Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.1996 - C-153/94, C-204/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,205
EuGH, 14.05.1996 - C-153/94, C-204/94 (https://dejure.org/1996,205)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.1996 - C-153/94, C-204/94 (https://dejure.org/1996,205)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - C-153/94, C-204/94 (https://dejure.org/1996,205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer - Begriff des Ursprungserzeugnisses - Nacherhebung von Zöllen.

  • EU-Kommission PDF

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Verordnungen Nrn. 802/68, 2051/74 und 1697/79 des Rates; Verordnung Nr. 3184/74 der Kommission
    1. Warenursprung; Zollpräferenzregelung für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer; Zollfreie Einfuhr aufgrund von den färöischen Behörden ausgestellter Ursprungsbescheinigungen; Infragestellung der Bescheinigungen durch die Ergebnisse einer ...

  • EU-Kommission

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Warenursprung - Zollpräferenzregelung für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer - Zollfreie Einfuhr aufgrund von den färöischen Behörden ausgestellter Ursprungsbescheinigungen - Infragestellung der Bescheinigungen durch die Ergebnisse einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2465
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    Die Verordnungen Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der genannten Zollregelung und Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    Daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat, genügt unter diesen Umständen nicht für das Vorliegen eines "Irrtums der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung unzulässig ist.

    Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 nicht erfuellt sind.

    Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

    1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschlüssen vom 14. April 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni und 14. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 212, S. 33), Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 344, S. 1), Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1) und Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates (ABl. L 201, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 nach.

    a) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 Eingangsabgaben mit der Begründung nacherheben, der Ursprung der Waren liege nicht in dem Hoheitsgebiet, das in der jeweiligen Bescheinigung EUR.1 angegeben sei, bestimmen sich dann die Regeln dafür,.

    Dürfen bei richtiger Auslegung der Verordnungen Nr. 2051/74 des Rates, Nr. 3184/74 der Kommission und Nr. 1697/79 des Rates die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zölle auf von den Färöer eingeführte Lieferungen nacherheben, wenn.

    a) Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen einzigen Nacherhebungsbescheid über einen Gesamtbetrag erlassen und ein Teil dieses Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr erhoben werden darf, ist dann die Frage, ob der Bescheid insgesamt als ungültig anzusehen ist, nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen?.

    Steht es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei richtiger Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates und Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 der Kommission frei, Eingangsabgaben, die bei der Wareneinfuhr nicht erhoben wurden, nachzufordern, ohne die Angelegenheit zuvor der Kommission vorzulegen, wenn.

    10 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn weiterhin diese färöische Behörde den Feststellungen der Mission widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn schließlich der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde, obgleich ihm andere durch die Ermittlungen aufgeworfene Fragen vorgelegt wurden.

    15 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates schließlich fordern die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nicht erhobene Abgaben nach, wenn sie feststellen, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldete Waren vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind.

    35 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    65 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob sich nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, von dem ein Teil wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr nachgefordert werden darf, möglicherweise als insgesamt nichtig anzusehen ist.

    67 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Nachforderung gesetzlich geschuldeter Eingangsabgaben verpflichtet, wenn sie feststellen, daß diese nicht angefordert wurden.

    71 Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, daß sich beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    72 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 2164/91. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 lautet:.

    74 Mit dem ersten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    76 Auf den ersten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    77 Mit dem zweiten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    79 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1), die zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) und sodann durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt worden ist, betrifft die Entscheidungsbefugnis der Kommission gemäß Artikel 4 der letztgenannten Verordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb für zur Nacherhebung verpflichtet halten (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 32).

    81 Auf den zweiten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    82 Mit dem dritten Teil seiner fünften Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsfalls, um beurteilen zu können, ob die Klägerinnen Anspruch darauf hatten, daß von der Nacherhebung abgesehen würde.

    83 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 können die zuständigen Behörden von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Nichterhebung muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, d. h., dieser Irrtum darf für ihn nicht erkennbar gewesen sein, und er muß schließlich alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.

    86 Insoweit fragt das nationale Gericht im wesentlichen, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorliegt, wenn der Ausführer gutgläubig erklärt hat, die Waren seien färöischen Ursprungs, wenn die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den dortigen Ursprung gutgläubig bescheinigt und zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen hat, daß diese Bescheinigungen nicht mehr gültig waren, und wenn die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats ebenfalls gutgläubig zunächst akzeptiert haben, daß der Warenursprung der in den Bescheinigungen angegebene sei.

    87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 19).

    88 Hieraus folgt, daß angesichts des Fehlens einer genauen und erschöpfenden Bestimmung des Begriffs der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder der dazugehörigen Durchführungsverordnung nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen ist.

    Demnach sind sie als "zuständige Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen.

    91 Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners gerade von den zuständigen Behörden geschaffen wurde.

    94 Für das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genügt es daher nicht, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    97 Was die erste Voraussetzung angeht, ist daher auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    106 Hinsichtlich der zweiten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genannten Voraussetzung ist daher auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden konnte, namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen ist.

    110 Hinsichtlich der dritten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 normierten Voraussetzung ist die Vorlagefrage daher wie folgt zu beantworten: Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

    111 Für den Fall, daß die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in den Ausgangsfällen nicht erfuellt sein sollten, ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, daß eine Nacherhebung der Eingangsabgaben das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 garantierte Eigentumsrecht verletzen würde, das der Gerichtshof bereits ausgelegt hat und das durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleistet wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17).

    113 Die unter dem ersten Gedankenstrich wiedergegebenen Gesichtspunkte werden im Rahmen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 berücksichtigt.

    114 Sind dagegen die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, so verstösst die Nacherhebung auch dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können.

    116 Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen demnach die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erkannt werden konnte, ist namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen.

    Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    79 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1), die zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) und sodann durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt worden ist, betrifft die Entscheidungsbefugnis der Kommission gemäß Artikel 4 der letztgenannten Verordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb für zur Nacherhebung verpflichtet halten (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 32).

    84 Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt, so hat der Abgabenschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. insbesondere Urteile Mecanarte, a. a. O., Randnr. 12, und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15).

    87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 19).

    Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 22).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 23).

    In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, daß sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 24).

    109 Wie der Gerichtshof betont hat, kann diese Verpflichtung indessen nicht über die Angabe der Daten hinausgehen, die der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen kann, so daß es genügt, wenn diese Angaben, auch wenn sie unrichtig sind, in gutem Glauben gemacht wurden (vgl. Urteile Mecanarte, a. a. O., Randnr. 29, und Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 29).

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    18 In den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105), in der Rechtssache Huygen (a. a. O.) und vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u.a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof ähnliche Vorschriften wie die hier fraglichen ausgelegt.

    22 Im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. (a. a. O., Randnr. 27) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Anerkennung der Entscheidungen des Ausfuhrstaats durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten notwendig sei, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden seien, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren verlangen könne.

    26 Überdies hat der Gerichtshof seine Auslegung im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. zweitens darauf gestützt, daß im dort fraglichen Fall ein Verfahren zur Klärung von Beanstandungen des Ursprungs vorgesehen war; ein solches Verfahren fehlt aber im vorliegenden Fall.

  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    79 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1), die zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) und sodann durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt worden ist, betrifft die Entscheidungsbefugnis der Kommission gemäß Artikel 4 der letztgenannten Verordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb für zur Nacherhebung verpflichtet halten (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 32).

    Hier kann der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten, und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts kann dann vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gewährleistet werden (Urteile Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 13, und Mecanarte, a. a. O., Randnr. 33).

    99 Es hat in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl zu prüfen, ob die Abgabenschuldner nicht, wenn man die Art des den zuständigen Behörden unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigt, diesen Irrtum hätten erkennen können (vgl. Urteil Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 24, Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und Urteil Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    95 Hat dagegen der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Ursprungs der Waren darauf vertraut, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und hat diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die Angaben in den Erklärungen des Ausführers keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung aufgrund einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt, so ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen von den zuständigen Behörden selbst begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 24, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache 250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 21).

    99 Es hat in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl zu prüfen, ob die Abgabenschuldner nicht, wenn man die Art des den zuständigen Behörden unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigt, diesen Irrtum hätten erkennen können (vgl. Urteil Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 24, Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und Urteil Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    18 In den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105), in der Rechtssache Huygen (a. a. O.) und vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u.a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof ähnliche Vorschriften wie die hier fraglichen ausgelegt.
  • EuGH, 08.04.1992 - C-371/90

    Beirafrio / Serviço da Conferência final da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    99 Es hat in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl zu prüfen, ob die Abgabenschuldner nicht, wenn man die Art des den zuständigen Behörden unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigt, diesen Irrtum hätten erkennen können (vgl. Urteil Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 24, Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und Urteil Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 22).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    99 Es hat in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl zu prüfen, ob die Abgabenschuldner nicht, wenn man die Art des den zuständigen Behörden unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigt, diesen Irrtum hätten erkennen können (vgl. Urteil Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 24, Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und Urteil Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 22).
  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    Diese Modalitäten und Voraussetzungen dürfen jedoch die Regelung über die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben oder die Durchführung der Gemeinschaftsregelung übermässig erschweren (vgl. Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617, Randnr. 12, vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Abgabenschuldner zudem kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Bescheinigungen daraus herleiten, daß sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos und Expeditiebedrijf Wim Bosman/Kommission, Slg. 1984, 3763, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

  • EuGH, 23.05.1989 - 378/87

    Top Hit Holzvertrieb / Kommission

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 04.05.1993 - C-292/91

    Weis / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

    Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn.

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

    Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).

    In einem solchen Fall ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen gerade von den zuständigen Behörden begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 95).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).

    Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.

  • FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 4 K 2029/98

    Vorlage des Formblattes A als formelle Voraussetzung einer Zollpräferenz;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • EuG, 09.06.1998 - T-10/97

    Unifrigo / Kommission

    Was die materiell-rechtliche Prüfung angeht, so ist unstreitig, daß derAbgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebungabgesehen wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 derVerordnung Nr. 1697/79 erfüllt sind (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofesvom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277,Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219,Randnr. 15, und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 undC-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84).

    Die Kommission wendet ein, sie sei gemäß den Vorschriften der Artikel 871 bis 874der Verordnung Nr. 2454/93 vorgegangen (vgl. insbesondere Urteile desGerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a.,Slg. 1993, I-6381, und Faroe Seafood u. a., Randnrn.

    Daher müsse der Abgabenschuldner das kaufmännische Risiko tragen, das sich auseiner unrichtigen Ursprungsanmeldung des Ausführers ergebe (Urteile desGerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg.1980, 3731, Randnr. 8, und SEIM, Randnr. 45); gegen dieses Risiko müsse er sichabsichern (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 114).

    Die norwegischen Zollbehörden sind unstreitig zuständige Behörden im Sinne vonArtikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (Urteile Mecanarte, Randnr. 22,und Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

    Somitbegründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behördezurückzuführen sind, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung(Urteil Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    Der Abgabenschuldner kann zudem kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeitvon Bescheinigungen daraus herleiten, daß diese von den Zollstellen einesMitgliedstaats zunächst angenommen wurden; denn die Rolle dieser Dienste beider ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nichtentgegen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).

    Für das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genügt es daher nicht, daß die zuständigennorwegischen Behörden in den Bescheinigungen EUR 1 den norwegischenWarenursprung bescheinigt oder daß die zuständigen italienischen Behörden denin den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert haben(Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 94).

    Es ist nämlich Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichenBeziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risikeneiner Nacherhebung abzusichern (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 114, undPascoal & Filhos, Randnr. 60).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-153/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,30536
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-153/94 (https://dejure.org/1995,30536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - C-153/94 (https://dejure.org/1995,30536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - C-153/94 (https://dejure.org/1995,30536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,30536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Commissioners of Customs & Excise, ex parte Faroe Seafood Co. Ltd, Føroya Fiskasøla L/F (C-153/94) und Commissioners of Customs & Excise, ex parte John Smith und Celia Smith, handelnd unter der Firma Arthur Smith (C-204/94).

    Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer - Begriff des Ursprungserzeugnisses - Nacherhebung von Zöllen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2465
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-153/94
    Im Urteil Mecanarte (a. a. O.) haben Sie festgestellt ( 62 ), daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden, Berücksichtigung finden.

    Im Urteil Mecanarte scheinen Sie den Begriff der zuständigen Behörde weit definiert zu haben, indem sie darunter in einer allgemeinen Aussage "jede Behörde" faßten, ohne diesen Begriff ausdrücklich auf die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu beschränken, denn danach haben Sie als Beispiel "insbesondere" die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats genannt.

    ( 52 ) Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 22), vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87 (Top Hit Holzvertrieb/Kommission, Slg. 1989, 1359, Randnr. 18), vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88 (Binder, Slg. 1989, 2415, Randnr. 16), vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12) und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91 (Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15).

    ( 53 ) Vgl. Urteil Mecanarte (a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-153/94
    Wie Sie insbesondere im Urteil Foto-Frost ( 58 ) und im Urteil vom 1. April 1993, Hewlett Packard France ( 59 ), festgestellt haben, macht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Befugnis der zuständigen Behörden, von der Nacherhebung abzusehen, von den drei folgenden kumulativen Voraussetzungen abhängig:.

    In den vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren hat das vorlegende Gericht also zu beurteilen, ob die drei in den Urteilen Foto-Frost und Hewlett Packard France (a. a. O.) aufgestellten Voraussetzungen bei alleiniger Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände der Rechtssachen, mit denen es befaßt ist, erfüllt sind.

    ( 52 ) Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 22), vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87 (Top Hit Holzvertrieb/Kommission, Slg. 1989, 1359, Randnr. 18), vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88 (Binder, Slg. 1989, 2415, Randnr. 16), vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12) und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91 (Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15).

    ( 60 ) Urteil Foto-Frost (a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 12.07.1989 - 161/88

    Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-153/94
    ( 52 ) Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 22), vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87 (Top Hit Holzvertrieb/Kommission, Slg. 1989, 1359, Randnr. 18), vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88 (Binder, Slg. 1989, 2415, Randnr. 16), vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12) und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91 (Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15).

    ( 72 ) Vgl. Urteil Binder (a. a. O., Randnr. 22) und Urteil vom) 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-80/89 (Behn Verpackungsbedarf, Slg. 1990, I-2659, Randnr. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht