Rechtsprechung
| EuGH, 03.10.1996 - C-126/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
Kooperationsabkommen EWG°Marokko, Artikel 41 Absatz 1; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
Völkerrechtliche Verträge ° Kooperationsabkommen EWG°Marokko ° In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer ° Soziale Sicherheit ° Gleichbehandlung ° Weigerung, einem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammen wohnt, die Übergangsvergünstigungen des niederländischen Systems der allgemeinen Altersversicherung zu gewähren ° Unzulässigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978; Gewährung von Leistungen
Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Weigerung, einem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammen wohnt, die Übergangsvergünstigungen des niederländischen Systems der allgemeinen Altersversicherung zu gewähren - Unzulässigkeit - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Centrale Raad van Beroep [Niederlande], 09.12.1994 - AOW 1992/38
- EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
- EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
- Centrale Raad van Beroep [Niederlande], 19.02.1997 - AOW 1992/38
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1996, I-4807
Wird zitiert von ... (20)
- EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen …
16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).
Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).
Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).
- EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale …
21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.97 Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn. 35 und 36).
- EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
Office national de l'emploi gegen Mohamed Alami - Soziale Sicherheit für …
16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.23 Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (…ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
30 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35).
31 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).
32 Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt (Urteile Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und - im Wege der Analogie - Babahenini, Randnr. 30).
- BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen …
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der EuGH gerade auch assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverboten bereits eine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates zugesprochen hat (…vgl EuGH vom 31. Januar 1991 - C-18/90 - "Kziber" in EuGHE I 1991, 199 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 1;… vom 20. April 1994 - C-58/93 - "Yousfi" in EuGHE I 1994, 1353 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 2; vom 5. April 1995 - C-103/94 - "Krid" in EuGHE I 1995, 719; vom 3. Oktober 1996 - C-126/95 - "Hallouzi-Cholo" in EuGHE I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 3).Da der EuGH ähnliche Vorschriften in anderen Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt hat (…vgl dazu EuGHE I 1991, 199 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 1 ;… EuGHE I 1994, 1353 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 2 ; EuGHE I 1995, 719 ; EuGHE I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 3 ), dürfte auch im vorliegenden Fall ein entsprechender Schluß zu ziehen sein.
- BSG, 29.01.2002 - B 10 EG 5/01 R
Erziehungsgeld - Aufenthaltstitel - Flüchtling - Asylbewerber - Arbeitnehmer - …
Die Gleichstellungsregelungen des Kooperationsabkommens stellten unmittelbar anwendbares Recht dar und es bedurfte insoweit keines weiteren Rechtsaktes, etwa Beschlüssen des Kooperationsrates (Art. 42 ff; EuGH-Urteile vom 31. Januar 1991 - C-18/90 - Kziber, Slg 1991, I-199; vom 20. April 1994 - C-58/93 - Yousfi, Slg 1994, I-1353 und vom 3. Oktober 1996 - C-126/95 - Hallouzi-Choho, Slg 1996, I-4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nr. 1, 2, 3). - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real …
15 bis 22), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn. 16 bis 18), vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn. 21 bis 23), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17).(25) - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), in der Rechtssache C-58/93 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-126/95 (zitiert in Fußnote 23) und in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 23).
- BSG, 15.10.1998 - B 14 EG 7/97 R
Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 auf …
Der EuGH hat hierzu entschieden, daß die Gleichstellungsregelungen des Kooperationsabkommens unmittelbar anwendbares Recht darstellen und es insoweit keines weiteren Rechtsaktes, etwa Beschlüssen des Kooperationsrates (Art. 42 ff), bedarf (EuGH-Urteile vom 31. Januar 1991 - Rs C-18/90 - Kziber, Slg I 1991, 199; vom 20. April 1994 - Rs C-58/93 - Yousfi, Slg I 1994, 1353 und vom 3. Oktober 1996 - Rs C-126/95 - Hallouzi-Choho, Slg I 1996, 4807 = SozR 3-6615 Art. 41 Nrn 1, 2, 3). - EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Artikel 39 Absatz 1 - Diskriminierungsverbot …
15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16 bis 18, sowie vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19, ergangen zu Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl. - EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko …
Der persönliche Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens ist nämlich mit dem der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in deren Art. 2 definiert ist, nicht deckungsgleich, so dass sich die Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet - und die im Übrigen durch das Urteil vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte (C-308/93 Slg. 1996, I-2097) präzisiert worden ist -, nicht auf das Assoziierungsabkommen übertragen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 1996, Hallouzi-Choho, C-126/95, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96 20: - Vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnrn. 15 bis 23), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn. 16 bis 19) und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn. 17 bis 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2000 - C-33/99
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-96/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-97/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-180/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
- VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99
Landeserziehungsgeld für slowakische Staatsangehörige abgelehnt
- Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95 |
Volltextveröffentlichungen
- EU-Kommission
A. Hallouzi-Choho gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.
Verfahrensgang
- Centrale Raad van Beroep [Niederlande], 09.12.1994 - AOW 1992/38
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
- EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
- EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
- Centrale Raad van Beroep [Niederlande], 19.02.1997 - AOW 1992/38
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1996, I-4807
