Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1995 - C-346/93   

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https://dejure.org/1995,1387
EuGH, 28.03.1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,1387)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,1387)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,1387)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council.

    Übereinkommen vom 27. September 1968; Protokoll vom 3. Juni 1971
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Auslegung durch den Gerichtshof; Auslegung, die wegen eines Rechtsstreits erbeten wird, der durch Anwendung eines nationalen Gesetzes entschieden werden muß, das sich an ...

  • EU-Kommission

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gerichts für die Klage auf Erstattung von Geldbeträgen von nichtigen Verträgen; Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit in Großbritannien unter Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht; Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über nationales ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 1; ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 1; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Auslegung durch den Gerichtshof - Auslegung, die wegen eines Rechtsstreits erbeten wird, der durch Anwendung eines nationalen Gesetzes entschieden werden muß, das sich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Nationales Recht, das das Übereinkommen als Muster nimmt - Auslegung - Vorabentscheidungsfrage - Unzuständigkeit des Gerichtshofes.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-615
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 28.03.1995 - C-346/93
    Eine solche Situation würde nämlich die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im Protokoll vom 3. Juni 1971 verstanden wird, nämlich die eines Gerichts, dessen Entscheidungen verbindlich sind, verfälschen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 61).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85) für die Entscheidung für unzuständig erklärt hat, wenn das vorlegende Gericht nicht an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden ist.

    Denn der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, im Vorabentscheidungsverfahren Antworten zu geben, die eine bloß beratende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Kleinwort Benson, C-346/93, EU:C:1995:85, Rn. 23 und 24).

    Es ist indessen festzustellen, dass sich die Umstände, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen, eindeutig von denen unterscheiden, die im Urteil Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85) in Frage standen, da das Vorabentscheidungsersuchen hier unmittelbar die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zum Gegenstand hat, was bedeutet, dass das vorliegende Urteil konkrete Konsequenzen für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren hat.

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften des Unionsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung unterbreitet worden sind, als solche durch das nationale Recht, und sei es auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, für anwendbar erklärt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson, C-346/93, EU:C:1995:85, Rn. 19).
  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind daher von denen der Rechtssache C-346/93 zu unterscheiden, die zum Urteil vom 28. März 1995 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615) geführt haben, in dem der Gerichtshof in Randnummer 18 festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausdrücklich die Möglichkeit vorsähen, Änderungen vorzunehmen, die "eine Divergenz ... herbeiführen sollen" zwischen diesen Vorschriften und den entsprechenden Vorschriften des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93   

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https://dejure.org/1995,25453
Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,25453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.01.1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,25453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - C-346/93 (https://dejure.org/1995,25453)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council.

    Brüsseler Übereinkommen - Nationales Recht, das das Übereinkommen als Muster nimmt - Auslegung - Vorabentscheidungsfrage - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-615
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    Besondere Erwähnung verdient ferner das Urteil Fournier ( 15 ), in dem der Gerichtshof über die Auslegung des in einer Gemeinschaftsrichtlinie ( 16 ) verwendeten Begriffs des "gewöhnlichen Standorts" entschieden hat, obwohl feststand, daß in dem fraglichen Fall nicht die Richtlinie, sondern ein Abkommen zwischen den Zentralbüros der Versicherungsgesellschaften zur Anwendung kam, in dem einige Vorschriften der Richtlinie, darunter die den fraglichen Begriff betreffende, wörtlich wiedergegeben sind ( 17 ).

    Im übrigen hat der Gerichtshof, wie das Urteil Fournier, a. a. O., zeigt, keinen Unterschied zwischen dem Fall der Verweisung auf den Inhalt einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und dem Fall ihrer wörtlichen Übernahme gemacht.

    Er hat nämlich im Urteil Fournier ( 23 ), wie erwähnt, zur Auslegung einer Bestimmung einer Richtlinie, die in ein privates Abkommen zwischen den Zentralbüros von Versicherungsgesellschaften der Mitgliedstaaten übernommen worden war, ausgeführt:"Die im Abkommen verwendeten Begriffe müssen also nicht unbedingt dieselbe Bedeutung haben wie die in der Richtlinie verwendeten.".

    ( 15 ) Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Fournier, Slg. 1992, I-5621).

    ( 20 ) Urteil Fournier (a. a. O., Randnr. 23).

    ( 23 ) Urteil vom 12. November 1992 (a. a. O., Randnr. 22).

    ( 24 ) Urteil Fournier, a. a. O., Randnr. 23; Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    Vgl. ferner Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991,I-6079), in dem der Gerichtshof betont hat: "Die -wörtliche Übereinstimmung der Bestimmungen des Abkommens mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bedeutet nicht, daß beide notwendigerweise gleich auszulegen sind.

    ( 25 ) Gutachten 1/91 (a. a. O., Randnr. 61).

  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    Es handelt sich um eine Reihe von Entscheidungen, die durch das Urteil Thomasdünger vom 26. September 1985 ( 7 ) eingeleitet wurde.

    ( 7 ) Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).

  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 6 ) Vgl. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Sie. 1990, I-3763), vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003) und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89 (Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, abgekürzte Veröffentlichung).

    ( 11 ) Weitgehend vergleichbar ist der Sachverhalt, der dem Urteil Tomatis und Fulchiron, a. a. O., zugrunde lag.

  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.04.1993 - C-386/92

    Monin Automobiles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-378/93

    La Pyramide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14).
  • EuGH, 16.05.1994 - C-428/93

    Monin Automobiles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    31 bis 33) sowie den Beschluß vom 16. März 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin Automobiles II, Slg. 1994, I-1707, Randnrn. 13 bis 16).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93
    ( 34 ) Ich beziehe mich auf die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere auf die Entscheidungen, in denen der Gerichtshof ihm unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig angesehen hat, da der tatsächliche und nationalrechtliche Zusammenhang nicht hinreichend klar und eindeutig war: Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993,I-393, Randnr. 6), Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993,I-1085, Randnr. 4), vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles I, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994,I-3999, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 06.10.1987 - 152/83

    Demouche / Fonds de garantie automobile

  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:17, Nrn. 18 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

    38 Hierauf hat auch Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:17, Nr. 14) hingewiesen.
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