Rechtsprechung
EuGH, 01.02.1996 - C-164/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome - Indirekte Bindung an die nationalen Vorschriften - Reglementierter Beruf.
- EU-Kommission
Aranitis / Land Berlin
Richtlinie 89/48 des Rates, Artikel 1 Buchstaben c und d
1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Arbeitnehmer; Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; Geltungsbereich der Richtlinie 89/48; Begriff "reglementierter Beruf"; Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung durch ... - EU-Kommission
Aranitis / Land Berlin
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Reglementierter Beruf: Diplom-Geologe
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 1 c; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 1 d; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 7 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Begriff "reglementierter Beruf" - Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome; Einstufung eines Berufs als indirekt reglementiert; Dreijährige Berufsausbildung als Befähigungsnachweis
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 25.04.1994 - 5 B 21.92
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-164/94
- EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
Papierfundstellen
- Slg. 1996, I-135
- NVwZ 1997, 373 (Ls.)
- DVBl 1996, 426
- BB 1996, 342
Wird zitiert von ... (22) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.05.1992 - C-104/91
Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.
Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
31 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen, daß sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003, Randnr. 11). - EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten …
Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
31 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen, daß sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003, Randnr. 11).
- EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines …
Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67). - EuGH, 11.07.2002 - C-294/00
Gräbner
Der Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit in Artikel 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 89/48 enthaltenen ähnlichen Definitionen der Begriffe "reglementierter Beruf" und "reglementierte berufliche Tätigkeit" entschieden, dass die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden muss, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 17).Ein Beruf gilt als indirekt reglementiert, wenn die Aufnahme dieses Berufes oder seine Ausübung einer indirekten rechtlichen Kontrolle unterliegt (Urteil Aranitis, Randnr. 27).
- EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN …
Ein Beruf ist daher als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 17).
- EuGH, 08.07.1999 - C-234/97
Fernández de Bobadilla
Aus Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 und aus Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 geht hervor, daß ein reglementierter Beruf aus einer beruflichen Tätigkeit besteht, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt rechtlich, also durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, geregelt ist (siehe Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 18).Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes muß dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (siehe Urteil Aranitis, a. a. O., Randnr. 19).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2010 - C-424/09
Toki - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome - …
11 - Vgl. Urteil vom 1. Februar 1996, Aranitis (C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 17).14 - Urteil Aranitis (Randnrn. 18 und 19).
17 - Dieser Umstand ist auf alle Fälle unerheblich, denn wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einstufung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat klar ausgeführt hat, hängt "[d]ie Frage, ob ein Beruf reglementiert ist, ... von der im Aufnahmestaat bestehenden Rechtslage und nicht von den dort herrschenden Arbeitsmarktbedingungen ab" (Urteil Aranitis, Randnr. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01
Morgenbesser
17: - Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnrn.18 und 33) und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 16.18: - Urteile in der Rechtssache C-164/94 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 19, und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.19: - Jacques Pertek, "Les professions juridiques et judiciaires dans l'Union européenne", Droit administratif et droit communautaire .
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-234/97
Fernández de Bobadilla
(18) - Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 23).(39) - A. a. O., Randnr. 16; vgl. auch die Urteile Borrell, Randnr. 11; Kommission/Spanien, Randnr. 12 und Aranitis, Randnr. 31. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil Heylens, Randnr. 11, auf eine solche Verpflichtung bezogen, wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Anerkennung ausländischer Diplome als gleichwertig erlauben.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-149/05
Price - Arbeitnehmer - Berufszugang - Richtlinie 89/48/EWG - Richtlinie 92/51/EWG …
5 - Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnrn.6 - Urteile in der Rechtssache C-164/94 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 19, und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 17.
- EuGH, 02.03.2023 - C-270/21
A (Enseignant d'école maternelle)
Ein Beruf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann als ein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 anzusehen, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit unter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fallen, die eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, EU:C:1996:23, Rn. 19, …und vom 8. Mai 2008, Kommission/Spanien, C-39/07, EU:C:2008:265, Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02
Beuttenmüller
33 - Vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19) und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97 (Fernández de Boadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 17). - Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03
Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02
Kommission / Portugal
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-285/01
Burbaud
- EuGH, 08.05.2008 - C-39/07
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-294/00
Gräbner
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99
Kommission / Spanien
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-238/98
Hocsman
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1996 - C-101/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-16/99
Erpelding
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21
A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-193/97
Manuel de Castro Freitas (C-193/97) und Raymond Escallier (C-194/97) gegen …
- VG Regensburg, 03.03.2009 - RO 4 K 08.1243
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-164/94 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Georgios Aranitis gegen Land Berlin.
Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome - Indirekte Bindung an die nationalen Vorschriften - Reglementierter Beruf
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 25.04.1994 - 5 B 21.92
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-164/94
- EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
Papierfundstellen
- Slg. 1996, I-135