Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.1996 - C-251/94   

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https://dejure.org/1996,2970
EuGH, 12.09.1996 - C-251/94 (https://dejure.org/1996,2970)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.1996 - C-251/94 (https://dejure.org/1996,2970)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 1996 - C-251/94 (https://dejure.org/1996,2970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Invalidität - Artikel 46 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Berechnung der Leistungen.

  • EU-Kommission PDF

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Soc

  • EU-Kommission

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Soc

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 47; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46; ; EG-Vertrag Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Regelungen, die von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage ausgehen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Gemeinschaftliche Berechnung einer spanischen Invaliditätsrente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wanderarbeitnehmer; Soziale Sicherheit; Durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage bei der Berechnung von Invaliditätsleistungen in Spanien; Unabhängigkeit der Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungszeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4187
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus EuGH, 12.09.1996 - C-251/94
    Die Regelung in diesem Absatz könne nicht für den vorliegenden Fall gelten, da nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061) entschieden habe, bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Invalidität in einem anderen Mitgliedstaat als dem, nach dessen Rechtsvorschriften der theoretische Betrag berechnet werde, bezogen habe.

    27 Die Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Reichling betrifft Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung und nicht Artikel 47 Absatz 1, der ergänzende Vorschriften enthält.

    33 Ebenso wie sämtliche anderen Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 1 in der Fassung, die zu dem vom vorlegenden Gericht genannten Zeitpunkt in Kraft war, ist die Regelung unter Buchstabe e eine Ergänzungsvorschrift für die Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a. Diese Regelung ist daher unter Berücksichtigung der letztgenannten Bestimmung und, wie der Gerichtshof im Urteil Reichling dazu festgestellt hat, unter Berücksichtigung des Zweckes des Artikels 51 des Vertrages auszulegen, der insbesondere darin besteht, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie ihr Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt haben, eine Verminderung der Höhe der Leistungen erleiden dürfen.

    Dem hätte vom zuständigen spanischen Träger gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e, wie er unter Berücksichtigung des in der vorstehenden Randnummer 33 wiedergegebenen Zweckes auszulegen ist, Rechnung getragen werden müssen, da der Wanderarbeitnehmer keine Verminderung der Höhe der Leistung erleiden darf, die er als Nichtwanderarbeitnehmer erhalten hätte (Urteil Reichling, a. a. O., Randnr. 26).

    53 Die Tatsache, daß die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1248/92 hierzu keine Erklärung enthalten, belegt, daß diese Umstellung der Vorschrift und diese Ergänzung nicht als Aufnahme einer Neuerung in die Regelung verstanden werden können, sondern als eine einfache Maßnahme der Klarstellung, die die vorstehende Auslegung bestätigt (vgl. Urteil Reichling, a. a. O., Randnr. 29).

  • EuGH, 29.11.1984 - 181/83

    Weber

    Auszug aus EuGH, 12.09.1996 - C-251/94
    24 Nach Ansicht der Kommission ist jedoch die Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 181/83 (Weber, Slg. 1984, 4007), nach der unter bestimmten Umständen die Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 ausgeschlossen sei, ohne daß zwischen den verschiedenen damals erfassten Fällen unterschieden worden sei, auf den Fall unter Buchstabe e auszudehnen.

    26 Auch wenn die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Weber gelangt ist, alle damals in Artikel 47 Absatz 1 enthaltenen Fälle betraf, bedeutet dies nicht, daß sie verallgemeinert und auf alle später in diesen Absatz eingefügte Bestimmungen ausgedehnt werden muß.

  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Auszug aus EuGH, 12.09.1996 - C-251/94
    46 Herr Lafuente Nieto schlägt vor, diese Frage zu bejahen, da nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten niemals das erforderliche Maß übersteigen dürfe und die entsprechende Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c vom Gerichtshof in mehreren Urteilen für zulässig erklärt worden sei (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851).

    Sie betrifft Fälle, in denen der Leistungsanspruch erworben wurde, ohne daß auf diesen Artikel zurückgegriffen werden musste, und in denen nach Artikel 46 Absatz 1 ein Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts beansprucht werden können, vorzunehmen war (vgl. insbesondere Urteil Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

    13 Der Vorlagebeschluß ergänzt, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht anhand der Grundsätze entschieden werden könne, die der Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto aufgestellt habe.

    Bekanntlich hat dieses (bereits in Fußnote 1 angeführte) Urteil - bezueglich des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) der Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 - die zuvor im Urteil Lafuente Nieto aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, auf die ich bereits hingewiesen habe (Nr. 10 dieser Schlussanträge).

    Diese Auslegung der streitigen Vorschrift wird übrigens durch die Urteile Lafuente Nieto und Naranjo Arjona bestätigt.

    Der Gerichtshof habe - so das vorlegende Gericht - im Urteil Lafuente Nieto festgestellt, daß der Wanderarbeitnehmer, dem eine Rente zustehe, so behandelt werden müsse, als ob er weiter die gleiche Berufstätigkeit unter den gleichen Umständen im Herkunftsstaat ausgeuebt hätte (vgl. Nr. 10 dieser Schlussanträge); dieses Kriterium solle sicherstellen, daß die Behandlung der Rente dem Artikel 51 entspreche.

    Bezueglich des vorliegenden Rechtsstreits habe ich bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in den Urteilen Lafuente Nieto und Naranjo Arjona u. a. einige Überlegungen zum Zweck der Vorschrift in Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 angestellt hat.

    Dieses Ergebnis, das ich hier dem Gerichtshof unterbreite, wird im übrigen durch die neue Fassung der Vorschrift bestätigt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der erwähnten Verordnung Nr. 1223/98 eingeführt hat - um mit ihr(49) "in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere des Urteils in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto) ... Buchstabe d der Nummer 4 in Abschnitt $D. SPANIEN" von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend den internen Bestimmungen anzupassen, wenn der Grundbetrag der Renten anhand der Bemessungsgrundlagen für die bisher entrichteten Beiträge berechnet wird"(50).

    (1) - Vgl. Urteile vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187) und vom 9. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-31/96, C-32/96 und C-33/96 (Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501).

    (5) - Der maßgebliche Kontext der Vorschriften und der Rechtsprechung ist in meinen Schlussanträgen vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-251/94 (zitiert in Fußnote 1, insbesondere Nrn. 4 und 11 bis 18) und vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-31/96, C-32/96 und C-33/96 (zitiert in Fußnote 1, insbesondere Nrn. 6 bis 12, 19 bis 22, 27 und 28) eingehender dargestellt.

    (48) - Vgl. die in Fußnote 1 zitierten Urteile Lafuente Nieto (Randnrn. 41 und 42) und Naranjo Arjona u. a. (Randnrn. 23 und 24).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

    Seiner Auffassung nach sind ungeachtet dessen, daß der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187) bereits über eine ähnliche Frage entschieden hatte, einige Unklarheiten bestehen geblieben; es hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verstößt das Berechnungssystem des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, wenn nach diesem System die spanische theoretische Rente gemäß den Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für die Beiträge maßgebend gewesen sind, die der Arbeitnehmer in dem unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit zu berücksichtigenden Zeitraum entrichtet hat, und eine Anpassung der sich hieraus ergebenden theoretischen Rente innerhalb der gleichen Weise stattfindet, wie nach den nationalen spanischen Rechtsvorschriften eine Rente angepaßt worden wäre, die zu dem Zeitpunkt entstanden wäre, in dem der letzte Beitrag in Spanien entrichtet wurde? 2. Muß, um die Gleichbehandlung des Wanderarbeitnehmers im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, die Bemessungsgrundlage der spanischen Rente anhand der Grundlagen ermittelt werden, die für die Beiträge des Wanderarbeitnehmers maßgebend gewesen wären, wenn er in dem vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigenden Zeitraum, der nach den spanischen Rechtsvorschriften allgemein festgelegt ist, in Spanien geblieben wäre?.

    Die spanische Regierung trägt dagegen, u. a. gestützt auf das Urteil Lafuente Nieto, vor, der streitige Anhang solle gerade die Vereinbarkeit des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g mit den Vertragszielen gewährleisten.

    Auch der Rat und die Kommission schlagen vor, den vom Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto entwickelten Grundsätzen zu folgen, nach denen die streitigen Vorschriften bedeuteten, daß der auf der Grundlage der tatsächlich vom Versicherten nach den spanischen Rechtsvorschriften gezahlten Beiträge berechnete theoretische Betrag der Leistung entsprechend angepaßt und erhöht werden müsse, als wenn der Betroffene in Spanien weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wäre.

    So ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, wenn nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung nur die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates entrichtet worden sind, dieser Betrag so zu aktualisieren und anzupassen, daß er dem Betrag entspricht, den die Betroffenen tatsächlich entrichtet hätten, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen wären (Urteil Lafuente Nieto, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Lafuente Nieto (Randnrn. 41 f.) sowie im Urteil Naranjo Arjona u. a. (Randnrn. 23 f.) festgestellt, daß die Bestimmungen, die durch die Verordnung Nr. 1248/92 in den Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sind, mit dieser Auslegung im Einklang stehen.

    Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge vorgetragen hat, ergibt sich aus der achten Begründungserwägung dieser Verordnung, die sich ausdrücklich auf das angeführte Urteil Lafuente Nieto bezieht, daß diese Änderung in allen Fällen eine umfassende Aktualisierung des theoretischen Betrages der Leistung ermöglichen soll.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    37 Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 muss jedoch, wie alle Bestimmungen dieser Verordnung, im Licht des Artikels 42 EG ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnrn.

    38 Der Zweck des Artikels 42, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, impliziert u. a., dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteile Reichling, Randnr. 24, und Lafuente Nieto, Randnrn.

    Denn diese Verpflichtung bedeutet lediglich, dass die genannten Leistungen für den Wanderarbeitnehmer die gleichen sein müssen, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafuente Nieto, Randnr. 39, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 21, und Grajera Rodríguez, Randnr. 18).

    42 Daher ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in dem Mitgliedstaat erzielt wurde, dem der zuständige Träger angehört, dieses Entgelt so zu aktualisieren und anzupassen, dass es dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen wäre (Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 40, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 22, und Grajera Rodríguez, Randnr. 19).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Ein solches Ergebnis laufe dem in Art. 48 AEUV vorgesehenen Gemeinschaftsziel zuwider, das darin bestehe, zu verhindern, dass der Betrag der Leistung, die der Wandererwerbstätige erhalten hätte, wenn er nicht Wandererwerbstätiger gewesen wäre, herabgesetzt werde (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 26, und vom 12. September 1996, Lafuente Nieto, C-251/94, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 38).

    21 und 22, und Lafuente Nieto, Randnr. 33).

    Doch nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 ist die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage ausschließlich nach Maßgabe der Höhe der nach den betroffenen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge zu berechnen (vgl. entsprechend Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-282/11

    Salgado González - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    11 - Vgl. Urteile vom 12. September 1996, Lafuente Nieto (C-251/94, Slg. 1996, I-4187), vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, Slg. 1997, I-5501), und vom 17. Dezember 1998, Grajera Rodríguez (C-153/97, Slg. 1998, I-8645).

    12 - Vgl. Urteil Lafuente Nieto, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 38.

    30 - Urteil Lafuente Nieto, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 33. Das bedeutet, dass die nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 ermittelte durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Wandererwerbstätige die gleiche sein muss, wie wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte - vgl. Urteil Naranjo Arjona u. a., in Fn. 11 angeführt, Randnr. 21.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05

    Nemec - Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest

    33 - Vgl. Urteile vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 33), vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/97 (Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17) und vom 9. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-31/96, C-32/96 und C-33/96 (Naranjo Arjona, Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20).

    34 - Urteile Lafuente Nieto (Randnrn. 5, 30, 31, 40 bis 41 und 43), Grajera Rodríguez (Randnrn. 6, 14 und 19 bis 21) und Naranjo Arjona (Randnrn. 4 bis 7, 14, 22, 23 und 30), alle zitiert in Fußnote 33.

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2004 - 1 E 493/04

    Rücknahme der Zulassung zum GATT Zollkontingent

    Hierfür beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf ein Urteil vom 12.09.1996 (Rs C-251/94).

    Mangels eines Interpretationsspielraums ist auch das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 12.09.1996 (Rs C-251/94) nicht einschlägig, das einen solchen Interpretationsspielraum voraussetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1997 - C-31/96

    Antonio Naranjo Arjona gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

    (2) - Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Slg. 1996, I-4187).

    Für eine nähere Beschreibung der Aspekte des spanischen Sozialversicherungssystems im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wird auf meine Schlussanträge vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-251/94 (Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4190, insb. Nrn. 4 und 11 bis 18) verwiesen.

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Vorab ist klarzustellen, dass der Rechtsstreit zwischen dem Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych und Frau Tomaszewska den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente und somit eine Frage betrifft, die unter Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, während die Berechnung der Leistungshöhe in den Art. 46 ff. dieser Verordnung geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 1993, Lepore und Scamuffa, C-45/92 und C-46/92, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 13, sowie vom 12. September 1996, Lafuente Nieto, C-251/94, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 49).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission gilt Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe eder Verordnung — Buchstabe g in der gegenwärtig geltenden Fassung —, wie derGerichtshof im Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94(Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187) für Recht erkannt hat, für eine Regelung wiedie nach den spanischen Rechtsvorschriften zur Berechnung vonInvaliditätsleistungen vorgesehene, bei der eine durchschnittlicheBeitragsbemessungsgrundlage herangezogen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

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   Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-251/94   

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  • EU-Kommission PDF

    Eduardo Lafuente Nieto gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS).

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Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4187
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-251/94
    ( 10 ) Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Slg. 1994, I-4061).

    ( 23 ) Tenor des Urteils in der Rechtssache C-406/93 (zitiert in Fußnote 10).

    ( 24 ) Schlußanträge in der Rechtssache C-406/93, Nr. 12.

    ( 31 ) Schlußanträge in der Rechtssache C-406/93 (a. a. O., Nr. 17).

    ( 32 ) Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (a. a., O., Randnrn. 23 bis 26).

    ( 34 ) Der gleichen Auffassung ist auch Gencralanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-406/93 (a. a. O.): "Jedoch beruhen beide Typen von Rechtsvorschriften [des Typs A und des Typs B] auf denselben Zielen und Grundsätzen.

  • EuGH, 29.11.1984 - 181/83

    Weber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-251/94
    ( 8 ) Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 181/83 (Slg. 1984, 4007).

    ( 9 ) Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 181/83 (a. a. O., Randnr. 17).

    ( 13 ) Vgl. insbesondere die erste Antwort des Generalanwalts in der Rechtssache 181/83: "Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a 2. Satz eingreift, das heißt, wenn eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach einem Risikosystem zu bestimmen ist, für das es nicht auf die Dauer der Versicherung ankommt..." (Slg. 1984, 4027, Abschnitt C).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-251/94
    ( 35 ) Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Sig. 1995, I-4921, Randnr. 142).
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