Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 02.07.1996 - C-290/94   

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https://dejure.org/1996,2035
EuGH, 02.07.1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,2035)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,2035)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,2035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ; Abschaffung auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten; Erfordernis der griechischen Staatsangehörigkeit ; Gleichbehandlung beim Zugang zur ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3285
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.03.1988 - 104/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung entbinden nämlich der Vorrang und die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, diejenigen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung aufzuheben, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind; denn ihre Beibehaltung führt zu Unklarheiten tatsächlicher Art, weil die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden (insbesondere Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 12).

    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-4/91

    Bleis / Ministère de l'Éducation nationale

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-433/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    27 Was die ersten beiden Argumente betrifft, so haben nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-433/93, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2303, Randnr. 15) die Änderungen nationaler Rechtsvorschriften, die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt sind, auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluß.
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 48 Absatz 4 nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfuellung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-259/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    30 Was das dritte Argument betrifft, kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (siehe insbesondere Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).
  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
    Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, für den Bereich Gesundheitswesen; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, für den Bereich Forschung für zivile Zwecke; vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91, Bleis, Slg. 1991, I-5627, für das Bildungswesen).
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 39 Abs. 4 EG folgt aber, dass die private Lehrtätigkeit an einer Universität nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Allué und Coonan, 33/88, Slg. 1989, 1591, Randnr. 7, und vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland, C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV diejenigen Stellen betrifft, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 39).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 40).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Schließlich habe der Gerichtshof in den Randnummern 34 und 35 des Urteils vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285) festgestellt, dass der See- und der Luftverkehr nicht zu den Bereichen gehörten, in denen eine spezifische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werde.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    15: - - Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 34).

    20: - - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-473/93 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 28, und in der Rechtssache 307/84 (zitiert in Fußnote 19), Randnr. 12.21: - - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-473/93 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 27, und bereits das Urteil in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 12.22: - - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-290/94 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 34, in der Rechtssache 66/85 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 28, und in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 10.23: - - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-290/94 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 2, in der Rechtssache 66/85 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 28, und in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 10.24: - - Urteil in der Rechtssache C-114/97 (zitiert in Fußnote 7), Randnrn.

    10 und 11.27: - - Urteil in der Rechtssache 149/79 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 11.28: - - Vgl. dahin gehend die Definition des Begriffes der öffentlichen Gewalt von Generalanwalt Mayras in den Schlussanträgen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Urteil vom 21. Juni 1974, Slg. 1974, 631, 665); siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini vom 15. April 1986 in der Rechtssache C-307/84 (Urteil zitiert in Fußnote 19), 1729 f. 29: - - Siehe beispielsweise Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 5. März 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Urteil zitiert in Fußnote 15), Nr. 23, und Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen vom 29. April 1986 in der Rechtssache 66/85 (Urteil zitiert in Fußnote 16), 2135.30: - - Vgl. die wohl insofern übertragbaren Erwägungen des Gerichtshofes in Bezug auf den Begriff der "Ausübung öffentlicher Gewalt" gemäß Artikel 45 EG im Urteil in der Rechtssache C-114/97 (zitiert in Fußnote 7), Randnrn.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    21 Die in Artikel 39 Absatz 4 EG vorgesehene Ausnahme betrifft somit nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-405/01, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Slg. 2003, I-10391, Randnr. 39).

    Die Ausnahme erfasst nicht die Kriterien, die ein Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er die Voraussetzungen für die Entlohnung eines Arbeitnehmers festsetzt, der wie im Ausgangsverfahren bereits in der öffentlichen Verwaltung dieses Staates beschäftigt ist (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095, Randnr. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Die Kläger führen weiters aus, dass der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-290/94(6) festgestellt habe, dass der Bereich des See- und Luftverkehrs nicht zu den Bereichen gehöre, in denen eine spezifische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werde und dass daher die nationalen Behörden zu beweisen hätten, dass dennoch die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 4 EG erfüllt seien(7).

    ..." 6: - Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnrn.

    15: - Siehe beispielsweise Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 5. März 1996 in der Rechtssache C-290/94 (Urteil zitiert in Fußnote 6), Nr. 23, und Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen vom 29. April 1986 in der Rechtssache 66/85 (Urteil zitiert in Fußnote 3), 2135.16: - Vgl. etwa auch die nationalen Bestimmungen in der Rechtssache C-405/01 (zitiert in Fußnote 2).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auch wenn die dienstliche Stellung, die Herr Alevizos bei der griechischen Luftwaffe vor seiner vorübergehenden Verwendung auf einer Stelle bei der NATO innehatte, unter den Begriff der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EG fallen kann, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland, C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 58), können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft im System des EG-Vertrags hat, doch nicht weiter reichen, als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteil Sotgiu, Randnr. 4).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 C 1.03

    Zum Reisekostenerstattungsanspruch eines Rechtsreferendars, der einen Teil seiner

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes betrifft der eng auszulegende Begriff der öffentlichen Verwaltung nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996 1, 3285 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-195/98

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 09.09.2003 - C-285/01

    VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE

  • EuGH, 22.05.2003 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99

    Mayeur

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - 6 K 2260/09

    Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,27245
Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,27245)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,27245)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 1996 - C-290/94 (https://dejure.org/1996,27245)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3285
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94
    ( 6 ) Siehe auch Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

    ( 13 ) Urteil Kommission/Italien (a. a. O., Randnr. 9).

    ( 14 ) Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 12); Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawric-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27); vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Sle. 1989, 1591, Randnr. 7, sowie Nr. 12 der Schlußanträge des Gcneralanwalts Lenz, mit Hervorhebung des Bindewortes "und") und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 6, in dem ausdrücklich nicht nur auf das zitierte Urteil Kommission/Belgien, sondern auch auf das Urteil Kommission/Italien, ebenfalls bereits zitiert, als Präzedenzfall dafür verwiesen wird, daß die beiden Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen ).

    ( 23 ) Urteil Kommission/Italien, a. a. O.

    ( 42 ) Beschluß vom 22. Juni 1965 in der Rechtssache 9/65 (San Michclc/Hohe Behörde, Slg. 1967, 37, 39), Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft, Sie. 1970, 1125, Randnr. 3) und vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnrn. 8 und 9).

    ( 44 ) Siehe insbesondere Urteile vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69 (Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnrn. 13 und 15), vom 2. März 1982 in der Rechtssache 94/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 739, Randnrn. 4 und 5), vom 18. September 1984 in der Rechtssache 221/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 3249, Randnrn. 8 und 9) und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271, Randnrn. 6 und 10).

    ( 45 ) Urteil vom 10. März 1970 in der Rechtssache 7/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 111, Randnr. 5).

    ( 51 ) Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 12).

  • EuGH, 26.05.1982 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94
    Im selben Urteil Kommission/Belgien haben Sie festgestellt ( 10 ).

    Es sei bemerkt, daß Sie bereits im ersten Urteil Kommission/Belgien ( 31 ) im Sinne einer nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Lösung entschieden haben:.

    Voraussetzung dafür, daß einer solchen Klage stattgegeben werden kann, ist, daß Sie eine Untersuchung nach Bereichen als solche ausdrücklich zulassen, wie Sie es 1980 im erwähnten ersten Urteil Kommission/Belgien nur angedeutet haben.

    ( 12 ) Urteil Kommission/Belgien (a. a. O., Randnr. 11).

    ( 14 ) Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 12); Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawric-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27); vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Sle. 1989, 1591, Randnr. 7, sowie Nr. 12 der Schlußanträge des Gcneralanwalts Lenz, mit Hervorhebung des Bindewortes "und") und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 6, in dem ausdrücklich nicht nur auf das zitierte Urteil Kommission/Belgien, sondern auch auf das Urteil Kommission/Italien, ebenfalls bereits zitiert, als Präzedenzfall dafür verwiesen wird, daß die beiden Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen ).

    ( 17 ) Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845).

    ( 44 ) Siehe insbesondere Urteile vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69 (Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnrn. 13 und 15), vom 2. März 1982 in der Rechtssache 94/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 739, Randnrn. 4 und 5), vom 18. September 1984 in der Rechtssache 221/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 3249, Randnrn. 8 und 9) und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271, Randnrn. 6 und 10).

  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1996 - C-290/94
    ( 11 ) Diese Bezeichnung wurde ausdrücklich im Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, Randnr. 12) verwendet, wonach "das Kriterium für die Anwendung des Artikels 48 funktionell sein... muß".

    ( 14 ) Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 12); Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawric-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27); vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Sle. 1989, 1591, Randnr. 7, sowie Nr. 12 der Schlußanträge des Gcneralanwalts Lenz, mit Hervorhebung des Bindewortes "und") und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-4/91 (Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 6, in dem ausdrücklich nicht nur auf das zitierte Urteil Kommission/Belgien, sondern auch auf das Urteil Kommission/Italien, ebenfalls bereits zitiert, als Präzedenzfall dafür verwiesen wird, daß die beiden Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen ).

    ( 19 ) Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O.

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