Rechtsprechung
EuGH, 26.10.1995 - C-482/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Klaus / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 35 Absatz 3
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Krankenversicherung; Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen; Unanwendbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzung hinsichtlich des Ursprungs der Erkrankung aufgrund der ... - EU-Kommission
Klaus / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
- Judicialis
Verordnung 1408/71/EWG Art. 35 Abs. 3; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 18
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Unanwendbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzung hinsichtlich des Ursprungs der Erkrankung aufgrund ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Soziale Sicherheit - Krankheit - Vorher bestehender Gesundheitszustand - Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
- EuGH, 26.10.1995 - C-482/93
Papierfundstellen
- Slg. 1995, I-3551
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 09.08.1994 - C-406/93
Reichling / INAMI
Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-482/93
Daher sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht dieses Zieles auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061 , Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-244/97
Lustig
27 und 28) und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-482/93 (Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnrn.(24) - Vgl. insbesondere Urteil Klaus (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 21).
- EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07
O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB - …
So hat der Gerichtshof zu einer nationalen Regelung, die die Gewährung der Leistungen bei Invalidität davon abhängig gemacht hat, dass der Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns nicht kurzfristig den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, festgestellt, dass Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der einen Grundsatz der Zusammenrechnung auf dem Gebiet der Invalidität enthält, es nicht zulässt, dass der nationale Träger den Zeitpunkt, zu dem nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Versicherung begonnen hat, als den Anfang der Versicherungszeiten ansieht, die für die Feststellung der Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Moscato, C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Klaus, C-482/93, Slg. 1995, I-3560, Randnr. 23). - Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08
Leyman
12 - Vgl. hierzu die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Lustig (C-244/97, Slg. 1998, I-8701, Randnr. 30), vom 9. August 1994, Reichling (C-406/93, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21), vom 26. Oktober 1995, Moscato (C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27), und vom 26. Oktober 1995, Klaus (C-482/93, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-88/95
Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes gegen …
(33) - Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-482/93 (Klaus, Slg. 1995, I-3551). - Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1996 - C-131/95
P.J. Huijbrechts gegen Commissie voor de behandeling van administratieve …
Vgl. aus jüngerer Zeit auch das Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Müster, Slg. 1994, I-4661) und die Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93 (Moscato, Slg. 1995, I-3525) und in der Rechtssache C-482/93 (Klaus, Slg. 1995, I-3551).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
S. E. Klaus gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging.
Soziale Sicherheit - Krankheit - Vorher bestehender Gesundheitszustand - Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
- EuGH, 26.10.1995 - C-482/93
Papierfundstellen
- Slg. 1995, I-3551
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 30.10.1974 - 188/73
Grassi / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
13 Für die Entscheidung über die Begründetheit dieses Arguments ist daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr.19) bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber zwar über ein weites Ermessen verfügt, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann; sie muß sich dabei aber in den Grenzen halten, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat.14 Die Stellenausschreibung hat nämlich den Zweck, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil Grassi/Rat, a. a. O., Randnr. 40).
15 Deshalb verlangt die Ausübung des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen oder Beförderungen verfügt, eine sehr sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen, so daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diese Voraussetzungen nicht erfuellt (siehe Urteil Grassi/Rat, a. a. O.).
- EuG, 11.12.1991 - T-169/89
Erik Dan Frederiksen gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Aufhebung einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
1 Das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1991 in der Rechtssache T-169/89 (Frederiksen/Parlament, Slg. 1991, II-1403) eingelegt, soweit dadurch die Verfügung des Präsidenten des Parlaments vom 3. Juli 1989 aufgehoben wurde, mit der Frau X auf den Dienstposten eines Sprachberaters der dänischen Übersetzungsabteilung innerhalb der Generaldirektion VII (Übersetzung und Allgemeine Dienste; nachstehend: GD VII) befördert worden war. - EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14) allgemein darauf hingewiesen, daß dem einer Gemeinschaftsbehörde eingeräumten Ermessen die Verpflichtung dieser Behörde gegenübersteht, alle relevanten Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen. - EuGH, 07.02.1990 - 343/87
Culin / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-482/93
13 Für die Entscheidung über die Begründetheit dieses Arguments ist daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr.19) bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber zwar über ein weites Ermessen verfügt, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann; sie muß sich dabei aber in den Grenzen halten, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat.