Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-39/94   

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https://dejure.org/1996,90
EuGH, 11.07.1996 - C-39/94 (https://dejure.org/1996,90)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-39/94 (https://dejure.org/1996,90)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-39/94 (https://dejure.org/1996,90)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    SFEI u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Anrufung des Gerichtshofes; Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht; Keine Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung

  • EU-Kommission

    SFEI u.a.

  • Wolters Kluwer

    Logistische und kommerzielle Unterstützung bei der Gewährung der französische Post der SFMI und der Chronopost bei deren Expreßzustellungsdienst; Gewährung von der Post der SFMI und der Chronopost eine logistische und kommerzielle Unterstützung als staatliche Beihilfe im ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Logistische und kommerzielle Unterstützung als Beihilfe

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3547
  • WM 1996, 2278
  • BB 1996, 784
 
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Wird zitiert von ... (201)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat (Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof dargelegt, daß die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne daß sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder ° falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet ° vor Erlaß der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil Lorenz, a. a. O., Randnr. 8, und Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, im folgenden: FNCE-Urteil).

    Die Beihilfe wird dann als bestehende Beihilfe angesehen, die der Kontrolle gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 unterliegt (Urteil Lorenz, a. a. O., Randnrn. 4 und 5).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    58 Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    Bei Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens besteht dieses Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fort (siehe Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 24).

    58 Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    Kann nicht vielmehr unter Umständen, wie sie in den Fragen 5 bis 7 erwähnt sind, dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (insbesondere Randnr. 14) entnommen werden, daß das nationale Gericht, wenn es sich für zuständig erklärt und antragsgemäß auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 entscheidet, damit lediglich seine Aufgabe erfuellt, bis zu der abschließenden Entscheidung der Kommission die Rechte der einzelnen bei einem Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag durch die staatlichen Stellen zu schützen?.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof dargelegt, daß die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne daß sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder ° falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet ° vor Erlaß der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil Lorenz, a. a. O., Randnr. 8, und Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, im folgenden: FNCE-Urteil).

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    49 Schließlich ist festzustellen, daß ein nationales Gericht Veranlassung haben kann, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen, um bestimmen zu können, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, daß die Kommission aufgrund der sich aus Artikel 5 des Vertrages ergebenden Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten (Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnrn.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    49 Schließlich ist festzustellen, daß ein nationales Gericht Veranlassung haben kann, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen, um bestimmen zu können, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    59 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    58 Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
    59 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 39 und 40, vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 52, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613 Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23438
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94 (https://dejure.org/1995,23438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - C-39/94 (https://dejure.org/1995,23438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - C-39/94 (https://dejure.org/1995,23438)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere gegen La Poste und andere.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3547
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94
    Im Urteil Kommission/Deutschland ( 45 ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß es in bestimmten Fällen Sache der nationalen Gerichte sein könne, zu würdigen, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Wiedereinziehung einer Beihilfe verwehrten.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland ( 50 ) festgestellt hat, "wären die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben".

    ( 47 ) Siehe Urteil Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 45.

    ( 49 ) Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Nrn. 14 bis 18 der Schlußanträge).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94
    ( 26 ) Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

    ( 34 ) Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94
    ( 2 ) Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de Saumon, "FNCE", Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14).

    ( 17 ) Siehe Urteile Steinike und Weinlig (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 14).

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