Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,416
EuGH, 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 7, Absatz 1 der Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Fusion von Gesellschaften - Befreiung.

  • EU-Kommission PDF

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des Landes und du Finistère

  • EU-Kommission

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des Landes und du Finistère

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Französische Eintragungssteuer bei Fusionen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Anwendbarkeit auf Fusionen im Rahmen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals der übernehmenden Gesellschaft - Erhebung in den durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Vereinbarkeit der Erhebung einer Eintragungssteuer bei der Fusion von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht (EWGRL 335/69)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 7, Richtlinie 69/335/EWG Art 7
    Eintragungssteuer bei Fusion von Gesellschaften; Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-505
  • BB 1996, 344
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    39 Was die Steuer angeht, die auf diese Vorgänge erhoben wird, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).

    55 Die möglichen finanziellen Konsequenzen der Rechtswidrigkeit einer Abgabe oder einer Steuer haben für sich allein die Beschränkung der Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes niemals gerechtfertigt (Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading, a. a. O.).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16).

    48 In Anbetracht dieser Grundsätze muß eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, eine absolute Ausnahme bleiben (siehe u. a. Urteil Denkavit italiana, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Im übrigen können Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlaß einer Richtlinie führen, in ein Protokoll des Rates aufgenommen werden, nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn der Inhalt der Erklärungen im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, 745, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zum letztgenannten Punkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 14) festgestellt, daß das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ein Vorgang, bei dem Kapital angesammelt wird, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, darin besteht, ob das Wirtschaftspotential der begünstigten Gesellschaft verstärkt wird.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    26 Die Klägerin trug vor, die von der Beklagten für die 1987 und 1989 entrichteten Steuern geltend gemachte Unzulässigkeit ihrer Beschwerde sei nicht gegeben, weil nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich auf die Vorschriften einer Richtlinie berufe, eine Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden könne, bevor die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei.
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    39 Was die Steuer angeht, die auf diese Vorgänge erhoben wird, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    49 Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Auslegungsurteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts gerechtfertigt (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Randnr. 33, Slg. 1995, I-0000).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die grosse Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren, und sich zeigte, daß die einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (siehe u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Unter diesen Umständen ist in der vorliegenden Rechtssache eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein auslegendes Urteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime, C-197/94 und C-252/94, Slg. 1996, I-505, Randnr. 49 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Zum andern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, sowie Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 47).

    Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die große Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren, und sich zeigte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 55).

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung muß weiterhin in Anbetracht dieser Grundsätze eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, durch den Gerichtshof die absolute Ausnahme bleiben (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23427
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94 (https://dejure.org/1995,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.1995 - C-197/94 (https://dejure.org/1995,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 1995 - C-197/94 (https://dejure.org/1995,23427)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société française maritime gegen Directeur des services fiscaux du Finistère.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-505
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
    Î’ - Rechtssache C-252/94.

    Die zwei Vorabentscheidungsfragen, die das Tribunal de grande instance Dax (Rechtssache C-197/94) und des Tribunal de grande instance Quimper (Rechtssache C-252/94) dem Gerichtshof vorlegen, betreffen die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ( 1 ) (im folgenden: Richtlinie 69/335).

    Î’ - Rechtssache C-252/94.

    In bezug auf den Sachverhalt der Rechtssache C-252/94 habe ich ausgeführt (s. o., Nr. 7), daß das Tribunal de grande instance es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der streitigen Eintragungssteuer im Jahre 1991 als erforderlich angesehen hat, eine Frage nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 69/335 zur Vorabentscheidung vorzulegen, daß es aber auch entschieden hat, daß die Klage der SFM, soweit sie die Erhebung dieser Steuer für die Jahre 1987 und 1989 betraf, nach Ablauf der Frist erhoben worden sei.

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
    ( 25 ) Vgl. das Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

    ( 28 ) Siehe die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 ff.), vom 11. März 1981 in der Rechtssache 69/80 (worringham und Humphreys, Slg. 1981, 767, Randnrn. 29 ff.), Urteil Essevi und Salengo, bereits zitiert in Fußnote 25, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
    ( 28 ) Siehe die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 ff.), vom 11. März 1981 in der Rechtssache 69/80 (worringham und Humphreys, Slg. 1981, 767, Randnrn. 29 ff.), Urteil Essevi und Salengo, bereits zitiert in Fußnote 25, Randnrn.

    ( 30 ) Es trifft zu, daß in der Rechtsprechung Fälle anzutreffen sind, in denen der Umstand, daß die Kommission gegen einen Mitgliedstaat kein Vcrtragsverlctzungsverfahren einleitet oder das eventuell eingeleitete Verfahren nicht fortsetzt, neben anderen Gesichtspunkten (besonderer Charakter des rechtlichen Rahmens, Verhalten anderer Mitgliedstaaten) bei der Untersuchung berücksichtigt wird, ob eine "objektive und erhebliche Unsicherheit" in bezug auf die Bedeutung der maßgeblichen Gemcinschaftsvorschrift vorliegt (siehe die bereits in Fußnote 28 zitierten Urteile Defrenne II und Legros u. a., Randnrn.

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