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   EuGH, 18.12.1997 - C-361/95   

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https://dejure.org/1997,3191
EuGH, 18.12.1997 - C-361/95 (https://dejure.org/1997,3191)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - C-361/95 (https://dejure.org/1997,3191)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - C-361/95 (https://dejure.org/1997,3191)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellung gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 92/49/EWG ; Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen durch gleichwertige Aktiva; Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/49/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-7351
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.11.1997 - C-137/96

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-361/95
    Was zweitens die Bestimmungen der Richtlinie betrifft, die das Königreich Spanien durch Vorschriften umgesetzt zu haben glaubt, die schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist in Kraft waren, so war es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht ausführt, erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen, da Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-289/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-361/95
    Was zunächst die Richtlinienbestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spaniens durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Wenn eine Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass auf sie in den Vorschriften zu ihrer Umsetzung selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, ist es jedenfalls erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Kommission/Spanien, C-361/95, Slg. 1997, I-7351, Randnr. 15, und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Polen, C-551/08, Randnr. 23).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03

    Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des

    Der Verstoß gegen das in einer Richtlinie enthaltene gemeinschaftsrechtliche Zitiergebot bedeutet lediglich, dass insoweit die Umsetzungspflicht nicht erfüllt worden ist, was in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof festgestellt werden kann (s. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, Rs C-361/95, Slg. 1997 I-7351 Rn 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-274/98

    Kommission / Spanien

    Im vorliegenden Fall geht nämlich aus dem Urteil Kommission/Spanien(8) eindeutig hervor, daß die verspätete Umsetzung der Richtlinie durch das Königreich Spanien der Erhebung einer Klage und der Verurteilung des Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nicht entgegenstehen(9).

    6: - Siehe insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-361/95 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-7351, Randnr. 13) und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-364/97 (Kommission/Irland, Slg. 1998, I-6593, Randnr. 8).

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