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   EuGH, 11.07.1996 - C-397/95 P   

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https://dejure.org/1996,6514
EuGH, 11.07.1996 - C-397/95 P (https://dejure.org/1996,6514)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-397/95 P (https://dejure.org/1996,6514)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-397/95 P (https://dejure.org/1996,6514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Coussios / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 52
    Rechtsmittel; Rechtsmittelgründe; Gründe, die sich auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war; Rechtskraft; Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Coussios / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen Klageabweisung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten; Interne und externe Stellenausschreibung als Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; Erneute Klage gegen die Ernennung des Mitbewerbers und Unzulässigkeitseinrede der Kommission; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 49; ; VerfO Art. 114 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 49; VerfO Art. 114 Abs. 1
    Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Gründe, die sich auf Umstände beziehen, über die durch ein Urteil des Gerichts endgültig entschieden worden ist, das Gegenstand eines vom Gerichtshof zurückgewiesenen Rechtsmittels war - Rechtskraft - Zurückweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3873
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 23.02.1994 - T-18/92

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-397/95
    Die Rechtmässigkeit dieser "Neuveröffentlichung" war Gegenstand einer vom Rechtsmittelführer beim Gericht erhobenen Klage (T-18/92).

    Gegen diese Entscheidungen erhob der Rechtsmittelführer eine zweite Klage beim Gericht (T-68/92).

    7 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat die Klage in der Rechtssache T-18/92 durch Urteil vom 23. Februar 1994 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-171) abgewiesen.

    Mit demselben Urteil hat es in der Rechtssache T-68/92 festgestellt, daß der Rechtsmittelgrund des Fehlens einer Begründung der Entscheidung, mit der es abgelehnt worden war, die Bewerbung des Rechtsmittelführers um die streitige Stelle zu berücksichtigen und diese durch Beförderung zu besetzen, durchgreife, im übrigen hat es die Klage jedoch abgewiesen (Randnr. 77).

    Alle übrigen Klagegründe richteten sich nämlich gegen die Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit im Rahmen der Rechtssachen T-18/92 und T-68/92 überprüft worden sei, die Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 23. Februar 1994 gewesen seien, das im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1995 bestätigt worden sei (Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses).

    Aber auch wenn man von einer solchen ausgehe, würde diese Annahme durch die Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 und des Gerichtshofes vom 1. Juni 1995 widerlegt, da in der das externe Auswahlverfahren betreffenden Rechtssache T-68/92 festgestellt worden sei, daß "die Regelung nicht eingehalten wurde".

  • EuG, 11.10.1995 - T-302/94

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-397/95
    1 Dimitrios Coussios hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 1995 in der Rechtssache T-302/94 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-723, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Beamten P in die Stelle des Leiters des Referats VII.C.3 ab 1. Dezember 1993 einzuweisen, abgewiesen worden ist.

    9 Vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes hat der Rechtsmittelführer am 28. September 1994 eine weitere unter dem Aktenzeichen T-302/94 in das Register eingetragene Klage beim Gericht erhoben, die sich gegen die Ernennung des Beamten P, des bestplazierten Bewerbers des externen Auswahlverfahrens, zum Leiter des Referats VII.C.3 mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 richtet.

    18 Der Rechtsmittelführer beantragt, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die beim Gericht erhobene Klage in der Rechtssache T-302/94 für zulässig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

  • EuGH, 01.06.1995 - C-119/94

    Coussios / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-397/95
    8 Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) mit Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-119/94 P (Coussios/Kommission, Slg. 1995, I-1439) zurückgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

    21 - Vgl. z. B. Beschluss vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-397/95 P (Dimitrios Coussios/Kommission, Slg. 1996, I-3873) und Urteil vom 1. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-442/03 P und C-471/03 P (P&O European Ferries u. a., Slg. 2006, I-0000) und die dort genannte Rechtsprechung.
  • EuG, 12.07.2007 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal

    Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
  • EuG, 12.07.2007 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

    Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, 1talien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
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