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   EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92   

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EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92 (https://dejure.org/1995,29028)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.1995 - Gutachten 2/92 (https://dejure.org/1995,29028)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 1995 - Gutachten 2/92 (https://dejure.org/1995,29028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-521
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Die belgische Regierung macht, gestützt auf die Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 ("Norm für die lokalen Ausgaben", Slg. 1975, 1355) und 1/78 vom 4. Oktober 1979 ("Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen", Slg. 1979, 2871), geltend, das Gutachtenverfahren des Artikels 228 des Vertrages, ein Sonderverfahren, erlaube es dem Gerichtshof, über alle Fragen der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens zu entscheiden, um jeden späteren Streit zu vermeiden, der der internationalen Glaubwürdigkeit der Gemeinschaft abträglich sein könnte.

    In jedem Falle zeigten die erwähnten Gutachten 1/75 und 1/78, daß der Gerichtshof den möglichen Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 228 des Vertrages nicht restriktiv auffasse.

    In den Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., habe der Gerichtshof diese Problematik nicht direkt behandelt: Er habe sich vielmehr mit der Frage der jeweiligen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag befaßt.

    Die Nichtigerklärung des Rechtsaktes über den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages durch den Gerichtshof wegen einer falschen Rechtsgrundlage bringe auch keine der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/75, a. a. O., angesprochenen Gefahren mit sich, da die völkerrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werde.

    Die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., enthielten einige Gesichtspunkte, die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags sprächen.

    Wenn der Gerichtshof einer solchen Klage stattgeben sollte, würde seine Entscheidung nicht zu den im Gutachten 1/75 angesprochenen ernsten Schwierigkeiten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen führen, da die Organe eine erneute Annahme des Beschlusses über den Abschluß, gestützt auf die vom Gerichtshof als zutreffend angesehene Grundlage, vornehmen könnten und - gemäß Artikel 176 des Vertrages - müßten.

    Die Bezugnahmen auf die Gutachten 1/75 und 1/78 (a. a. O.) im Gutachtenantrag seien irrelevant.

    Sie trägt zweitens vor, die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage könne, wie die Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O., zeigten, als solche zum Gegenstand eines vorherigen Gutachtens nach Artikel 228 des Vertrages gemacht werden.

    Zu Artikel 113 des Vertrages trägt die belgische Regierung vor, nach dem Gutachten 1/75, a. a. O., habe der Begriff der Handelspolitik den gleichen Inhalt, ob er nun auf die internationale Betätigung eines Staates oder die der Gemeinschaft angewandt werde.

    Was Artikel 113 des Vertrages angehe, sei unstreitig, daß die in seinem Absatz 1 enthaltene Aufzählung einer Reihe von handelspolitischen Maßnahmen Hinweischarakter habe und daß die Vertragsbestimmungen betreffend die Handelspolitik weit auszulegen seien, um auch Maßnahmen zu erfassen, die mittelbar mit dem Handelsverkehr verbunden seien (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 8/73, Massey-Ferguson, Slg. 1973, 897; Gutachten 1/75 und 1/78, a. a. O.).

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auf der Grundlage des Gutachtens 1/78, a. a. O., sei eine solche Frage in jedem Falle zulässig.

    Die Erwägungen, die der Gerichtshof im Gutachten 1/78, a. a. O., angestellt habe, um die Rohstoffübereinkommen in die gemeinsame Handelspolitik einzubeziehen, ließen sich ohne Schwierigkeiten auf das Gebiet der Dienstleistungen übertragen, wenn man dessen Bedeutung für den Welthandel betrachte.

    Wie sich aus dem Gutachten 1/78 und dem Urteil vom 26. März 1987 (Kommission/Rat, a. a. O.) ergebe, falle eine Maßnahme nur dann in den Bereich der Handelspolitik, wenn sie bei eigenständigem Erlaß durch die Mitgliedstaaten für die Gemeinschaft die Möglichkeit einschränken würde, eine gemeinsame Handelspolitik zu verwirklichen, und wenn sie unmittelbar zu Verkehrsverlagerungen zwischen den Mitgliedstaaten im Handelsverkehr aus oder in Drittstaaten führen würde.

    Der Gerichtshof habe dieses enge - auf noch in den 50er Jahren vorherrschende Gegebenheiten gestützte - Konzept bereits in seinem Gutachten 1/78, a. a. O., zurückgewiesen.

    Unter diesen Bedingungen sei Artikel 113 des Vertrages gewiß eine zutreffende, wenn nicht notwendige Rechtsgrundlage für die Annahme des vorgeschlagenen Rechtsaktes, der eines der - wie es im Gutachten 1/78, a. a. O., heiße - "verfeinertsten Instrumente" sei, dessen die Gemeinschaft zur Durchführung ihrer Handelspolitik bedürfe.

    Es müsse daher festgestellt werden, ob das vom Gerichtshof in dem Gutachten 1/78 (a. a. O.) dargelegte Konzept ganz allgemein auch einen Tätigkeitsbereich einschließen könne, für den bisher noch keine ständige Praxis bestehe.

  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545) betreffend die für den Beschluß über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls herangezogene Rechtsgrundlage und aus dem Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493), in dem der Gerichtshof zwei Verordnungen des Rates zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen wegen des Fehlens einer zutreffenden Rechtsgrundlage und wegen einer fehlerhaften Begründung für nichtig erklärt, die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen jedoch gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für fortgeltend erklärt habe.

    Aus ihr ergebe sich insbesondere, daß der Rückgriff auf Artikel 235 des Vertrages nur gerechtfertigt sei, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Organen die zum Erlaß eines Rechtsakts erforderliche Befugnis verleihe (Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, a. a. O., vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, Slg. 1990,I-1527, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof sei sich dessen bewußt, daß die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsaktes haben könne (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, a. a. O., vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 275/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 259 - abgekürzte Veröffentlichung-, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, a. a. O.).

    Sie wolle dabei nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes vernachlässigen, die diesem Artikel rein subsidiäre Bedeutung beimesse, sondern ihr vielmehr Rechnung tragen, da Artikel 235 als die allein zutreffende Rechtsgrundlage erscheine, wenn die Erwägungen des Gerichtshofes im sogenannten "Titandioxil"-Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867) auch für Rechtsakte vertraglicher Natur gelten sollten.

    Nach der "AETR"-Rechtsprechung (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und dem Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 ("Europäischer Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt", Slg. 1977, 741) lasse sich die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft mangels ausdrücklicher Bestimmungen des Vertrages aus ihren internen Handlungsbefugnissen ableiten.

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Nach der "AETR"-Rechtsprechung (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und dem Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 ("Europäischer Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt", Slg. 1977, 741) lasse sich die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft mangels ausdrücklicher Bestimmungen des Vertrages aus ihren internen Handlungsbefugnissen ableiten.

    Im vorliegenden Fall erlaube die gleichzeitige Anwendung der in der AETR-Rechtsprechung und im Gutachten 1/76, a. a. O., enthaltenen Kriterien, auf einer einzigen Rechtsgrundlage des Vertrages alle horizontalen und allgemeinen Aspekte in den Außenbeziehungen betreffend die Niederlassungsfreiheit und den Dienstleistungsverkehr zu regeln.

    Die Artikel 52 Satz 2 und 57 Absatz 2 des Vertrages räumten der Gemeinschaft ausdrückliche Zuständigkeiten für die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen der freien Niederlassung u. a. der von Artikel 58 erfaßten Unternehmen aus Drittländern ein; dies folge aus der durch das Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76 (Kramer u. a., Slg. 1976, 1279) und durch das Gutachten 1/76, a. a. O., ergänzten AETR-Rechtsprechung.

    Soweit der Rückgriff auf Artikel 57 oder auf Artikel 100a neben Artikel 113 als erforderlich angesehen werden sollte, komme dem Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall entsprechend dem Gutachten 1/76 (a. a. O.) ein weites Ermessen bei der Entscheidung zu, sämtliche Verpflichtungen im Rahmen der OECD zu übernehmen oder in einem gewissen Maße den Mitgliedstaaten hinsichtlich der nicht von der Gemeinschaftsgesetzgebung abgedeckten Bereiche Platz zu lassen.

  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Aus ihr ergebe sich insbesondere, daß der Rückgriff auf Artikel 235 des Vertrages nur gerechtfertigt sei, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Organen die zum Erlaß eines Rechtsakts erforderliche Befugnis verleihe (Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, a. a. O., vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, Slg. 1990,I-1527, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof sei sich dessen bewußt, daß die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsaktes haben könne (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, a. a. O., vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 275/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 259 - abgekürzte Veröffentlichung-, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, a. a. O.).

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Die in diesen Artikeln vorgesehene Gleichbehandlung habe eine sehr große Bedeutung, wie sich aus dem allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85, Segers, Slg. 1986, 2375) ergebe.
  • EuGH, 02.02.1989 - 275/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Der Gerichtshof sei sich dessen bewußt, daß die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsaktes haben könne (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, a. a. O., vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 275/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 259 - abgekürzte Veröffentlichung-, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, a. a. O.).
  • EuGH, 18.06.1985 - 197/84

    Steinhauser / Ville de Biarritz

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Die in diesen Artikeln vorgesehene Gleichbehandlung habe eine sehr große Bedeutung, wie sich aus dem allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85, Segers, Slg. 1986, 2375) ergebe.
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Nach der "AETR"-Rechtsprechung (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und dem Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 ("Europäischer Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt", Slg. 1977, 741) lasse sich die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft mangels ausdrücklicher Bestimmungen des Vertrages aus ihren internen Handlungsbefugnissen ableiten.
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Die Artikel 52 Satz 2 und 57 Absatz 2 des Vertrages räumten der Gemeinschaft ausdrückliche Zuständigkeiten für die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen der freien Niederlassung u. a. der von Artikel 58 erfaßten Unternehmen aus Drittländern ein; dies folge aus der durch das Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76 (Kramer u. a., Slg. 1976, 1279) und durch das Gutachten 1/76, a. a. O., ergänzten AETR-Rechtsprechung.
  • EuGH, 12.07.1973 - 8/73

    Hauptzollamt Bremerhaven / Massey Ferguson

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 21.10.1982 - 233/82

    K. / Deutschland und Parlament

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 2/92 klargestellt hat, kann somit nur die Ausübung einer internen Zuständigkeit (die also von ihrem bloßen Bestehen zu unterscheiden ist) eine (stillschweigend übertragene) ausschließliche externe Zuständigkeit begründen(261).

    Vgl. z. B. Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 32).

    Dies war (wenn auch mittelbar) bereits dem Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 27) zu entnehmen.

    Diese Rechtslage wurde vom Gerichtshof im Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 24 bis 26) bestätigt.

    261 - Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 33 [wo von der Voraussetzung "interner Rechtsetzungsakte" die Rede ist] und 36).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    83 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92 [vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521], Randnr. 33).

    49 Der Rat ist hinsichtlich der ersten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass "die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen [hat]", der Ansicht, dass diese Fallgestaltung bei der Verordnung Nr. 44/2001 nicht einschlägig sei, und wird darin von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt.

    54 Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass die Gemeinschaft "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen [hat]", ist der Rat der Ansicht, dass ein solcher Fall hier nicht vorliege, und wird darin zumindest implizit von den meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, unterstützt.

    58 Bei der Prüfung der dritten in Randnummer 84 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 96 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 definierten Fallgestaltung, die dann vorliegt, "wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat", befasst sich der Rat schließlich erstens mit der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes, zweitens mit den etwaigen Auswirkungen der "Trennungsklausel" des geplanten Übereinkommens und drittens mit den etwaigen Auswirkungen einer Übereinstimmung von Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und internen Gemeinschaftsvorschriften.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Der Gerichtshof habe zwar im Gutachten 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521, Randnr. 14) ausgeführt, die Tatsache, dass bestimmte Fragen im Rahmen anderer Verfahrensarten behandelt werden könnten, schließe deren Vorabprüfung aufgrund von Artikel 300 EG nicht aus.

    Es sei anerkannt, dass "ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel [300 Absatz 6 EG] namentlich zu Fragen eingeholt werden [kann], die ... die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen" (Gutachten 2/92, Randnr. 13).

    Im Übrigen kann der Umstand, dass bestimmte Fragen im Rahmen anderer Verfahrensarten, insbesondere im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, behandelt werden können, nicht geltend gemacht werden, um die Möglichkeit auszuschließen, den Gerichtshof vorab nach Artikel 300 Absatz 6 EG zu befassen (vgl. Gutachten 2/92, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

    Er hat insoweit ausgeführt, dass, wenn "der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer ... Regeln nicht erreichen lassen", nach dem Gutachten 1/76 "die auf die interne Handlungsermächtigung gestützte externe Zuständigkeit ausgeübt werden kann, ohne dass zuvor ein interner Rechtsakt erlassen worden ist, und dass sie damit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann " (Gutachten 2/92; die gleiche Formel ist auch im Gutachten 1/94 verwendet worden(26)).

    Dies gilt jedenfalls - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung der Regelung des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten."(37) Entsprechend hat der Gerichtshof im Gutachten 2/92 für die Feststellung, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Beitritt zum dritten revidierten Beschluss des Rates der OECD über die Inländerbehandlung besitzt, lediglich geprüft, " ob der von dem dritten Beschluss erfasste Bereich bereits Gegenstand interner Rechtsetzungsakte [war] , die Klauseln über die Behandlung von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle enthalten, den Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit für Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen oder eine vollständige Harmonisierung der Regelung des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit verwirklichen"(38).

    26: - Gutachten 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521, Randnr. 32, Hervorhebungen von mir) und Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 85).

    45: - Randnr. 79.46: - Randnr. 95. Entsprechend wird, wie bereits erwähnt, im Gutachten 2/92 ausgeführt, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Außenzuständigkeit in den Bereichen hat, die "bereits Gegenstand interner Rechtsetzungsakte [waren], die Klauseln über die Behandlung von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle enthalten" (Randnr. 33).

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Somit ist für das Verfahren nach Art. 300 Abs. 6 EG jede Frage zuzulassen, die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag hervorrufen kann (Gutachten 1/75, S. 1361, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521, Randnr. 14).

    Die Frage, ob die Gemeinschaft allein über die Zuständigkeit verfügt, ein Abkommen zu schließen, oder ob es sich hierbei um eine gemischte Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten handelt, hängt insbesondere von der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen ab, die den Gemeinschaftsorganen die Befugnis einräumen könnten, ein solches Abkommen zu schließen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/92, Randnr. 12).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Zu dieser Ansicht komme ich, ohne außer Acht zu lassen, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83) festgestellt hat, dass "der Umstand, dass bestimmte Fragen im Rahmen anderer Verfahrensarten, insbesondere im Wege der Nichtigkeitsklage ..., behandelt werden können, nicht geltend gemacht werden kann, um die Möglichkeit auszuschließen, den Gerichtshof damit vorab nach [Art. 218 Abs. 11 AEUV] zu befassen"(26).

    Vgl. Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 36) und Gutachten 2/15 (Freihandelsabkommen mit Singapur) vom 16. Mai 2017 (EU:C:2017:376, Rn. 230 bis 237).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

    In seinem Gutachten 2/92 behandelte der Gerichtshof dann den Beitritt der Gemeinschaft zu dem auch in ihren Kompetenzbereich fallenden dritten revidierten Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Inländerbehandlung(42).

    43 - Gutachten 2/92 (EU:C:1995:83, Rn. 8).

    Vgl. Gutachten 1/75 (EU:C:1975:145), siehe auch Gutachten 2/92 ("OECD", EU:C:1995:83, Rn. 8); Urteil Frankreich/Kommission (C-233/02, EU:C:2004:173, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    62 - Vgl. z. B. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Rn. 77 [auch Rn. 88]) und Gutachten 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521, Rn. 31 und 36).

    67 - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Dänemark (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 84), Gutachten 1/94 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 96) und Gutachten 2/92 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 33).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • EuGH, 26.11.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1995 - C-360/93

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuGH, 30.11.2009 - 1/08

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit

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