Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.1995 - C-140/94, C-141/94, C-142/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1465
EuGH, 17.10.1995 - C-140/94, C-141/94, C-142/94 (https://dejure.org/1995,1465)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1995 - C-140/94, C-141/94, C-142/94 (https://dejure.org/1995,1465)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - C-140/94, C-141/94, C-142/94 (https://dejure.org/1995,1465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe g, 5, 30, 85 und 86
    Wettbewerb; Gemeinschaftsvorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Freier Warenverkehr; Nationale Regelung, nach der die Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften einer behördlichen Erlaubnis bedarf; Erlaubnis, die der Bürgermeister nach einer zwingend ...

  • EU-Kommission

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • Wolters Kluwer

    Behördliche Erlaubnis für die Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften in Italien; Beachtung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei der Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EG-Wettbewerbsrecht: Nationale (italienische) Niederlassungserlaubnis für Einzelhandelsunternehmen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung, nach der die Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften einer behördlichen Erlaubnis bedarf - Erlaubnis, die der Bürgermeister nach einer zwingend ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-3257
  • BB 1996, 243
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    15 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

    16 Der Gerichtshof hat hierzu in den Urteilen Reiff (Randnr. 15) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 15) entschieden, daß, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, zunächst zu untersuchen ist, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Schluß auf das Vorliegen eines Kartells im Sinne von Artikel 85 des Vertrages zulässt.

    20 Sodann ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen Reiff (Randnr. 20) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 19) ausgeführt hat, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten im Bereich der Handelserlaubnisse nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    25 Der Gerichtshof hat entschieden, daß Artikel 86 des Vertrages mißbräuchliche Praktiken verbietet, die darin bestehen, daß ein oder mehrere Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben ausnutzen, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Praktiken beeinträchtigt werden kann (Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 40).

    26 Vom Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Unternehmen so eng miteinander verbunden wären, daß sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen könnten (Urteil Almelo u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    15 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    15 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    29 Hierzu genügt der Hinweis darauf, daß eine Regelung wie das italienische Gesetz nicht nach dem Ursprung der von den betreffenden Geschäften vertriebenen Waren unterscheidet, daß sie nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln soll und daß die beschränkenden Wirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnte, zu ungewiß und zu mittelbar sind, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    24 Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 des Vertrages könnten für eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann gelten, wenn der Nachweis erbracht wäre, daß dieses Gesetz einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumt, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    16 und 18, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnrn.

    18 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 17, und DIP u. a., Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (48) - Vgl. z. B. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Spediporto, Slg. 1995, I-2883) und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257).

    (57) - Urteil DIP u. a. (zitiert in Fußnote 48).

    (77) - Zu Artikel 85 des Vertrages insbesondere vgl. z. B. Urteile DIP u. a. (Randnr. 14), Reiff (Randnr. 14) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 14), alle zitiert in Fußnote 48, sowie Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16) und vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14).

    (78) - Vgl. Urteile DIP u. a. (Randnr. 15), Reiff (Randnr. 14) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 14), alle zitiert in Fußnote 48, sowie Urteile Van Eycke (zitiert in Fußnote 77, Randnr. 16) und vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (VVR, Slg. 1987, 3801, Randnr. 10).

    (89) - Vgl. z. B. die allesamt in Fußnote 48 zitierten Urteile DIP u. a. (Randnr. 15), Reiff (Randnr. 14), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 14) sowie Urteil Van Eycke (zitiert in Fußnote 77, Randnr. 16).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94, C-141/94 und C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und DIP u. a., Randnr. 15).

    Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 EG-Vertrag könnten eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann erfassen, wenn dieses Gesetz nachweislich einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumte, die es in die Lage versetzte, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es ihm die Möglichkeit verschaffte, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 31, und DIP u. a., Randnr. 24).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,26404
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - C-140/94 (https://dejure.org/1995,26404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,26404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    DIP SpA gegen Comune di Bassano del Grappa, LIDL Italia Srl gegen Comune di Chioggia und Lingral Srl gegen Comune di Chiogga.

    Handelsregelung - Niederlassungserlaubnis - Wettbewerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-3257
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.10.1995 - C-141/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    In der Rechtssache C-141/94 hatte die Sri LIDL Italia eine Einzelhandelserlaubnis für den Verkauf von Drogerieartikeln beantragt, während in der Rechtssache C-142/94 die Sri Lingral eine Erlaubnis für den Verkauf von Artikeln beantragt hatte, die in der Warentabelle II des Gesetzes aufgeführt sind ( 7 ).

    In der Rechtssache C-141/94 nimmt das vorlegende Gericht auch auf Artikel 30 des Vertrages Bezug, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ist.

    In der Rechtssache C-141/94 stellt sich die Frage eines Verstoßes der Vorschriften des Gesetzes gegen Artikel 30 des Vertrages.

    Ich habe mit anderen Worten große Bedenken, ob man ohne weiteres sagen kann, daß z. B. Schmuck (Rechtssache C-140/94) und Drogerieartikel (Rechtssache C-141/94) hinreichend austauschbar sind, um einem einheitlichen relevanten Produktmarkt anzugehören, oder daß Vertreter dieser beiden Sektoren über Erlaubnisanträge notwendigerweise gleicher Ansicht sein werden.

    In der Rechtssache LIDL (C-141/94) wird die Frage nach der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Artikel 30 des Vertrages aufgeworfen.

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    ( 29 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclcrc, Slg. 1985, 1), und Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullct, Slg. 1985, 305).

    ( 30 ) Vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 229/83, a. a. O., Nr. 8.

    ( 44 ) Urteil in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, zitiert in Fußnote 29).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94
    Diese Bedingung wäre nur erfüllt, wenn feststünde, daß mit der nationalen Regelung, ähnlich wie mit einem Netz gleichartiger, auf einem entsprechenden Markt abgeschlossener Verträge, die Wirkung verbunden wäre, neuen einheimischen oder ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu verwehren (vgl. Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    ( 38 ) Vgl. Nrn. 5 und 10 der Schlußanträge in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Urteil vom 28. Februar 1991, Slg. 1991, I-935).

    Wichtig ist auch die Feststellung, daß die "Delimitis"-Prüfung entwickelt wurde, um Kriterien dafür festzulegen, ob Vereinbarungen, in diesem Fall eine Alleinbezugsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, gleichwohl "eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken" (Urteil Delimitis, Randnr. 13, Hervorhebung von mir).

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