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   EuGH, 06.02.1996 - C-457/93   

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EuGH, 06.02.1996 - C-457/93 (https://dejure.org/1996,758)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.1996 - C-457/93 (https://dejure.org/1996,758)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - C-457/93 (https://dejure.org/1996,758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

  • EU-Kommission

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Ausgleich für Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung entsteht; Begriff des Entgelts

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 2; ; BetrVG § 37 Abs. 6; ; BetrVG § 37 Abs. 1; ; BetrVG § 37 Abs. 3; ; EWGVtr Art. 177; ; EWGVtr Art. 119; ; RL 75/117

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117 EWG des Rates vom 10.2.1975; BetrVG § 37 Abs. 1, 2, 3 und 6
    Schulungsveranstaltung: Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen bei Versagung des Ausgleichs für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-245
  • ZIP 1996, 719
  • NZA 1996, 319
  • BB 1996, 429
  • DB 1996, 379
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    § 37 Absatz 6 BetrVG führe nämlich entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) entschieden habe, nicht zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden mittelbaren Diskriminierung.

    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (Urteil Bötel, a. a. O., und Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).

    21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Bötel, a. a. O., Randnr. 12, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).

    22 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gewährt.

    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O.) entschieden, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die genannten Rechtsvorschriften durch solche Faktoren gerechtfertigt sind.

    37 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Betriebsratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Betriebsratsmitglieder erschwert.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    36 Es ist daran zu erinnern, daß in dem blossen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift eine wesentlich grössere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 gesehen werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    36 Es ist daran zu erinnern, daß in dem blossen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift eine wesentlich grössere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 gesehen werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (Urteil Bötel, a. a. O., und Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    25 Wie der Gerichtshof hierzu im Urteil vom 15. Dezember 1994 in den Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 (Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 26) ausgeführt hat, liegt eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher Zahl von Stunden, die aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, das Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt höher ist als das Teilzeitbeschäftigten gezahlte.
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    28 Liegt ° wie hier ° eine Ungleichbehandlung vor, so verstösst der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von bestimmten Vergütungen nach ständiger Rechtsprechung gegen Artikel 119 des Vertrages, wenn ein erheblich geringerer Prozentsatz von Frauen als von Männern vollzeitbeschäftigt ist und diese Maßnahme ° unter Berücksichtigung der für weibliche Arbeitnehmer bestehenden Schwierigkeiten, als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten ° nicht durch Faktoren zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen (Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, und vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    28 Liegt ° wie hier ° eine Ungleichbehandlung vor, so verstösst der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von bestimmten Vergütungen nach ständiger Rechtsprechung gegen Artikel 119 des Vertrages, wenn ein erheblich geringerer Prozentsatz von Frauen als von Männern vollzeitbeschäftigt ist und diese Maßnahme ° unter Berücksichtigung der für weibliche Arbeitnehmer bestehenden Schwierigkeiten, als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten ° nicht durch Faktoren zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen (Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, und vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Bötel, a. a. O., Randnr. 12, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13).
  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Februar 1996 (Rs C-457/93 - Lewark - Slg. 1996, I-243 = AP Nr. 72 zu Art. 119 EWG-Vertrag) diese Frage beantwortet.

    Das erfüllt nach der den Senat bindenden Auslegung des Art. 119 EG-Vertrag durch den Europäischen Gerichtshof den europarechtlichen Entgeltbegriff, für den es genügt, daß die Vergütung wenigstens mittelbar aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt (EuGH Urteil vom 7. März 1996 - Rs C-278/93 - Freers/Speckmann - Slg. 1996, I-1182, Rn 17; EuGH Urteil vom 6. Februar 1996 - Rs C-457/93 - Lewark, aaO, Rn 21 - 23; EuGH Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs 360/90 - Bötel - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    So ist in einer mittelbar diskriminierenden Regelung kein Verstoß gegen Art. 119 EGV zu sehen, wenn das gewählte Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik eines Mitgliedstaats dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH Urteil vom 6. Februar 1996, aaO, Rn 36 und 38; Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs 360/90 - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Darüber zu befinden ist Aufgabe des zuständigen nationalen Gerichts, wie der EuGH in seinem Urteil vom 6. Februar 1996 (aaO, Rn 38) klargestellt hat, nachdem noch aufgrund des Urteils vom 4. Juni 1992 (aaO, Rn 26) der Eindruck entstanden war, es sei Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, die rechtfertigenden Gründe einer Ungleichbehandlung vor dem nationalen Gericht nachzuweisen (vgl. Otto, SAE 1994, 310, 315).

    Das hat auch der EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO, Rn 34, 35) in Übereinstimmung mit der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 13. April 1994 (Rn 31) und dem Schlußantrag des Generalanwalts Jacobs vom 29. Juni 1995 (Slg. 1996, I-245, zu Rn 43 f.) anerkannt.

    cc) Auch die Hinweise des EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO, Rn 37) führen nicht dazu, die Gründe für eine Beseitigung der Ungleichbehandlung schwerer zu gewichten als die Gründe für die Einhaltung des Ehrenamtsprinzips.

    Die abweichenden Überlegungen des EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO, Rn 37 a.E.) betreffen nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und können den Senat daher nicht binden.

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Eine mittelbare Diskriminierung setzt voraus, daß eine Bestimmung zwar geschlechtsneutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber zu einer Ungleichbehandlung führt, welche erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (EuGH 13. Juli 1989 - Rs. 171/88 - [Rinner-Kühn] Slg. 1989, 2743 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 16; 6. Februar 1996 - C-457/93 - [Lewark] Slg. 1996 I-243 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 72; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999 I-7243).
  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545

    Bayerische Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 6.2,.1995 - C-457/93 (Lewark) liege eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher Zahl von Stunden, die aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, das Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt höher sei als das Teilzeitbeschäftigten gezahlte Entgelt.

    Der in diesen Regelungen verwendete Begriff des "Entgelts" umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH alle gegenwärtigen oder künftigen, in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 Leitsatz 1 und Rn. 21 des amtlichen Urteilsabdrucks; Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, Kommentar 5. Aufl. 2010 Rn. 6; Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar 3. Aufl. 2012 Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Die bereits erwähnte Entscheidung EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 (Lewark) betrifft den Ausgleich einer Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entstanden ist; dieser Ausgleich wurde als eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung angesehen.

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