Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.1996 - C-231/94   

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https://dejure.org/1996,62
EuGH, 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5, 6 Absatz 1 und 9 Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Begriff; Restaurationsumsätze; Einbeziehung; Restauration an Bord von Fährschiffen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des ...

  • EU-Kommission

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Restaurationsumsätzen in Form der Abgabe von Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Fährschiffen; Restaurationsumsätze als Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen ; Grundsätze zur Bestimmung des Ortes von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Restaurationsumsätze auf einem Schiff

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Begriff - Restaurationsumsätze - Einbeziehung - Restauration an Bord von Fährschiffen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Sitz der wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, EWGRL 388/77 Art 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 8, EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77... /388/EWG Art 9, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3a Abs 1, UStG § 12 Abs 2
    Lieferung oder sonstige Leistungen; Ort der Leistung; Verhinderung einer Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2395
  • BB 1996, 1541
  • BB 1996, 517
  • DB 1996, 1167
  • BStBl II 1998, 282
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
    16 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 17) ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so daß eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, Slg. 1996, I-2395), zur Abgrenzung der Lieferung von Gegenständen von der Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezögen, unterschieden habe.

    Unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Dezember 2008, dass der Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Der Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung wie diejenigen, um die es in den verschiedenen Ausgangsverfahren geht, als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

    Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 13).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
  • FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr

    Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94   

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https://dejure.org/1996,30956
Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,30956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.02.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,30956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,30956)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Faaborg-Gelting Linien A/S gegen Finanzamt Flensburg.

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Restaurationsumsätze auf einem Schiff - Ort der steuerbaren Umsätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2395
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt: "Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist." Wie der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Berkholz entschieden hat, "deckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie für jeden dieser Staaten mit dem Geltungsbereich seines Mehrwertsteuerrechts" ( 4 ).

    Bei der Auslegung derselben Vorschrift hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Berkholz entschieden, daß der steuerlich zweckdienlichste Anknüpfungspunkt für eine bestimmte Dienstleistung vorrangig "der Ort [ist], an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat ... Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat" ( 6 ).

    Dies sei deshalb der Fall, weil ein Restaurationsunternehmen, das auf einem Schiff arbeite, die Kriterien erfülle, die im Urteil Berkholz aufgestellt worden seien, in dem gefordert werde, daß die konkrete Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung ihrer konkreten Dienstleistungen erforderlichen persönlichen und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweise ( 15 ).

    ( 3 ) Vgl. Urteil vom 4. April 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251), das den Betrieb von Geldspielautomaten auf Fährschiffen betraf, die regelmäßig zwischen deutschen und dänischen Häfen verkehrten.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    ( 8 ) Vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1993, I-5881), in der Rechtssache C-69/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907) und in der Rechtssache C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997).
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    ( 12 ) Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110/78 und 111/78, van Wesemael, Slg. 1979, 35).
  • EuGH, 22.02.1989 - 92/87

    Kommission / Frankreich und Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    Siehe auch die Urteile vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85 (Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091, Randnr. 24) und vom 22. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 92/87 und 93/87 (Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.12.1987 - 326/85

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    Siehe auch die Urteile vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85 (Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091, Randnr. 24) und vom 22. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 92/87 und 93/87 (Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    Vgl. auch die Rechtsprechung, wonach berufliche Tätigkeiten, die außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeübt werden, als Tätigkeiten angesehen werden können, die von im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern ausgeübt werden, wenn eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet besteht; Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnrn. 27 und 28) und vom 12. Juni 1984 in der Rechtssache 237/83 (Prodest, Slg. 1984, 3153, Randnrn. 5 bis 7).
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    Vgl. auch die Rechtsprechung, wonach berufliche Tätigkeiten, die außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeübt werden, als Tätigkeiten angesehen werden können, die von im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern ausgeübt werden, wenn eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet besteht; Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnrn. 27 und 28) und vom 12. Juni 1984 in der Rechtssache 237/83 (Prodest, Slg. 1984, 3153, Randnrn. 5 bis 7).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-73/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    ( 8 ) Vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1993, I-5881), in der Rechtssache C-69/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907) und in der Rechtssache C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997).
  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94
    ( 5 ) Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    23 - In einigen Schlussanträgen klingt sogar eine Tendenz an, in dieser Lage der Praktikabilität den Vorrang vor der Genauigkeit zu geben: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg Gelting Linien, Nr. 14), Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, 4597, Nr. 35) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-976, Nrn. 47 ff.).

    24 - So wurde im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395) die Lieferung von Speisen und der Restaurant-Service als eine einheitliche Dienstleistung angesehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94

    Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach. - Sechste

    ( 29 ) Vgl. Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faa-borg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2395, Nr. 12).
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