Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.1996 - C-193/94   

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https://dejure.org/1996,228
EuGH, 29.02.1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Führerschein - Umtauschpflicht - Sanktionen.

  • EU-Kommission PDF

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    EG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 91/439/EWG des Rates
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Führerschein; Verpflichtung zum Umtausch eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats; Zulässigkeit bis zur Durchführung der Richtlinie 91/439

  • EU-Kommission

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung einer Fahrerlaubnis; Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Führerschein aus anderem Mitgliedstaat: Umtauschpflicht

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 6; ; EG-Vertrag Art. 8a; ; Richtlinie 91/439/EG Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-929
  • MDR 1996, 582
  • NVwZ 1997, 372 (Ls.)
  • NZV 1996, 242
  • DVBl 1996, 557
  • BB 1996, 341
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    18 Sonach ist die Vorlagefrage zu beantworten, da das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit es sein Urteil erlassen kann, und ob die Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, erheblich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    23 Zu Artikel 52 hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78 (Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4) festgestellt, daß die Regelungen über die Erteilung und die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluß auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden.
  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    Nach einer ständigen Rechtsprechung zur Nichtbeachtung der Formalitäten, die für die Feststellung des Aufenthaltsrechts einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person verlangt werden, dürfen die Mitgliedstaaten jedoch keine unverhältnismässige Sanktion vorsehen, die ein Hindernis für die Freizuegigkeit schaffen würde, was namentlich bei einer Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Meßner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 6 des Vertrages, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besondere Regel der Nichtdiskriminierung vorsieht (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die Strafe, die gegen jede Person, die von ihrem Wohnort in Italien aus über das Internet mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt, verhängt wird, nicht vor allem deshalb eine im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes unverhältismäßige Sanktion darstellt (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26).

    37 Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26).

    45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung bleiben die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich befugt, Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu ahnden, die sie den Personen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, sowie vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 25).

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.

    Aus der Vorlageentscheidung sowie aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage geht jedoch hervor, dass I im vorliegenden Fall - anders als die Personen, um deren Verfolgung es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos (C-193/94, EU:C:1996:70), ergangen ist - zwar in Frankreich über eine Fahrerlaubnis verfügte, aber zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt zumindest nach Unionsrecht in den anderen Mitgliedstaaten nicht über eine solche Berechtigung verfügte, die die Behörden dieser Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hätten anerkennen müssen.

    Die auferlegte Sanktion darf jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tat stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36 und 38).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94   

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https://dejure.org/1995,24943
Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94 (https://dejure.org/1995,24943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.10.1995 - C-193/94 (https://dejure.org/1995,24943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - C-193/94 (https://dejure.org/1995,24943)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Sofia Skanavi und Konstantin Chryssanthakopoulos.

    Freizügigkeit - Führerschein - Umtauschpflicht - Sanktionen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-929
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94
    (8) - Rechtssache C-246/89 (Slg. 1991, I-4585, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94
    (5) - Urteil vom 23. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-358/93 und C-416/93 (Slg. 1995, I-361, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94
    (3) - Urteil vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78 (Slg. 1978, 2293).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-193/94
    Sie haben nämlich im Urteil vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich, entschieden, daß der in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene Grundsatz der Nichtdiskriminierung in bezug auf die Staatsangehörigkeit autonom nur für durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fälle gilt, für die der Vertrag keine besonderen Nichtdiskriminierungsregeln vorsieht:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"Artikel 7 EWG-Vertrag [kann] nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13) autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden ..., für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht."(8)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column> 23 Im selben Urteil haben Sie entschieden, daß dies bei Artikel 52 EWG-Vertrag der Fall ist:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... das in Artikel 7 EWG-Vertrag aufgestellte allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit [ist] durch Artikel 52 EWG-Vertrag in dem besonderen Bereich, den dieser regelt, umgesetzt worden[,] und ... folglich [ist] jede Regelung, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist, auch mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbar ..."(9)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column> 24 Ich denke, daß das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung, seinen Führerschein unter den in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen umschreiben zu lassen, grundsätzlich nicht entgegensteht, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen: wegen der Richtlinie 80/1263 und wegen Ihrer Rechtsprechung.<"C_IT", Font = F22, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Erstens: Ihre Rechtsprechung<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column> 25 In dem erwähnten Urteil Choquet - d. h. noch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 80/1263 - haben Sie ausgeführt:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... es [ist] grundsätzlich nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht ..., daß ein Mitgliedstaat von den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten bei dauernder Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet für das Führen von Kraftfahrzeugen den Erwerb einer nationalen Fahrerlaubnis verlangt, selbst wenn sie Inhaber einer von den Behörden ihres Herkunftslandes erteilten Fahrerlaubnis sind."(10)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column> 26 Um zu dieser Feststellung zu gelangen, haben Sie den Mitgliedstaaten die volle Befugnis zuerkannt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die ausländischen Fahrerlaubnisse anerkannt oder gegen eine nationale Fahrerlaubnis ausgetauscht werden können, weil die Regeln bezueglich der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fallen(11).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column> 27 Dementsprechend haben Sie die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen für rechtmässig gehalten, die ihnen die Prüfung erlauben sollen, ob jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Fahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, die den Anforderungen genügt, die an die eigenen Staatsangehörigen gestellt werden(12), sofern diese Maßnahmen vernünftigerweise mit den Bedürfnissen der Sicherheit des Strassenverkehrs in Verbindung gebracht werden können.
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