angesichts dessen, daß die Staaten der Gemeinschaft Gründungsmitglieder der WTO würden (vgl. Artikel XI Absatz 1), vertritt die Portugiesische Republik die Auffassung, daß dieser Umstand genüge, um die Mitwirkung der Mitgliedstaaten am Abschluß des Abkommens zu rechtfertigen, selbst wenn die Finanzierung nicht die gleiche entscheidende Bedeutung habe wie im Rahmen des internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens, das Gegenstand des Gutachtens 1/78 gewesen sei.

    Die Kommission stützt sich im wesentlichen auf die weite Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik durch den Gerichtshof (vgl. Gutachten 1/78, a. a. O., Randnrn. 44 und 45), auf die Verbindungen oder die Verflechtung zwischen Waren und Dienstleistungen, auf den Zweck des GATS und auf die verwendeten Instrumente, um daraus den Schluß zu ziehen, daß die Dienstleistungen unter die Handelspolitik fielen, ohne daß zwischen den einzelnen Erbringungsarten und insbesondere den Dienstleistungen, die Gegenstand einer unmittelbaren grenzüberschreitenden Erbringung seien, und denjenigen zu unterscheiden sei, die mittels einer gewerblichen Niederlassung im Land des Dienstleistungsempfängers erbracht würden.

    Im Gutachten 1/78 (a. a. O., Randnr. 44) hat der Gerichtshof eine Auslegung von Artikel 113 verworfen, ,die dazu führen würde, die gemeinsame Handelspolitik auf den Gebrauch der Instrumente zu beschränken, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels gerichtet ist".

    Er hat im Gegenteil ausgeführt, daß ,die Frage der Außenhandelsbeziehungen in einer offenen Perspektive... zu regeln ist [, was] sich auch dem Umstand entnehmen [läßt], daß die in Artikel 113 enthaltene Aufzählung der Gegenstände der Handelspolitik... als eine nicht abschließende Aufzählung gedacht ist" (Gutachten 1/78, a. a. O., Randnr. 45).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355, 1365, dritter Absatz) entschieden hat, ist es ausgeschlossen, daß Artikel 71 EGKS-Vertrag ,den Artikeln 113 und 114 EWG-Vertrag ihre Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneiden kann".

    Zu ersteren ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Gutachten 1/75, in dem er sich zum Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft für den Abschluß einer Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten zu äußern hatte, entschieden hat, daß die ,gemeinsame Handelspolitik und insbesondere die Ausfuhrpolitik... notwendigerweise die Ausfuhrbeihilferegelungen und insbesondere die Maßnahmen [umfaßt], welche die Kredite zur Finanzierung der mit Ausfuhrgeschäften verbundenen lokalen Ausgaben betreffen" (Slg. 1975, 1355, 1362).

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (Beschluß 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, und Gutachten 2/91, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Gerade zur Verkehrspolitik hat der Gerichtshof erstmals entschieden, daß sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Abschluß internationaler Abkommen ,nicht nur aus einer ausdrücklichen Erteilung durch den Vertrag wie der in den Artikeln 113 und 114 für die Zoll- und Handelsabkommen und in Artikel 238 für die Assoziierungsabkommen ausgesprochenen [ergibt], sondern... auch aus anderen Vertragsbestimmungen und aus in ihrem Rahmen ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane fließen [kann]" (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, ,AETR", Slg. 1971, 263, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Ohnehin kann nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Praxis des Rates Vorschriften des Vertrages nicht abändern und folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bände (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Da die Gewährung allgemeiner Präferenzen, wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, ,Allgemeine Zollpräferenzen", Slg. 1987, 1493, Randnr. 21), eine handelspolitische Maßnahme ist, ist es auch deren Aussetzung.
  • EuGH, 16.11.1989 - 131/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
    Was das Übereinkommen über die Landwirtschaft angeht, ist Artikel 43 in der Tat als geeignete Rechtsgrundlage für eine Richtlinie angesehen worden, die eine einheitliche Regelung der Vermarktungsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse nicht nur im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, sondern auch für den Fall bezweckt, daß sie aus Drittländern kommen (vgl. Urteil vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-131/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 3743, Randnr. 27).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Die Gemeinsame Handelspolitik, das heißt die handelspolitische weltweite Außenvertretung des Binnenmarktes, zählt bereits nach geltendem Gemeinschaftsrecht zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267 Rn. 22 ff.).

    Damit entfällt die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der wegen der insoweit bislang gemischten Zuständigkeit das Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) vom 15. April 1994 (ABl 1994 Nr. L 336/3) als sogenanntes gemischtes Abkommen sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten zu schließen und zu ratifizieren war (vgl. EuGH, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, S. 1-5267 Rn. 98 und 105; zum Status eines völkerrechtlichen Vertrags als gemischtes Abkommen vgl. auch EuGH, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, S. 2871 Rn. 2; EuGH, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, S. 1-1061 Rn. 13 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Einige Mitgliedstaaten vertreten die Ansicht, dass die gemeinsame Handelspolitik im Anschluss an das Gutachten 1/94 des Gerichtshofs nicht mehr als "dynamisch" anzusehen sei.

    Auch wenn das Urteil AETR ein Übereinkommen betraf, das Sicherheitsvorschriften festlegte, sah der Gerichtshof im Gutachten 1/94 keinen Grund, für Handelsabkommen, die auch den Verkehr betreffen, wie etwa das GATS, davon abzuweichen(66).

    Dies gelte sowohl für die Bestimmungen dieses Kapitels über Zölle, die in Art. 207 Abs. 1 AEUV erwähnt seien, als auch für Bestimmungen ohne Bezug zu Zöllen, die bestehende Bestimmungen des GATT 1994 und anderer multilateraler Handelsübereinkünfte wiedergäben, durch Verweis inkorporierten oder näher ausgestalteten (und somit, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 entschieden habe, automatisch unter die gemeinsame Handelspolitik fielen).

    Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden: Subventionsübereinkommen), das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, das TBT-Übereinkommen und das SPS-Übereinkommen gehörten alle zu den multilateralen Handelsübereinkünften, die nach dem Gutachten 1/94 unter die gemeinsame Handelspolitik fielen.

    Der Gerichtshof hat im Gutachten 1/94 festgestellt, dass die (damalige) Europäische Gemeinschaft nach Art. 113 EG-Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss "der multilateralen Handelsübereinkünfte", d. h. der Übereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden: Übereinkünfte des Anhangs 1A), hatte(101).

    Es ist daher durch das Gutachten 1/94 geklärt, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die unter diese Übereinkünfte fallenden Bereiche und die danach eingegangen Verpflichtungen hat(103).

    Diese Bestimmungen standen dem Schluss des Gerichtshofs im Gutachten 1/94 nicht entgegen, dass diese Übereinkünfte vollständig unter die gemeinsame Handelspolitik fallen(108).

    Im Gutachten 1/94 hat der Gerichtshof für den durch das GATS geregelten Dienstleistungsverkehr - außerhalb des Verkehrssektors - festgestellt, dass nur die grenzüberschreitende Erbringung, die keinen Grenzübertritt von Personen erfordert (im Folgenden: Erbringungsform 1), dem Warenverkehr gleichgestellt werden konnte und daher unter die gemeinsame Handelspolitik fiel(134).

    Das Vorbringen der Kommission, das Gutachten 1/94 und das Urteil C-268/94, Portugal/Rat(185), sprächen dafür, dass die Verpflichtungen nach dem EUSFTA im Bereich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen der Erbringungsform 2 "von äußerst begrenzter Tragweite" seien und daher gegenüber den Verpflichtungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit habe) Nebenpflichten darstellten, ist meines Erachtens zurückzuweisen.

    Im relevanten Teil des Gutachtens 1/94 hat der Gerichtshof ein internationales Abkommen "von Art und Umfang des TRIPS", das nicht als unter die gemeinsame Handelspolitik fallend anzusehen war, von Handelsabkommen, die lediglich beiläufig Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben, abgegrenzt(186).

    Dieser Teil des Gutachtens 1/94 betraf daher die Tragweite von Abkommen, deren Rechtsgrundlage (der jetzige) Art. 207 Abs. 1 AEUV ist.

    Im Gutachten 1/94 hat der Gerichtshof betont, dass "die ausschließliche externe Zuständigkeit der [Union] nicht ohne weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlass von Vorschriften auf interner Ebene [folgt]"(262).

    In diesem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass seine frühere Rechtsprechung zum TRIPS-Übereinkommen, einschließlich des Gutachtens 1/94(321), aufgrund der bedeutsamen Entwicklung des Primärrechts für die Prüfung, inwieweit das TRIPS-Übereinkommen unter die gemeinsame Handelspolitik falle, nicht mehr maßgeblich sei.

    4 - Vgl. hierzu Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34, 53, 71, 98 und 105).

    Die erste Alternative spiegelt (zum Teil) das Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 95) wider, die zweite Alternative entspricht dem Gutachten 1/76 (Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt) vom 26. April 1977 (EU:C:1977:63, Rn. 3), und die dritte und vierte Alternative spiegeln den (wenngleich allgemeiner ausgedrückten) Grundsatz wider, der im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, im Folgenden: Urteil AETR, EU:C:1971:32, Rn. 17 und 18), aufgestellt worden ist.

    44 - Vgl. beispielsweise Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 68), Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C-281/01, EU:C:2002:761, Rn. 43), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 76), sowie Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 37 und 44).

    57 - Dieser Ansatz wird durch das Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 44 und 45 [zu Dienstleistungen] bzw. 59 und 60 [zu Rechten des geistigen Eigentums]) gestützt.

    66 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 49 und 50).

    67 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 48).

    93 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 96).

    101 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34).

    Vgl. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 28 bis 33).

    108 - Vgl. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34).

    127 - Die Kommission stützt sich auf die Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 51) und 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 166).

    134 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 44).

    135 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 45 bis 47).

    185 - Die Kommission stützt sich insbesondere auf Rn. 67 des Gutachtens 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384) und Rn. 75 des Urteils vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (C-268/94, EU:C:1996:461).

    186 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 66 bis 68).

    245 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34).

    262 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 77) (Hervorhebung nur hier).

    266 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 77).

    321 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 55 bis 71).

    379 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 33).

    402 - Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 20).

    Vgl. auch Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 21).

    Vgl. auch Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 21).

    421 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 107) und Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 127).

    423 - Vgl. u. a. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 108) und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18) sowie Urteile vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.

    Im Luftverkehrsbereich seien rein interne Maßnahmen in Anbetracht des internationalen Charakters der ausgeübten Tätigkeiten und der Unmöglichkeit einer Trennung der internen und externen Märkte auf wirtschaftlicher wie auf rechtlicher Ebene "wenig wirkungsvoll" im Sinne der Randnummer 85 des Gutachtens 1/94.

    Dies sei hier der Fall: Wie sich aus den Gutachten 1/94 und 2/92 ergebe, habe der Rat keine solche Zuständigkeit zugunsten der Gemeinschaft geschaffen.

    Außerdem ergebe sich aus Randnummer 100 des Gutachtens 1/94, dass eine Harmonisierung innerhalb der Gemeinschaft nicht notwendig ein externes Abkommen voraussetze.

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof davon ausgehen sollte, dass die Gemeinschaft eine Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten habe, trägt die deutsche Regierung unter Bezugnahme auf die Gutachten 1/94 und 2/92 vor, dass diese Zuständigkeit nicht ausschließlich, sondern konkurrierend wäre.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).

    Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Aus den Gutachten des Gerichtshofes ergebe sich, dass diese Vereinbarkeit nicht nur von den materiellen Vorschriften abhängen könne, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (vgl. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, Randnr. 10, und 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30), und dass ein Gutachten des Gerichtshofes namentlich zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingeholt werden könne (Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 9).

    Nicht handelsbezogene Erwägungen seien im Übrigen bereits im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) und dessen Anhängen anerkannt und insbesondere in Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), in das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden: SPS-Übereinkommen) und in das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden: TBT-Übereinkommen) aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 deswegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) verneint habe.

    So stützten sich interne Durchführungsmaßnahmen für internationale Verpflichtungen, die im Bereich der Landwirtschaft gemäß Artikel 133 EG eingegangen worden seien, auf Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 29).

    Auch das Fehlen einer vollständigen innergemeinschaftlichen Harmonisierung in einem Bereich, der von internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft abgedeckt werde, schließe den Rückgriff auf Artikel 133 EG als einzige Rechtsgrundlage nicht aus, wenn das betreffende Übereinkommen unnötige Hemmnisse für den internationalen Warenhandel verhindern solle (Gutachten 1/94, Randnrn. 30 bis 33).

    Die wesentliche Zielsetzung des SPS- und des TBT-Übereinkommens, zu denen der Gerichtshof in den Randnummern 31 und 33 des Gutachtens 1/94 die Ansicht vertreten habe, dass ihr Abschluss auf Artikel 113 EG-Vertrag habe gestützt werden dürfen, bestehe darin, die negativen Auswirkungen auf den Handel zu begrenzen und somit den Handelsverkehr zu fördern, während das Protokoll ihn kontrollieren und gegebenenfalls sogar verhindern solle.

    Insoweit sei auf den Standpunkt des Gerichtshofes zur Pflicht zu enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu verweisen (Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 38, und Gutachten 1/94, Randnr. 108).

    Die These der Kommission scheine die wichtigste Erkenntnis aus dem Gutachten 1/94 und insbesondere dessen Randnummer 42 unberücksichtigt zu lassen, nach der der Umfang der gemeinsamen Handelspolitik, wie weit er grundsätzlich auch sein möge, durch "das System des Vertrages in seiner Gesamtheit" und insbesondere dadurch beschränkt sei, dass es speziellere Vorschriften gebe, die die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in anderen Bereichen regelten.

    Der Gerichtshof habe insbesondere in Randnummer 107 seines Gutachtens 1/94 festgestellt, dass "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden [kann], die bei der Durchführung auftreten können".

    Die Rechtsprechung, auf die die Kommission zur Stützung einer weiten Auslegung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik verweise, betreffe "klassische" handelspolitische Maßnahmen (vgl. Urteil "Tschernobyl", Randnrn. 18 und 19, sowie Gutachten 1/94, Randnr. 31, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das SPS-Übereinkommen die Ansicht vertreten habe, dass ein Abkommen nur dann rein handelspolitischen Charakter habe, wenn seine hauptsächliche oder vorwiegende Komponente den Handel betreffe).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (vgl. Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, Gutachten 2/91, Randnr. 36, und Gutachten 1/94, Randnr 108).

    Sie fügt hinzu, in das WTO-Übereinkommen und dessen Anhänge, insbesondere in Artikel XX des GATT, in das SPS-Übereinkommen und in das TBT-Übereinkommen seien nicht handelsbezogene Erwägungen aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag verneint habe.

    Drittens können die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung gemischter Abkommen, auf die sich die Kommission zur Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 133 EG - der der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht - beruft, nicht als relevant für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft angesehen werden (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 107).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

    37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    Nach dem vom Gerichtshof in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 verwendeten Ausdruck müsse die Verwirklichung des Zieles der Gemeinschaft mit dem Abschluss des völkerrechtlichen Übereinkommens "untrennbar verbunden" sein.

    83 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92 [vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521], Randnr. 33).

    84 Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).".

    49 Der Rat ist hinsichtlich der ersten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass "die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen [hat]", der Ansicht, dass diese Fallgestaltung bei der Verordnung Nr. 44/2001 nicht einschlägig sei, und wird darin von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt.

    54 Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass die Gemeinschaft "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen [hat]", ist der Rat der Ansicht, dass ein solcher Fall hier nicht vorliege, und wird darin zumindest implizit von den meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, unterstützt.

    58 Bei der Prüfung der dritten in Randnummer 84 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 96 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 definierten Fallgestaltung, die dann vorliegt, "wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat", befasst sich der Rat schließlich erstens mit der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes, zweitens mit den etwaigen Auswirkungen der "Trennungsklausel" des geplanten Übereinkommens und drittens mit den etwaigen Auswirkungen einer Übereinstimmung von Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und internen Gemeinschaftsvorschriften.

    121 Im Gutachten 1/94 und in den "Open Skies"-Urteilen hat der Gerichtshof drei Fallgestaltungen angeführt, für die er eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft anerkannt hat.

    122 Der Gerichtshof hat nämlich in viel allgemeineren Worten eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (AETR-Urteil, Randnr. 31) oder wenn gerade wegen der Natur der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, etwa Rechtsetzungsakte mit Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten oder über die vollständige Harmonisierung einer bestimmten Frage, jedes Abkommen auf dem entsprechenden Gebiet zwangsläufig die Gemeinschaftsnormen im Sinne des AETR-Urteils beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnrn. 95 und 96, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 83 und 84).

    Genauso wenig hat er die Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wegen der Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt durch bilaterale Abkommen anerkannt und dazu ausgeführt, dass nichts im EG-Vertrag die Organe daran hindere, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittstaaten vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnrn. 78 und 79, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 85 und 86).

    125 In manchen Fällen reichen die Prüfung und der Vergleich der sowohl von den Gemeinschaftsvorschriften als auch von dem geplanten Abkommen erfassten Gebiete aus, um jede Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften auszuschließen (Gutachten 1/94, Randnr. 103, 2/92, Randnr. 34, und 2/00, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

    24 - Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 ("Lokale Kosten", Slg. 1975, 1355, 1363 f.), Urteil vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou (41/76, Slg. 1976, 1921, Randnr. 32), Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 ("ILO-Konvention Nr. 170", Slg. 1993, I-1061, Randnr. 8), Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 ("WTO-Gutachten", Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 22 in Verbindung mit 34), Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 ("Protokoll von Cartagena", Slg. 2001, I-9713, Randnr. 41), sowie Urteile vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnrn.

    33 - Urteil AETR (zitiert in Fn. 15, Randnrn. 17, 18 und 31), Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 77 und 95), Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark ("Open Skies", C-467/98, Slg. 2002, I-9519, Randnrn.

    52 - Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat (68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 24), vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat (C-84/94, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 19), vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-414/04, Slg. 2006, I-11279, Randnr. 37), und vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat (C-133/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60) sowie Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 52).

    53 - In diesem Sinne die Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 107) und 2/00 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 41).

    72 - Im selben Sinne - zur Rechtslage vor dem Vertrag von Nizza - Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 107).

    74 - Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24).

    76 - Gleiches gilt - im Hinblick auf die Handelsaspekte des geistigen Eigentums - für das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Gutachten 1/94, zitiert in Fn. 24, Randnrn. 55 und 71).

    Der Gerichtshof hat dafür im Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 43) den Begriff der "gewerblichen Niederlassung" geprägt.

    Der Gerichtshof hat dafür im Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 43) den Begriff der "Niederlassung natürlicher Personen" geprägt.

    88 - Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 81 und 86).

    89 - Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 90).

    90 - Gutachten 1/94 (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 95 bis 98).

    Als Rechtsgrundlage für die Schaffung solcher geistigen Eigentumsrechte wird derzeit Art. 308 EG herangezogen (vgl. auch Gutachten 1/94, zitiert in Fn. 24, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

    Der Umstand nämlich, daß die Zuständigkeit zum Abschluß des TRIPS nach dem Gutachten 1/94 des Gerichtshofes(3) zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist, macht die Prüfung der Frage erforderlich, ob die hier in Rede stehende Regelung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder in die der Mitgliedstaaten fällt und ob für den letztgenannten Fall der Gerichtshof gleichwohl zuständig ist, dem vorlegenden Gericht Auslegungshinweise zu geben.

    10 Ausgangspunkt dieser Prüfung muß naturgemäß das genannte Gutachten 1/94 sein.

    11 Soweit hier von Bedeutung, sei ferner darauf hingewiesen, daß einige Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen in Zusammenhang mit dem Gutachten 1/94 geltend gemacht hatten, daß "die Bestimmungen des TRIPS über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum zu treffen sind, wie die Gewährleistung eines gerechten und billigen Verfahrens, die Vorschriften über die Beibringung von Beweismitteln, das Recht zur Äusserung, die Begründung der Entscheidungen, das Klagerecht, die einstweiligen Maßnahmen und den Schadensersatz, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen".

    Angesichts insbesondere der Klarheit des Gutachtens 1/94 in diesem Punkt müsste allerdings für meine Begriffe anerkannt werden, daß die Zuständigkeit zum Abschluß der Gemeinschaft für die Bereiche zusteht, in denen bereits eine - nicht nur teilweise und marginale - Regelung nach Gemeinschaftsrecht erfolgt ist, während sie in Ermangelung einer solchen Regelung weiterhin den Mitgliedstaaten verbliebe.

    Diese Überlegungen finden im Gutachten 1/94 ihre Bestätigung.

    Bei Erfuellung ihrer Pflicht zur Kooperation und des Erfordernisses einheitlicher Vertretung nach aussen, wie sie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 festgestellt hat(32), sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane zu einer engen Zusammenarbeit sowohl bei der Aushandlung und Vereinbarung der betreffenden Abkommensbestimmungen als auch, was noch wichtiger ist, bei der Anwendung verpflichtet, haben also letztlich nach einer gemeinsamen Position zu suchen(33).

    So gesehen könnte man sehr wohl sagen, daß die Auslegung, die dem Gerichtshof aufgetragen ist, seinen Beitrag zur Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Organen und Mitgliedstaaten darstellt, wie er selbst sie im Gutachten 1/94 unterstrichen hat.

    (3) - Gutachten vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums (Slg. 1994, I-5267).

    (5) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 105).

    Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Gutachten 1/94 das Gutachten 1/76 - allerdings ohne eingehendere Erläuterung - neu interpretiert und dessen Tragweite auf den damaligen konkreten Fall beschränkt (Randnrn. 85 und 100).

    (8) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 104, Hervorhebung von mir).

    (12) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 106 bis 109).

    Der Zusammenhang des Gutachtens 1/94 beweist allerdings, daß eine vorherige Äusserung des Gerichtshofes im Sinne von Artikel 228 nicht alle Probleme lösen kann.

    (26) - Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 107).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.

    Dieser Punkt des Gutachtens 1/94 gelte nicht für eine Tätigkeit wie den Luftverkehr, der seinem Wesen nach mit grenzüberschreitenden Bewegungen verbunden sei und internationalen Charakter habe.

    Die Voraussetzungen für die Gewährung der Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft unterschieden sich von denen für die Außenkompetenz im Sinne des Urteils AETR, da nach diesem Gutachten die Gemeinschaft diese Außenkompetenz ausgeübt haben müsse, damit sie zu einer ausschließlichen werde, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt habe.

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.

    Schließlich ergebe sich aus den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass Wettbewerbsverzerrungen, die durch die von Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten bilateralen Verpflichtungen auf dem Luftverkehrsbinnenmarkt hervorgerufen würden, nicht zu einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Urteils AETR führen könnten.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).

    Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

    Aus den Gutachten des Gerichtshofes ergebe sich, dass diese Vereinbarkeit nicht nur von den materiellen Vorschriften abhängen könne, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (vgl. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, Randnr. 10, und 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30), und dass ein Gutachten des Gerichtshofes namentlich zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingeholt werden könne (Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 9).

    Nicht handelsbezogene Erwägungen seien im Übrigen bereits im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) und dessen Anhängen anerkannt und insbesondere in Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), in das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden: SPS-Übereinkommen) und in das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden: TBT-Übereinkommen) aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 deswegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) verneint habe.

    So stützten sich interne Durchführungsmaßnahmen für internationale Verpflichtungen, die im Bereich der Landwirtschaft gemäß Artikel 133 EG eingegangen worden seien, auf Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 29).

    Auch das Fehlen einer vollständigen innergemeinschaftlichen Harmonisierung in einem Bereich, der von internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft abgedeckt werde, schließe den Rückgriff auf Artikel 133 EG als einzige Rechtsgrundlage nicht aus, wenn das betreffende Übereinkommen unnötige Hemmnisse für den internationalen Warenhandel verhindern solle (Gutachten 1/94, Randnrn. 30 bis 33).

    Die wesentliche Zielsetzung des SPS- und des TBT-Übereinkommens, zu denen der Gerichtshof in den Randnummern 31 und 33 des Gutachtens 1/94 die Ansicht vertreten habe, dass ihr Abschluss auf Artikel 113 EG-Vertrag habe gestützt werden dürfen, bestehe darin, die negativen Auswirkungen auf den Handel zu begrenzen und somit den Handelsverkehr zu fördern, während das Protokoll ihn kontrollieren und gegebenenfalls sogar verhindern solle.

    Insoweit sei auf den Standpunkt des Gerichtshofes zur Pflicht zu enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu verweisen (Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 38, und Gutachten 1/94, Randnr. 108).

    Die These der Kommission scheine die wichtigste Erkenntnis aus dem Gutachten 1/94 und insbesondere dessen Randnummer 42 unberücksichtigt zu lassen, nach der der Umfang der gemeinsamen Handelspolitik, wie weit er grundsätzlich auch sein möge, durch "das System des Vertrages in seiner Gesamtheit" und insbesondere dadurch beschränkt sei, dass es speziellere Vorschriften gebe, die die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in anderen Bereichen regelten.

    Der Gerichtshof habe insbesondere in Randnummer 107 seines Gutachtens 1/94 festgestellt, dass "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden [kann], die bei der Durchführung auftreten können".

    Die Rechtsprechung, auf die die Kommission zur Stützung einer weiten Auslegung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik verweise, betreffe "klassische" handelspolitische Maßnahmen (vgl. Urteil "Tschernobyl", Randnrn. 18 und 19, sowie Gutachten 1/94, Randnr. 31, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das SPS-Übereinkommen die Ansicht vertreten habe, dass ein Abkommen nur dann rein handelspolitischen Charakter habe, wenn seine hauptsächliche oder vorwiegende Komponente den Handel betreffe).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (vgl. Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, Gutachten 2/91, Randnr. 36, und Gutachten 1/94, Randnr 108).

    Sie fügt hinzu, in das WTO-Übereinkommen und dessen Anhänge, insbesondere in Artikel XX des GATT, in das SPS-Übereinkommen und in das TBT-Übereinkommen seien nicht handelsbezogene Erwägungen aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag verneint habe.

    Drittens können die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung gemischter Abkommen, auf die sich die Kommission zur Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 133 EG - der der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht - beruft, nicht als relevant für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft angesehen werden (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 107).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.

    Im Luftverkehrsbereich seien rein interne Maßnahmen in Anbetracht des internationalen Charakters der ausgeübten Tätigkeiten und der Unmöglichkeit einer Trennung der internen und externen Märkte auf wirtschaftlicher wie auf rechtlicher Ebene "wenig wirkungsvoll" im Sinne der Randnummer 85 des Gutachtens 1/94.

    Nach dem Gutachten 1/76, wie es in den Gutachten 1/94 und 2/92 ausgelegt worden sei, bestehe eine implizite Außenkompetenz zugunsten der Gemeinschaft nur bei Vorhandensein einer untrennbaren Verknüpfung der Binnenkompetenz mit der Wahrnehmung einer Außenkompetenz.

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).

    Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-392/98

    Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 30.11.2009 - 1/08

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-268/94

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Kooperationsabkommen

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-347/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT JACOBS IST EIN SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1996 - C-124/95

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  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1995 - C-360/93

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  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

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  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

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  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

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  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

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  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

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  • EuGH, 02.05.2006 - C-436/03

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 - Europäische

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    Hermès

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.1999 - C-383/98

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  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

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  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

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  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-281/01

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    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-293/98

    EGEDA

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • EuG, 24.05.2007 - T-289/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - System der

  • EuGH, 13.09.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 06.04.2000 - C-383/98

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 und 5 - Harmonisierung

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-452/98

    ÜLG-System - Reismarkt - Schutzmaßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95

    Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd und Merck Sharp & Dohme International

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13

    TDC

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95

    T. Port GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-360/93

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Europäische Agentur für Netz- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des

  • VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19

    Zurückweisungsrecht kann auch erst im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden!

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1997 - C-310/95

    Road Air BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1995 - C-70/94

    Fritz Werner Industrie-Ausrüstungen GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2005 - C-436/03

    Parlament / Rat - Verordnung (EG) des Rates Nr. 1435/2003 - Europäische

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-181/97

    A.J. van der Kooy gegen Staatssecretaris van Financiën.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-539/13

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme - Geistiges Eigentum - Marken -

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