Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 20.02.1997 - C-344/95   

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https://dejure.org/1997,3523
EuGH, 20.02.1997 - C-344/95 (https://dejure.org/1997,3523)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.1997 - C-344/95 (https://dejure.org/1997,3523)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - C-344/95 (https://dejure.org/1997,3523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EG-Vertrag, Artikel 48; Richtlinie 68/360 des Rates
    1 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Stellensuche - Dauer des Aufenthalts - Nationale Regelung, die arbeitsuchende Angehörige der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Hoheitsgebiet automatisch nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Reisebeschränkungen und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft; Aufenthalt von Gemeinschaftsangehörigen in einem Mitgliedstaat zur Arbeitssuche; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48 Abs. 1; ; EGV Art. 48 Abs. 2; ; EGV Art. 48 Abs. 3; ; Richtlinie 68/360/EWG vom 15.10.1968 Art. 4; ; Richtlinie 68/360/EWG vom 15.10.1968 Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 68... /360/EWG vom 15.10.1968 Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Stellensuche - Dauer des Aufenthalts - Nationale Regelung, die arbeitsuchende Angehörige der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Hoheitsgebiet automatisch nach Ablauf von drei Monaten zu verlassen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-1035
  • EuZW 1997, 448
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-344/95
    12 Mit der ersten Rüge macht die Kommission geltend, mit der Regelung, daß ein Gemeinschaftsangehöriger, der drei Monate nach Stellung seines Niederlassungsantrags noch keine Stelle gefunden habe und bei der Kommunalverwaltung keine Arbeitsbescheinigung eingereicht habe, automatisch ausgewiesen werde, verstosse Artikel 45 der Königlichen Verordnung offensichtlich gegen Artikel 48 des Vertrages in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745).

    13 Die belgische Regierung weist diese Rüge nicht zurück und führt aus, sie beabsichtige, die Königliche Verordnung dahin zu ändern, daß sie eine Verlängerung des Aufenthalts von Arbeitsuchenden unter den Voraussetzungen zulasse, die der Gerichtshof im Urteil Antonissen, a. a. O., aufgestellt habe.

    14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört der in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 des Vertrages verankerte Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Gemeinschaft; die einschlägigen Bestimmungen sind daher weit auszulegen (vgl. u. a. Urteil Antonissen, a. a. O., Randnr. 11).

    15 Der Gerichtshof hat ferner im Urteil Antonissen, a. a. O., Randnr. 13, ausgeführt, daß zur Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten gehöre, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen.

    16 Die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 ist gewahrt, wenn der Zeitraum angemessen ist, den das Gemeinschaftsrecht oder in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung das Recht eines Mitgliedstaats dem Betroffenen einräumt, um im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können (vgl. Urteil Antonissen, a. a. O., Randnr. 16).

    Erbringt der Betroffene jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteil Antonissen, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-344/95
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis jedem Arbeitnehmer zu erteilen, der durch geeignete Unterlagen - das Dokument, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, und eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung - nachweist, daß er zu einer der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Gruppen gehört (vgl. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Rückkehr des Wanderarbeitnehmers in

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien(86) im Hinblick auf den vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden rechtlichen Rahmen entschieden hat, sind die "Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ... für die Arbeitnehmer in der Richtlinie 68/360, für die Selbständigen in der Richtlinie 73/148, für die Studenten in der Richtlinie 93/96, für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen in der Richtlinie 90/365 und für die Gemeinschaftsangehörigen, denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Gemeinschaftsbestimmungen zuerkannt ist, in der Richtlinie 90/364 geregelt".

    Vgl. auch Urteile vom 26. Mai 1993, C-171/91, Tsiotras (Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8), und vom 20. Februar 1997, C-344/95, Kommission/Belgien (Slg. 1997, I-1035, Randnr. 15), sowie Collins, Randnr. 36.

    75 - Urteil Antonissen, Randnr. 16. Ebenso Urteile Tsiotras, Randnr. 13, und Kommission/Belgien, Randnr. 16.

    76 - Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 17, und Collins, Randnr. 37.

    77 - Urteil Antonissen, Randnr. 21. Vgl. auch Urteile Tsiotras, Randnr. 13, Kommission/Belgien, Randnr. 17, und Collins, Randnr. 37.

    78 - Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 18.

    89 - Urteile Zhu und Chen, Randnr. 30, sowie vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, Randnr. 40.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    64 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Antonissen, Randnr. 11, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-344/95, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 14), während die Ausnahmen von diesem Grundsatz eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 18, vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 6, Kempf, Randnr. 13, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-357/98, Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Erbringt der Betroffene jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 21, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-344/95, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 17).
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung - Artikel 48 EG-Vertrag - Richtlinie 68/360/EWG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-1035
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