Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.1996 - C-126/95   

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EuGH, 03.10.1996 - C-126/95 (https://dejure.org/1996,1599)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1996 - C-126/95 (https://dejure.org/1996,1599)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1996 - C-126/95 (https://dejure.org/1996,1599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Kooperationsabkommen EWG°Marokko, Artikel 41 Absatz 1; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
    Völkerrechtliche Verträge; Kooperationsabkommen EWG°Marokko; In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer; Soziale Sicherheit; Gleichbehandlung; Weigerung, einem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammen wohnt, die ...

  • EU-Kommission

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978; ; Gewährung von Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammen wohnt, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Leistungen für die Ehefrau eines marokkanischen Arbeitnehmers

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4807
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
    13 Vor diesem Gericht machte Frau Hallouzi-Choho geltend, nach dem Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199) verbiete es Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens den Behörden eines Mitgliedstaats, einem Antragsteller unter Berufung auf seine marokkanische Staatsangehörigkeit Leistungen der sozialen Sicherheit wie die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen zu verweigern.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnrn.

    20 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, und Yousfi, a. a. O., Randnr. 19), daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

    22 Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Bestimmung zunächst auf Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, und Yousfi, a. a. O., Randnr. 21) sowohl erwerbstätige Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Altersgrenze erreicht haben.

    25 Was zweitens den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, so ergibt sich aus den angeführten Urteilen Kziber (Randnr. 25) und Yousfi (Randnr. 24), daß er genauso zu verstehen ist wie der gleiche Begriff, der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet wird.

    30 Dazu ist lediglich festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens nicht mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in Artikel 2 definiert wird, deckungsgleich ist, so daß, wie aus dem genannten Urteil Kziber hervorgeht, die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, die aber vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-0000) präzisiert worden ist, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnr. 39, zu Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978, ABl.

    44 Denn selbst wenn die von der französischen Regierung erwähnten finanziellen Folgen tatsächlich eintreten würden, konnte die Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Kziber vernünftigerweise nicht zu irgendeiner Unsicherheit führen.

  • EuGH, 02.05.1990 - 293/88

    Winter-Lutzins / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
    Der Gerichtshof habe im übrigen die Besonderheit der Übergangsregelung der AOW anerkannt, die darin bestehe, daß die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die eine Altersrente gemäß den Artikeln 55 und 56 AOW gewährt werde, keine tatsächlichen Versicherungszeiten darstellten, da der Betroffene nicht beitragspflichtig gewesen sei und das blosse Wohnen in den Niederlanden eine ausreichende Voraussetzung für die Versicherung sei (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88, Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623).

    31 Im übrigen haben die SVB sowie die niederländische und die französische Regierung auf die besondere Natur der Übergangsregelung der AOW hingewiesen, die der Gerichtshof im genannten Urteil Winter-Lutzins anerkannt habe und die darauf beruhe, daß die Berücksichtigung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 1957 zurückgelegt worden seien, nicht von der Zahlung von Beiträgen, sondern nur vom Wohnort in den Niederlanden abhänge.

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
    30 Dazu ist lediglich festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens nicht mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in Artikel 2 definiert wird, deckungsgleich ist, so daß, wie aus dem genannten Urteil Kziber hervorgeht, die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, die aber vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-0000) präzisiert worden ist, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnr. 39, zu Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978, ABl.
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
    30 Dazu ist lediglich festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens nicht mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in Artikel 2 definiert wird, deckungsgleich ist, so daß, wie aus dem genannten Urteil Kziber hervorgeht, die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, die aber vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-0000) präzisiert worden ist, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnr. 39, zu Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978, ABl.
  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
    15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16) enthält Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß einer weiteren Maßnahme abhängen, soweit es nicht um Fragen geht, die Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind.
  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.

    55 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).

    56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).

    57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.2003 - C-23/02

    Alami

    16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35).

    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).

    Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt (Urteile Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und - im Wege der Analogie - Babahenini, Randnr. 30).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.1996 - C-126/95 (https://dejure.org/1996,28772)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - C-126/95 (https://dejure.org/1996,28772)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    A. Hallouzi-Choho gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4807
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (5) - Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Slg. 1991, I-199).
  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (13) - Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Slg. 1995, I-719).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (15) - Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-0000).
  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (6) - Urteil vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Slg. 1994, I-1353).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    Im gleichen Sinne zuletzt Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmidt, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (17) - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 bis 75) sowie letzthin das vorgenannte Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache Cabanis-Issarte, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (11) - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr 7).
  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    Vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 (Spruyt, Slg. 1986, 685).
  • EuGH, 02.05.1990 - 293/88

    Winter-Lutzins / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
    (9) - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623, Randnr. 16).
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