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   EuGH, 11.07.1996 - C-232/94   

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https://dejure.org/1996,1699
EuGH, 11.07.1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umpacken von Markenwaren - Artikel 36 EG-Vertrag.

  • EU-Kommission PDF

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe; Richtlinien; Unmittelbare Wirkung; Grenzen; Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen; Ausschluß; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Pflichten der nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

  • Wolters Kluwer

    Umpacken von Markenware; Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten; Markenrecht; Ausschluss der Möglichkeit der Berufung des ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 36; ; EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3; ; Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Grenzen - Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen - Ausschluß - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Pflichten der nationalen Gerichte - [EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3671
  • GRUR Int. 1996, 1151
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    17 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    21 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    22 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der das Warenzeichen wieder angebracht worden ist.

    41 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    43 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    49 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    17 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33).

    45 Jedoch kann, wie sich aus dem Urteil Pfizer (a. a. O., Randnr. 11) ergibt, verlangt werden, daß auf der äusseren Verpackung klar angegeben wird, von wem die Ware hergestellt worden ist, denn der Hersteller kann ein Interesse daran haben, daß der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    18 Daraus folgt insbesondere, daß sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnrn. 7 bis 11, HAG II, a. a. O., Randnr. 12, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnrn. 33 f.).

    Jedoch sind Verfälschungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteil Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnrn. 16 f.).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    23 Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf die Argumente zu präzisieren, die in der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen Bristol-Myers Squibb u. a. (oben bereits erwähnt) und C-71/94, C-72/94 und C-73/94 (Eurim-Pharm Arzneimittel), in denen der Gerichtshof seine Urteile ebenfalls heute verkündet, vorgetragen worden sind.
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    Damit die Marke diese Aufgabe erfuellen kann, muß sie die Gewähr dafür bieten, daß alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, nachstehend HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 37 und 45).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    12 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    13 Sodann hat, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 40) ergibt, Artikel 7 der Richtlinie ebenso wie Artikel 36 EG-Vertrag den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    12 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    12 Zunächst kann, wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-232/94
    Damit die Marke diese Aufgabe erfuellen kann, muß sie die Gewähr dafür bieten, daß alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, nachstehend HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 37 und 45).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, dürfe nur insoweit beschränkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich sei, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 55/56 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; ebenso EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, Slg. 1996, I-3603 Tz. 45/46 = WRP 1996, 867 - Eurim Pharm; Urt. v. 11.7.1996 - C-232/94, Slg. 1996, I-3671, Tz. 28/29 = WRP 1996, 874 - MPA Pharma).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40, in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671, Randnr. 13).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    a) Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass dem Importeur, der fremde Markenware wegen des gemäß Art. 28, 30 EGV (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union (trotz der fehlenden Zustimmung des Markeninhabers) zulässigerweise in eine neue Verpackung umpackt, damit eine "bestimmte Befugnis eingeräumt wird, die unter normalen Umständen dem Markeninhaber selbst vorbehalten ist" (EuGH, WRP 1996, 874, 879, Nr. 40 - MPA Pharma).

    a) Der Markenrechtsinhaber kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Verpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z.B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt (EuGH, WRP 1996, 867, 872, Nr. 45 - Eurim Pharm; vgl. auch: EuGH, WRP 1996, 874, 878, Nr. 27 - MPA Pharma, WRP 1996, 880, 886, Nr. 55 - Bristol-Myers Squibb).

    Die Erwägungsgründe 25-26 (EuGH, WRP 1996, 874, 878 - MPA Pharma) betreffen allgemein den Fall, dass eine im Einfuhrland übliche Packungsgröße des Arzneimittels im Ausfuhrmitgliedstaat nicht existiert.

    Vielmehr hat der EuGH in den Erwägungsgründen 27-28 (EuGH, aaO. - MPA Pharma) die Erforderlichkeit des Umpackens - eine nach seiner Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts bei Parallelimporten (vgl. EuGH, WRP 1996, 874, 880, Nr. 50, 1. Spiegelstrich - MPA Pharma) - gerade hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umpackens in eine neu erstellte äußere Verpackung näher bestimmt (vgl. ebenso EuGH, WRP 1996, 867, 872, 874, Nr. 45, 46, 70, 1. Spiegelstrich - Eurim Pharm, WRP 1996, 880, 886, 888, Nr. 55, 56, 79, 1. Spiegelstrich - Bristol-Myers Squibb).

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