Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.1997 - C-171/95   

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https://dejure.org/1997,215
EuGH, 23.01.1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - C-171/95 (https://dejure.org/1997,215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Tetik / Land Berlin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags

  • EU-Kommission

    Tetik / Land Berlin

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Türkischer Staatsangehöriger, der über vier Jahre lang in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und seine Beschäftigung aufgegeben hat - Aufenthaltsrecht zum Zwecke der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER ÜBER VIER JAHRE LANG IN EINEM MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS BESCHÄFTIGT WAR UND SEINEN ARBEITSVERTRAG FREIWILLIG GEKÜNDIGT HAT, UM DORT EINE NEUE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN, EIN RECHT AUF ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei; Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers, um im Hoheitsgebeit eines Mitgliedsstaates eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-329
  • NVwZ 1997, 652
  • NVwZ 1997, 677
  • EuZW 1997, 176
  • DVBl 1997, 916 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    13 Aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1995, der am 25. September 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, geht hervor, daß es die erste Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475) für ausreichend geklärt hält.

    20 Die Vorschriften des Kapitels II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat es daher als unabdingbar bezeichnet, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden (vgl. Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnr. 20).

    29 und 30, und Bozkurt, Randnr. 28).

    44 Die deutsche und die französische Regierung haben ferner vorgetragen, daß das Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat nur aus dem Recht auf Beschäftigung abgeleitet sei; da sich aus dem Urteil Bozkurt (a. a. O.) ergebe, daß ein türkischer Staatsangehöriger nach einem Arbeitsunfall, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, nicht das Recht habe, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verbleiben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats durch Aufgabe seiner Beschäftigung bewusst verlassen habe.

    45 Im Urteil Bozkurt (a. a. O., Randnrn. 38 und 39) hat der Gerichtshof wegen des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift einem türkischen Staatsangehörigen, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, durch den er unfähig geworden ist, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgesprochen.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    22 Zweitens hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    24 Drittens implizieren die Rechte, die in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 dem türkischen Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Beschäftigung verliehen sind, nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (genannte Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    22 Zweitens hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    23 Wie sich aus den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, sind diese Rechte und ihre Voraussetzungen je nach der Dauer der ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden (vgl. Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    Die Dauer des Aufenthalts des Arbeitssuchenden in dem betreffenden Mitgliedstaat darf zwar aufgrund der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beschränkt werden, die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 erfordert es jedoch, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben kann (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
    21 Erstens lässt der Beschluß Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Artikel 6, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    23 Für den Fall der Bejahung eines der beiden Teile der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, zweitens, ob, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzudeuten scheine (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 39, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

    Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Gedankenstrich) (vgl. Urteile Eroglu, Randnr. 12, Tetik, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).

    Jede andere Auslegung würde das Recht des Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aushöhlen (vgl. Urteile Tetik, Randnr. 31, und Dogan, Randnrn.

    48 Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf (Urteile Bozkurt, Randnr. 38, Tetik, Randnr. 36, Nazli, Randnr. 40, und Dogan, Randnr. 15).

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Eine Unterbrechung der Beschäftigung führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 (EuGH, Urt. v. 10.1.2006, Rs. C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-00157, Rn. 46; Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Rn. 58; s. auch Urt. v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-00957, Rn. 40, 41 zu 13 Monaten Untersuchungshaft; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31).

    Auch die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes führt nicht notwendig dazu, dass der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 40).

    Dies erfordert es, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er sich eine neue Tätigkeit suchen kann (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31 unter Hinweis auf das Urt. v. 26.2.1991, Rs. C-292/89, Antonissen zu Art. 48 EWG-Vertrag, Slg. 1991, I-00745).

    Dieser Zeitraum muss lang genug sein, um das durch Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 gewährte Recht nicht wirkungslos zu machen und die Chancen des türkischen Arbeitnehmers auf eine neue Beschäftigung tatsächlich nicht zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 32).

    Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften keine Regelung für einen solchen Zeitraum, ist es Sache des nationalen Gerichts, diesen Zeitraum im Lichte der Umstände des ihm vorliegenden Einzelfalles zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 33).

    Das Fortbestehen des Rechts auf freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Falle einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit setzt voraus, dass der türkische Arbeitnehmer tatsächlich eine neue Arbeit sucht und dabei alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat ggf. vorgeschrieben sind, sich also beispielsweise arbeitslos meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 19; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 41).

    Mit diesen Anforderungen wird sichergestellt, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht (Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97

    Akman

    Dagegen ergibt sich aus Ihrem Urteil Tetik, daß ein türkischer Staatsangehöriger, "bei dem es sich um einen echten Arbeitsuchenden handelt, der tatsächlich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sucht und gegebenenfalls den Vorschriften der im Aufnahmemitgliedstaat insoweit geltenden Regelungen nachkommt", nicht so anzusehen ist, als habe er den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen.

    61 Somit vertrete ich im Interesse der Kohärenz die Auffassung, daß es dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers zwar gemäß Artikel 7 Absatz 2 freisteht, sich nach Abschluß seiner Berufsausbildung auf jede Stellenanzeige zu bewerben, und daß es ein korrelatives Aufenthaltsrecht hat; dieses Recht muß jedoch in einer "angemessenen Frist" ausgeuebt werden, d. h. in einem Zeitraum, der es ihm ermöglicht, "im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis [zu] nehmen und sich gegebenenfalls [zu] bewerben", wie Sie es im Urteil Tetik(43), im Anschluß an das Urteil Antonissen(44) für die türkischen Arbeitnehmer formuliert haben.

    Vgl. ebenfalls Urteil Eroglu (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 10) und Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    14 und 19) und Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 20).

    (17) - Vgl. Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 26).

    Vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 20 und 28).

    (42) - Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 46).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-171/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,25731
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-171/95 (https://dejure.org/1996,25731)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.1996 - C-171/95 (https://dejure.org/1996,25731)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 1996 - C-171/95 (https://dejure.org/1996,25731)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Recep Tetik gegen Land Berlin.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-329
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-171/95
    (5) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461).

    (12) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461).

    (19) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-171/95
    (6) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

    (13) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

    (20) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-171/95
    (6) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

    (13) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

    (20) - Vgl. Fußnote 5. Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (a. a. O.).

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