Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.1997 - C-405/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2611
EuGH, 15.05.1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,2611)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,2611)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,2611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tropfen auf der Grundlage von Auszuegen von Echinacea purpurea - Erzeugnis zur therapeutischen und prophylaktischen Verwendung - Zuweisung zur Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtliche Tarifierung von Echinacea-Tropfen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 Anhang I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea - Erzeugnis zur therapeutischen und prophylaktischen Verwendung - Zuweisung zur Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs - KN 1994 - Positionen 3004 (Arzneimittel) und 2089 9069 (andere Spirituosen) - Auszug von Echinacea purpurea e herba und e radice mit Zusatz von Alkohol, zum Schutz vor ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-2581
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-106/94

    Strafverfahren gegen Colin und Dupré

    Auszug aus EuGH, 15.05.1997 - C-405/95
    9 Zudem gibt es Erläuterungen, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und vom Ausschuß für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21).

    12 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe u. a. Urteil Colin und Dupré, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 15.05.1997 - C-405/95
    9 Zudem gibt es Erläuterungen, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und vom Ausschuß für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.01.1993 - C-177/91

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus EuGH, 15.05.1997 - C-405/95
    13 Es ist daher zu prüfen, ob die streitigen Erzeugnisse die in der Position 3004 des GZT festgelegten Merkmale und Eigenschaften aufweisen, wobei diese, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Bioforce, Slg. 1993, I-45, Randnr. 9) festgestellt hat, im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.
  • FG Düsseldorf, 01.12.1999 - 4 K 2514/96

    Produktionserstattung; Stärke; Arzneiware; Lebensmittel; prophylaktische Zwecke -

    Im Übrigen habe der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - klargestellt, dass sich die KN einer Bewertung der quantitativen und qualitativen Wirksamkeit von Produkten zur Bestimmung der Arzneimitteleigenschaft enthalte.

    Darüber hinaus habe der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - keinesfalls ausgeführt, dass die typischen Eigenschaften eines Arzneimittels nur dann vorliegen würden, wenn die Aufmachung die Möglichkeit ausschließe, dass das Erzeugnis zu anderen als therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden könne.

    Vielmehr habe der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - die Beschreibung der Eigenschaften eines Erzeugnisses sowie seine Aufmachung als Kriterien angesehen, die typische Eigenschaften für ein Arzneimittel darstellen würden und deshalb zu einer entsprechenden Einreihung führen könnten.

    Dabei sind die in der Position 3004 KN festgelegten Merkmale und Eigenschaften (zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken) im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - Rs. C-177/91 - a.a.O. (63); Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - Slg. 1997, I-2581 (2596)).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob ein pharmazeutisches Erzeugnis im Sinne der Position 3004 KN bereits ungeachtet eines tatsächlichen therapeutischen oder prophylaktischen Wertes angenommen werden kann, wenn die Beschreibung der heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften dieses Erzeugnisses sowie die Art. und Weise der Verpackung, Darreichung und Vermarktung als solche dazu führen, es als ein Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware zu betrachten (so: EuGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - a.a.O. (2506) (Rdnr. 15); vgl. jedoch auch: EuGH, Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142) (Rdnr. 29); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 27; vgl. hierzu auch: Müller-Eiselt, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 1909, 260 (262)).

    Andererseits stellt die arzneimittelrechtliche Zulassung und bereits der Umstand, dass ein Präparat Gegenstand eines entsprechenden Zulassungsantrags ist, ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass es sich um eine Arzneiware im Sinne der Position 3004 KN handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - a.a.O. (2596); Urteil vom 6. November 1997 - Rs. C-201/96 - a.a.O. (6170); Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 32).

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 85/96
    Mit nachgereichtem Schriftsatz vom 4. August 1997 hat die Klägerin unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 -- Bioforce II: Echinacea -- ihr Revisionsvorbringen modifiziert.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zuletzt das Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 -- Bioforce II: Echinacea -- Rz. 12) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 -- Bioforce II: Echinacea -- hat der Gerichtshof es für ausreichend erachtet, die Verwendung eines Erzeugnisses für therapeutische oder prophylaktische Zwecke und damit letztlich auch die Einreihung in die Pos.

    Die Klägerin möchte nämlich aus Rz. 15 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 ableiten, daß allein die äußere Aufmachung eines Präparats als solche, also ohne Rücksicht auf die objektive Wirksamkeit des Präparats, zu dessen Einordnung in die Pos.

    "Sind die Ausführungen des EuGH in Rz. 15 seines Urteils vom 15. Mai 1997 C- 405/95 -- Bioforce II: Echinacea -- dahingehend zu verstehen, daß ein Präparat, um es als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 KN zu betrachten, keine objektive Beschaffenheitseignung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufweisen muß, sondern daß allein die Gesamtaufmachung des Präparats (Gebrauchsinformation, Verpackung, Darreichung und Vermarktung), also seine subjektive Zweckbestimmung, für eine solche Einstufung ausreicht?".

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Rückschlüsse aus der Darreichungsform und den Verwendungsangaben des Beipackzettels und der Verpackung sind, sofern sie überhaupt einen wesentlichen Schluß zulassen (für die Berücksichtigung der äußeren Aufmachung: EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 --Bioforce II: Echinacea--, EuGHE 1997, I-2581) bei dem als Faßware eingeführten Erzeugnis nicht möglich, so daß allein von der objektiven Zusammensetzung der Ware selbst auszugehen ist.
  • BFH, 18.09.2018 - VII R 9/17

    Zur Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten

    3004 KN eingereiht werden können, wenn sie bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finden und nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften eigens für diese Verwendung bestimmt sind (Senatsurteil vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169, zu Sondennahrung; EuGH-Urteile Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, HFR 2014, 570, ZfZ 2014, 191, auch zu Sondennahrung; TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 40 und 42, ABlEU 2012, Nr. C 287, 15, zu Blutalbumin; Bioforce vom 15. Mai 1997 C-405/95, EU:C:1997:242, Rz 15, Slg. 1997, I-2581, ZfZ 1997, 347, zu Tropfen auf der Grundlage von Auszügen aus Echinacea purpurea; Roth in Festschrift Wolffgang, S. 380).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

    Die Klägerin berief sich insoweit auf das Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 (Bioforce II, Slg. 1997, I-2581), in dem der Gerichtshof der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Präparats nach der Richtlinie 65/65 Indizwirkung für dessen Tarifierung als Arzneiware zuerkannt habe.

    Da der Bundesfinanzhof Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur und hinsichtlich der Tragweite des Urteils Bioforce II hatte, hat er dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 15 seines Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 Bioforce II: Echinacea dahin gehend zu verstehen, daß ein Präparat, um es als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten, keine objektive Beschaffenheitseignung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufweisen muß, sondern daß allein die Gesamtaufmachung des Präparats (Gebrauchsinformationen, Verpackung, Darreichung und Vermarktung), also seine subjektive Zweckbestimmung, für eine solche Einstufung ausreicht? 2. Für den Fall, daß die Frage 1 zu verneinen sein sollte: Ist die Kombinierte Nomenklatur 1993 dahin auszulegen, daß Vitamintabletten wie "Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten" und "Taxofit Vitamin C Kautabletten", die je Tablette 1 000 mg bzw. 500 mg Vitamin C (Ascorbinsäure) enthalten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden, entsprechend der auf dem jeweiligen Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformation unter Angabe einer bestimmten Dosierung u. a. "zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, ... bei allergischen Prozessen" bzw. "zur vorbeugenden Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr" verwendet werden sollen und in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind, der Position 3004 Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachung für den Einzelverkauf zuzuweisen sind? Einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

    Eine derartige Therapie oder Prophylaxe kann --wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat-- die Verwendung eines Erzeugnisses zur Steigerung der körpereigenen Abwehrkräfte bei akuten und chronischen Infektionskrankheiten sein, wie dies im Beipackzettel des Präparats M als Anwendungsgebiet beschrieben wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 --Bioforce II--, EuGHE 1997, I-2581 Rdnr. 14 f.).
  • EuGH, 09.01.2007 - C-40/06

    Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif

    22 Zur Position 3004 der KN hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass "Arzneiwaren" im Sinne dieser Position Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1993, Bioforce, C-177/91, Slg. 1993, I-45, Randnr. 12, vom 15. Mai 1997, Bioforce, C-405/95, Slg. 1997, I-2581, Randnr. 18, vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C-270/96, Slg. 1998, I-1121, Randnr. 28, sowie vom 10. Dezember 1998, Glob-Sped, C-328/97, Slg. 1998, I-8357, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

    31 Was die Position 3004 der KN angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, dass "Arzneiwaren" im Sinne dieser Position Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91, Bioforce, Slg. 1993, I-45, Randnr. 12, vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95, Bioforce, Slg. 1997, I-2581, Randnr. 18, Laboratoires Sarget, Randnr. 28, und Glob Sped, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

    Zur Klärung dieser Streitfrage hat das nationale Gericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Vertrag) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 15 seines Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 Bioforce II: Echinacea dahingehend zu verstehen, daß ein Präparat, um es als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten, keine objektive Beschaffenheitseignung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufweisen muß, sondern daß allein die Gesamtaufmachung des Präparats (Gebrauchsinformationen, Verpackung, Darreichung und Vermarktung), also seine subjektive Zweckbestimmung, für eine solche Einstufung ausreicht? 2. Für den Fall, daß die Frage 1 zu verneinen sein sollte: Ist die Kombinierte Nomenklatur 1993 dahin auszulegen, daß Vitamintabletten wie "Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten" und "Taxofit Vitamin C Kautabletten", die je Tablette 1 000 mg bzw. 500 mg Vitamin C (Ascorbinsäure) enthalten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden, entsprechend der auf dem jeweiligen Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformation unter Angabe einer bestimmten Dosierung u. a. "zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, ... bei allergischen Prozessen" bzw. "zur vorbeugenden Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr" verwendet werden sollen und in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind, der Position 3004 Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachung für den Einzelverkauf zuzuweisen sind? Vorgetragene Standpunkte.

    18: Schlußanträge des Generalanwalts Gulmann, Nr. 5.19: A. a. O., Randnr. 12.20: Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 (Slg. 1997, I-2581).

  • BFH, 22.12.2005 - VII B 62/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung von Vitamin E-Kapseln und

    Das zeigt, dass der EuGH ihnen durchaus Bedeutung beigemessen hat (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 1993 Rs. C-177/91 --Bioforce I--, EuGHE 1993, I-45 Rn. 2; vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 --Bioforce II--, EuGHE 1997, I-2581 Rn. 15; in der Rechtssache Glob-Sped, EuGHE 1998, I-8357 Rn. 31).
  • BFH, 17.11.1998 - VII R 50/97

    Tarifierung von Nachtkerzenölkapseln

  • FG Düsseldorf, 12.01.2005 - 4 K 428/03

    Tarifierung; Vitamin-E-Kapseln; Johanniskraut-Dragees; Arzneimittel; Nomenklatur;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2006 - 2 L 782/06
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2002 - 11 K 54/98

    Produktionserstattung Zucker; Einreihung eines Multi-Vitamin-Präparats in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-80/96

    Quelle Schickedanz AG und Co. gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. -

  • VG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 L 497/07

    Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dientsherrn über die Vergabe eines

  • VG Düsseldorf, 14.03.2008 - 2 L 117/08
  • VG Düsseldorf, 05.04.2005 - 2 L 134/05

    Bestehen des Anspruchs eines Beamten auf Übertragung eines Beförderungsamtes;

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 11 K 117/00

    Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten; Eingangsabgaben

  • VG Düsseldorf, 07.06.2001 - 2 L 973/01

    Ernennung zur Justizamtsrätin und deren Einweisung in die freie Planstelle der

  • VG Düsseldorf, 15.10.2001 - 2 L 2317/01

    Beamtenrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Auswahlverfahrens zur

  • VG Düsseldorf, 15.02.2002 - 2 L 3732/01

    Beamtenrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Besetzung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-405/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,28226
Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,28226)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.03.1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,28226)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. März 1997 - C-405/95 (https://dejure.org/1997,28226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,28226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München.

    Gemeinsamer Zolltarif - Position 3004 - Echinacea - Arzneiware

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-2581
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.10.1992 - C-219/91

    Strafverfahren gegen Ter Voort

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-405/95
    (5) - Urteil vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91 (Slg. 1992, I-5485).

    (6) - Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-219/91 (Slg. 1992, I-5496).

    (7) - Urteil vom 28. Oktober 1992 (a. a. O., Fußnote 5, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-106/94

    Strafverfahren gegen Colin und Dupré

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-405/95
    (8) - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94 (Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4773, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.01.1993 - C-177/91

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-405/95
    (3) - Urteil vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Slg. 1993, I-45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht