Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1995 - C-96/94   

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https://dejure.org/1995,866
EuGH, 05.10.1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,866)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,866)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe g, 5, 30, 85, 86 und 90
    1. Wettbewerb; Gemeinschaftsvorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Freier Warenverkehr; Festlegung der Tarife des Güterkraftverkehrs durch öffentliche Stellen; Vereinbarkeit; Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • Judicialis

    EGV Art. 3; ; EGV Art. 5; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 90; ; EGV Art. 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 3, Art. 85, Art. 86, Art. 90
    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG -Vertrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-2883
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    19 Zunächst ist festzustellen, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages auf den Verkehrssektor Anwendung finden (vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    21 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

    22 Der Gerichtshof hat hierzu in den Urteilen Reiff (Randnr. 15) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 15), in denen er mit ähnlichen Fragen zur Festlegung der Tarife im Güterfernverkehr und im gewerblichen Binnenschiffahrtsverkehr in Deutschland befasst war, entschieden, daß, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, zunächst zu untersuchen ist, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Schluß auf das Vorliegen eines Kartells im Sinne von Artikel 85 des Vertrages zulässt.

    26 Sodann ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen Reiff (Randnr. 20) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 19) ausgeführt hat, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten im Bereich der Festlegung der Tarife nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    19 Zunächst ist festzustellen, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages auf den Verkehrssektor Anwendung finden (vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    21 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    21 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    32 Der Gerichtshof hat entschieden, daß Artikel 86 des Vertrages mißbräuchliche Praktiken verbietet, die darin bestehen, daß ein oder mehrere Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben ausnutzen, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Praktiken beeinträchtigt werden kann (Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 40).

    33 Vom Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die betreffenden Unternehmen so eng miteinander verbunden wären, daß sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen könnten (Urteil Almelo u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    41 Zu diesem Punkt genügt die Feststellung, daß Rechtsvorschriften wie das italienische Gesetz nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren unterscheiden, daß sie nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln sollen und daß die beschränkenden Wirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnten, zu ungewiß und zu mittelbar sind, als daß die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    45 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof aber für die Erteilung einer Antwort an das vorlegende Gericht nicht zuständig, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14, und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    31 Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 des Vertrages könnten für eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann gelten, wenn der Nachweis erbracht wäre, daß dieses Gesetz einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumt, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Die Kammer kann auch nicht als Gruppe von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden, weil die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen können, so dass das zwischen ihnen bestehende Wettbewerbsverhältnis entfiele (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Im Übrigen verbieten es die Art. 81 EG und 82 EG in Verbindung mit Art. 10 EG den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 1977, GB-Inno-BM, 13/77, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 1995, Centro Servizi Spediporto, C-96/94, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-38/97

    Librandi

    Die Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, daß Artikel 3 des Decreto-legge Nr. 82 vom 29. März 1993 die für den Güterkraftverkehr vorgesehene Tarifregelung auf andere Bereiche erstrecke und deshalb mit den Grundsätzen unvereinbar sei, die der Gerichtshof im Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533) aufgestellt habe, und daß die Tarife, die in den Ministerialdekreten vom 24. März und vom 26. Juni 1995 nach Erhöhung der Zahl der Vertreter der nationalen Verbände der Güterkraftverkehrsunternehmen im Zentralausschuß für das Register festgesetzt worden seien, gegen die Grundsätze verstießen, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) aufgestellt habe.

    Insbesondere ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß sich der Gerichtshof in dem Urteil Centro Servizi Spediporto nicht dazu geäußert habe, ob die Erstreckung des Systems der verbindlichen Tarife auf alle Verträge, in deren Rahmen eine Beförderungsleistung erbracht werde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; zudem habe es zu prüfen, ob Artikel 3 des Decreto-legge Nr. 82 vom 29. März 1993, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen könne.

    Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß die italienische Regierung nach dem Urteil Centro Servizi Spediporto die Zahl der Vertreter der Transportunternehmen im Zentralausschuß für das Register erhöht habe.

    Unter diesen Umständen sei eine weitere Klärung des vom Gerichtshof in seinem Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriffes des Gemeinwohls erforderlich.

    Der Giudice di pace Genua hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach derdie verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, duch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreits vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er der Wirklichkeit nicht mehr entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? Zu den ersten beiden Fragen.

    Schließlich war der Gerichtshof in dem Urteil Centro Servizi Spediporto mit einer ähnlichen Frage zum damals geltenden italienischen Recht befaßt, die sich von der Frage im vorliegenden Rechtsstreit nur darin unterscheidet, daß die nationalen Verbände der Gruppe der Güterkraftverkehrsunternehmen im Zentralausschuß mit 12 statt mit 17 Personen vertreten waren.

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen treffen oder beibehalten, die den für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln die praktische Wirksamkeit nehmen könnten (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 20); hiervon muß eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht ausgehen.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Möglichkeit, kollektive Vereinbarungen gemäß Artikel 13 des Ministerialdekrets vom 18. November 1982 zu schließen, nicht zur Beschränkung des Wettbewerbs führt, sondern bestimmte Abweichungen von den verbindlichen Tarifen erlaubt und damit geeignet ist, die Wettbewerbsmöglichkeiten zu erweitern (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 29).

    2. Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses entspricht dem im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto) verwendeten Begriff des Gemeinwohls.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

    22: - Urteil CNSD, Randnr. 34.23: - Insbesondere Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257).

    127: - Urteile vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 42), Centro Servizi Spediporto, Randnr. 33, DIP u. a., Randnr. 26, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 46).

    2000, S. 645, 648 f. 134: - Urteil Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission vom 16. März 2000, Randnr. 43.135: - Urteil Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission vom 16. März 2000, Randnr. 44.136: - Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 34, und DIP u. a., Randnr. 27.137: - Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Fenelly in der Rechtssache Sodemare u. a., Fußnote 81.138: - Vgl. dazu Politique de la concurrence et professions libérales , OECD, Paris 1985, Randnr. 69.139: - Vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 65).

    29 bis 31), vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (Verenigung van Vlaamse Reisbureaus, Slg. 1987, 3801, Randnrn. 22 bis 24), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Randnr. 48, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnrn.

    205: - Urteil Van Eycke, Randnr. 19.206: - Urteile Meng, Randnr. 20, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 13, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.207: - Urteile Reiff, Randnr. 22, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 21, und Centro Servizi Spediporto, Randnr. 27.208: - Urteile Van Eycke, Randnr. 19, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.209: - Randnr. 57.210: - Nr. 92 der Schlussanträge.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. November 1995 (Anm. Dok-STelle: richtiges Datum 05. Oktober 1995) - C-96/94 - "Centro Servizi Spediporto", Slg. 1995, I-2883) ist anerkannt, dass Rechtsvorschriften, die allgemein die Kosten des Transports von Waren betreffen, ohne nach dem Ursprung der beförderten Waren zu unterscheiden und nicht den Warenhandel mit anderen Mitgliedstaaten regeln sollen, wie das auch vorliegend der Fall ist, die Warenverkehrsfreiheit nicht beeinträchtigen, denn die Auswirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnten, sind zu ungewiss und zu mittelbar, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Zwar ist es möglich, dass eine Entscheidung einer Einrichtung, die in einem bestimmten Bereich Regelungsbefugnisse besitzt, nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag fällt, wenn diese Einrichtung überwiegend aus Vertretern der öffentlichen Gewalt besteht und bei der Entscheidung eine Reihe von Kriterien des Gemeinwohls beachtet (Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    64 Vgl. Urteile vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France (C-266/96, EU:C:1998:306" Rn. 31), vom 14. Juli 1994, Peralta (C-379/92, EU:C:1994:296" Rn. 24), und vom 5. Oktober 1995, Centro Servizi Spediporto (C-96/94, EU:C:1995:308" Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97

    Librandi

    Durch die Änderung der italienischen Rechtsvorschriften sieht sich das vorlegende Gericht veranlaßt, dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach der die verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, durch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreit vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht mehr repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er nunmehr der Wirklichkeit nicht entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? B Stellungnahme Zur ersten Frage.

    2: Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883).

    3: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 26.4: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnrn.

    26 bis 30.5: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 17.6: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 34.7: Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517).

    8: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 22. .

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94, C-141/94 und C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und DIP u. a., Randnr. 15).

    Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 EG-Vertrag könnten eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann erfassen, wenn dieses Gesetz nachweislich einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumte, die es in die Lage versetzte, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es ihm die Möglichkeit verschaffte, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 31, und DIP u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    Eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens unterscheidet folglich nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren und soll nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln; die beschränkenden Wirkungen, die sie auf dem freien Warenverkehr haben könnte, sind zu ungewiß und zu indirekt, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 20, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17

    Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06

    Vorlage an den EuGH: Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.04.2011 - C-291/09

    Francesco Guarnieri & Cie - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-531/07

    Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft - Buchpreisbindung - Art. 28 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98

    Dior

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-176/96

    Lehtonen und Castors Braine

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-198/01

    CIF

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Richtlinie 2011/64/EU - Verbrauchsteuern auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1998 - C-215/96

    Carlo Bagnasco u. a. gegen Banca Popolare di Novara soc. coop. arl. (BNP)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-343/95

    Diego Calì & Figli Srl gegen Servizi ecologici porto di Genova SpA (SEPG). -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1999 - C-411/98

    Ferlini

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-392/98

    Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-127/95

    Norbrook Laboratories Ltd gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-181/98

    van der Schaaf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98

    Kooyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-184/98

    Slappendel

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,30544
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,30544)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,30544)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - C-96/94 (https://dejure.org/1995,30544)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Centro Servizi Spediporto Srl gegen Spedizioni Marittima del Golfo Srl.

    Straßenverkehr - Tarife - Staatliche Regelung - Wettbewerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-2883
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    In Einklang mit Ihrem Urteil Peralta und im Anschluß an die Feststellung, daß die streitige Regelung "nicht nach dem Ursprung der transportierten Stoffe unterscheidet, daß sie nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln soll und daß die beschränkenden Wirkungen, die sie für den freien Warenverkehr haben könnte, zu ungewiß und zu mittelbar sind, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern" ( 22 ), schlage ich Ihnen vor, zu entscheiden, daß Artikel 30 des Vertrages Rechtsvorschriften von der Art der streitigen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht.

    ( 20 ) Nr. 51 der Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zum Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, Slg. 1994, I-3453).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    Dieser zweifachen Prüfung haben Sie im Urteil Reiff ( 10 ) die deutsche Regelung über die verbindlichen Tarife im Güterkraftverkehr unterzogen.

    ( 5 ) Urteile vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 und 213/84 (Asjes u. a., Slg. 1986, 1425) und vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12).

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnrn. 340 ff.).
  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 15 ) Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Slg. 1994, I-1477, Randnr. 40).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 13 ) Rechtssache 85/76 (Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 14 ) Urteil vom 16, Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 376 ff.) und Urteil des Gerichts vom 10. März.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 3 ) Vgl. z. B. Urteil vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnrn.
  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 5 ) Urteile vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 und 213/84 (Asjes u. a., Slg. 1986, 1425) und vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 8 ) Rechtssache 267/86 (Slg. 1988, 4769).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-245/91

    Strafverfahren gegen Ohra Schadeverzekeringen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94
    ( 12 ) Rechtssache C-245/91 (Slg. 1993, I-5851).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

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