Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.1995 - C-19/93 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Rendo u.a. / Kommission

    1. Rechtsmittel ° Rechtsschutzinteresse ° Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1995, I-3319



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99  

    Festbetragsregelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    Zur Anwendung des Art. 90 Abs. 2 EGV hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-19/93 (Urt. v. 19.10.1995, Slg. 1995, I-3319 - Rendo) unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. April 1994 (Rs. C-393/92, Slg. 1994, I-1477 - Almelo) ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Praktiken eines mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmens, falls sie gegen Art. 86 EG verstoßen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich ggf. aus der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den

    Fehlt einer natürlichen oder juristischen Person die individuelle Betroffenheit durch eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift, die eine wesentliche Voraussetzung für die Klagebefugnis im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Gemeinschaftshandlung ist, so ist eine solche Klage unzulässig, und diese Unzulässigkeit stellt demzufolge einen Mangel dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und auch muss (vgl. zum fehlenden Interesse einer Partei an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05  

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren -

    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995 - C-19/93   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf Salland NV gegen Kommi

    Wettbewerb - Vereinbarung, die die Ein- und Ausfuhr von Strom behindert - Entscheidung der Kommission - Teilweise Unterlassung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1995, I-3319
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