Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.1996 - C-127/94   

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https://dejure.org/1996,2585
EuGH, 06.06.1996 - C-127/94 (https://dejure.org/1996,2585)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.1996 - C-127/94 (https://dejure.org/1996,2585)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1996 - C-127/94 (https://dejure.org/1996,2585)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    System von Erzeugungsquoten für Milch - Gewährung spezifischer Referenzmengen - Befugnisse und/oder Pflichten der Mitgliedstaaten.

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited und Rupert Ecroyd

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, Artikel 3a Absatz 1
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited und Rupert Ecroyd

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Zuteilung einer Milchquote; Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Milchsektor; Vorläufigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge oder "SLOM-Quote" an ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 857/84 vom 31.03.1984 Art. 3 a Abs. 1; ; Verordnung Nr. 856/84 vom 31.03.1984 Art. 5 c; ; Verordnung Nr. 1078/77 vom 17.05.1977 Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2731
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben und denen der in Rede stehende Erzeuger gleichgestellt werden kann, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt, hat die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet noch dazu berechtigt, diesem Erzeuger vorläufig oder endgültig eine nicht der zusätzlichen Abgabe für Milch unterliegende spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

    Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte der maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen solchen Erzeuger.

    Die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) insoweit für ungültig erklärt wurde, als er eine Voraussetzung für die Gewährung einer Referenzmenge an einen seiner Rechtsvorgänger aufstellte, die dieser gerade nicht erfuellte, änderte nichts an der Pflicht oder Befugnis der nationalen Behörde, diesem Erzeuger eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

    20 Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285; im folgenden: Urteil Wehrs) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

    Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

    Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Limited diese Eigenschaft nicht habe.

    ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),.

    Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?.

    ii) im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),.

    Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, dem Kläger vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat der Kläger dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihm keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?.

    Es fragt ferner, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

    55 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 nach dem Urteil Wehrs insoweit ungültig ist, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

    59 Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten ist darauf hinzuweisen, daß, wie im wesentlichen aus den Nummern 76 bis 87 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht und wie durch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2055/93 bestätigt wird, der im vorliegenden Fall maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger, der sich in der Lage von Ecroyd Limited befand, nicht erlaubte.

    60 Folglich ist zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet war, im Anschluß an das Urteil Wehrs den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

    63 Im Hinblick auf das Urteil Wehrs ist deshalb zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig ist, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

    67 Diese Frage ist ebenso wie in der Sache Ecroyd Limited in zwei Teile zu teilen, von denen der eine dahin geht, ob die zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, insbesondere Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis k dieser Frage geschilderten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war, und der andere dahin, ob die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, oder ob sie dazu berechtigt war.

    75 Wie die Ausführungen in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils zeigen, konnte die Ungültigerklärung der Antikumulierungsvorschrift im Urteil Wehrs Rupert Ecroyd nur dann ° mittelbar ° betreffen, wenn davon auszugehen wäre, daß er den Betrieb fristgerecht infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise von Ecroyd Limited erhalten hat.

    76 Da der Erbe oder der gleichgestellte Nachfolger aber jedenfalls das Schicksal des Rechtsvorgängers teilt und da Ecroyd Limited keinen Anspruch auf Gewährung einer SLOM-Quote durch die nationalen Behörden im Anschluß an das Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 erheben konnte (siehe Randnr. 59 des vorliegenden Urteils), ist festzustellen, daß auch Rupert Ecroyd keinen Anspruch darauf hatte, im Anschluß an dieses Urteil eine solche Quote zu erhalten.

    77 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, daß die zuständige nationale Behörde im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet war, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und daß sie dazu auch nicht berechtigt war.

    Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

    Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil Wehrs nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    14 Im Anschluß an die Urteile, in denen der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 insoweit für ungültig erklärt hatte, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsah (Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, und 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355), erließ der Rat die Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 und zur vorläufigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (oder "SLOM-Quote") an SLOM-Erzeuger, die bestimmte Voraussetzungen erfuellten.
  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    18 Im Anschluß an verschiedene Urteile und insbesondere an das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647; im folgenden: Urteil Rauh) zur Auslegung und zur Gültigkeit des Artikels 3a erließ der Rat am 13. Juni 1991 die Verordnung Nr. 1639/91, mit der die Milchquotenregelung erneut geändert wurde.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    Der erste wurde im August 1989 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 gestellt, die den Anspruch auf SLOM-Quoten eröffnete, und der zweite im September 1991 im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und das Urteil Rauh.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    Der erste wurde im August 1989 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 gestellt, die den Anspruch auf SLOM-Quoten eröffnete, und der zweite im September 1991 im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und das Urteil Rauh.
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-127/94
    14 Im Anschluß an die Urteile, in denen der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 insoweit für ungültig erklärt hatte, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsah (Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, und 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355), erließ der Rat die Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 und zur vorläufigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (oder "SLOM-Quote") an SLOM-Erzeuger, die bestimmte Voraussetzungen erfuellten.
  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

    wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission (vom 16. Mai 1997), mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, tätig zu werden, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer).

    Mit Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 (Ecroyd, Slg. 1996, I-2731) hat der Gerichtshof in bezug auf die Quotenanträge der Ecroyd Ltd entschieden: 1. Die zuständige nationale Behörde war nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung ... Nr. 857/84 ... in der Fassung der Verordnung ... Nr. 764/89 ..., insbesondere Artikel 3a Absatz 1, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

    Am 8. April 1997 antwortete der Rat auf ein Schreiben, das die gesetzlichen Vertreter der Klägerin an ihn gerichtet hatten, es sei Sache der Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß das Urteil Ecroyd durchgeführt werde, und es sei dem Rat nicht möglich, tätig zu werden, wenn die Kommission zu diesem Zweck keinen Gesetzgebungsvorschlag mache.

    Im Urteil Ecroyd habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Lage der Klägerin "der des Übernehmers einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, der eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, gleichgestellt werden" könne.

    Auch werde im Urteil Ecroyd nicht die Lage der Klägerin in dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Vorabentscheidungsvorlage sei, in bezug auf die Verordnung Nr. 2055/93 geprüft.

    Die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine richtige Antwort gemäß Artikel 233 EG auf den im Urteil Ecroyd festgestellten rechtswidrigen Zustand dar, da dieser rechtswidrige Zustand der gleiche wie der im Urteil Wehrs festgestellte sei.

    Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 konnte das Unrecht, das der Klägerin nach dem Urteil Ecroyd durch die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift zugefügt worden war, nämlich nicht wiedergutgemacht werden.

    Die Kommission ist folglich zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gemeinschaft nicht mehr verpflichtet sei, konkrete Maßnahmen zur Wiedergutmachung der gegenüber der Klägerin begangenen und im Urteil Ecroyd festgestellten Rechtsverletzung zu erlassen.

    Die Erfüllung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft läßt sich nämlich aus dem Urteil Ecroyd ableiten, wenn man es in Verbindung mit der "Milchquoten"-Rechtsprechung liest.

    Diese vom Gerichtshof erneut im Urteil Ecroyd festgestellte Ungültigkeit stellte folglich eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung dar, die geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen (wie dies durch das Urteil des Gerichts vom 9. September 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn.

    Es ist darüber hinaus unstreitig, daß die Ecroyd Ltd im Urteil Ecroyd sowohl in den Entscheidungsgründen als auch im Urteilstenor als Milcherzeugerin im Sinne der Gemeinschaftsregelung qualifiziert wird.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997, mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, tätig zu werden, wird aufgehoben.

  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/96

    Wilkens

    Nach der Zielsetzung der Regelung über die Prämien und die spezifischen Referenzmengen sollen sowohl die durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung als auch die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehene Zusatzabgabenregelung die Überschüsse von Milch und Milcherzeugnissen auf dem Markt verringern und das Gleichgewicht auf dem Milchmarkt wiederherstellen, indem sie den Landwirten einen Anreiz dafür bieten, während eines bestimmten Zeitraums auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten (vgl. in bezug auf die Prämienregelung Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87, Jensen, Slg. 1988, 5045, Randnr. 30, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 47).

    Die Nichtvermarktung ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84; gleichzeitig stellt sie jedoch auch das wesentliche Kriterium für die Gewährung der Prämie dar, und es entspricht sowohl diesem Kriterium als auch dem Ziel der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten Regelung, wenn die eingegangene Verpflichtung tatsächlich eingehalten wird (Urteil Ecroyd, Randnrn.

    Der Widerruf der Prämien, der die erfolgreiche Anwendung der Prämienregelung gewährleisten soll, muß nämlich nicht ausschließlich auf einer Verletzung der Pflicht beruhen, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, sondern kann auch auf der Nichterfüllung sonstiger Pflichten beruhen, die sich aus der aufgrund dieser Regelung eingegangenen Verpflichtung ergeben (Urteile Jensen, Randnr. 30, und Ecroyd, Randnr. 50).

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

    222 Wie in zahlreichen Fällen entschieden, ist das beklagte Organ nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Schlussanträge des Generalanwalts Léger zum Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, I-2735, Randnr. 74; Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 50), verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand zu versetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

    Bei einem komplexen System wie dem der Milchquoten erlaubte nämlich der im Ausgangsverfahren maßgebende rechtliche Rahmen, wie er sich nach der Ungültigerklärung der Antikumulierungsregel im Urteil Wehrs und vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 darstellte, für sich genommen, d. h. ohne Umgestaltung des Systems, nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger (vgl. Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96

    Wilkens

    Vgl. in neuerer Zeit Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 (Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Randnr. 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2000 - 9 A 5294/97

    Rückzahlung von auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geleisteten

    vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C - 127/94, Tätigkeiten des europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, Woche vom 3.-7. Juni 1996, Nr. 15 S. 6.
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94   

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https://dejure.org/1996,30963
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 1996 - C-127/94 (https://dejure.org/1996,30963)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R. Ecroyd Holdings Ltd und John Rupert Ecroyd.

    System von Erzeugungsquoten für Milch - Gewährung spezifischer Referenzmengen - Befugnisse und/oder Pflichten der Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-2731
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94
    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen."(26).

    (26) - Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 44), in der Rechtssache 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1979, 2883, Randnr. 44) und in der Rechtssache 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1979, 2917, Randnr. 51).

    (30) - Siehe z. B. die drei Urteile vom 15. Oktober 1980, a. a. O..

    (34) - Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnrn. 28 und 29).

  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94
    (28) - Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191, Randnr. 13).

    Neben den auszugsweise wiedergegebenen Urteilen siehe in diesem Sinne auch die angeführten Urteile vom 15. Oktober 1980 und das Urteil International Chemical Corporation, a. a. O., Randnr. 16.

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94
    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen."(26).

    (34) - Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnrn. 28 und 29).

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags ist das beklagte Gemeinschaftsorgan nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Nr. 74), gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
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