Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-28/95   

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https://dejure.org/1997,78
EuGH, 17.07.1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-28/95 (https://dejure.org/1997,78)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 177 - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Umsetzung - Richtlinie 90/434/EWG - Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen - Steuermißbrauch oder -umgehung

  • Europäischer Gerichtshof

    Leur-Bloem

  • EU-Kommission PDF

    Leur-Bloem / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die sich aus einer Anpassung der Behandlung ...

  • EU-Kommission

    Leur-Bloem / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes ; Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen Umsetzung ; Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen ; Steuermissbrauch oder -umgehung; Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fusion durch Anteilstausch: Steuermißbrauch oder -umgehung

  • Judicialis

    Richtlinie 90/434/EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 177 - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Umsetzung - Richtlinie 90/434/EWG - Begriff der Fusion durch Austausch von Anteilen - Steuermißbrauch oder -umgehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90 Art 2, Richtlinie 90/434/EWG Art 2, EWGRL 434/90 Art 11, Richtlinie 90/434/EWG Art 11
    Anteilstausch; Nationales Durchführungsgesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - Auslegung von Artikel 177 EG-Vertrag - Anwendung einer Bestimmung einer Gemeinschaftsrichtlinie aufgrund des nationalen Durchführungsgesetzes, die der Regelung der Richtlinie solche Fälle unterwirft, die in dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-4161
  • EuZW 1997, 658
  • BB 1997, 787
  • DB 1997, 1851
  • DB 1997, 2250
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.

    Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf sie verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, daß das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlaßt werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, daß das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, daß es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder wie im vorliegenden Fall zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, so besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 37).

    In einem solchen Fall ist es jedoch im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile Dzodzi und Federconsorzi, a. a. O., Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Die deutsche Regierung trägt vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003) entschieden habe, brauche er keine Vorabentscheidung zu treffen, wenn wie im vorliegenden Fall offensichtlich sei, daß die ihm zur Auslegung unterbreitete Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar sei.

    33 und 34, und Urteil Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Die Kommission und die niederländische Regierung verweisen darüber hinaus auf das im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im folgenden: Übereinkommen) ergangene Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615), in dem sich der Gerichtshof für unzuständig erklärt habe.Insoweit machen sie geltend, angesichts der Ähnlichkeit der Verfahren könne keine Unterscheidung zwischen Fragen, die im Rahmen dieses Übereinkommens gestellt würden, und Fragen gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vorgenommen werden.

    Im vorerwähnten Urteil Kleinwort Benson hat der Gerichtshof dagegen seine Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen verneint, das sich auf das Übereinkommen bezog.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    Eine solche Untersuchung muß nach ständiger Rechtsprechung gerichtlich überprüfbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Die Mitgliedstaaten können die ihnen in diesem Artikel eingeräumte Möglichkeit nämlich jedenfalls nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wahrnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38 und 43).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Es führt jedoch an, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303) die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, ob sie in einem rein innerstaatlichen oder einem grenzüberschreitenden Fall zur Anwendung kämen, einheitlich ausgelegt werden müssten, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

    Der Gerichtshof hat bereits seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Leur-Bloem, Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Unionsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (vgl. Urteil Leur-Bloem, Randnr. 33).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

    Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung bedarf es daher grundsätzlich auch dann einer Vorlage an den Gerichtshof, wenn zwar der konkrete Sachverhalt nicht von unionsrechtlichen Vorgaben erfasst wird, jedoch die Auslegung eines Begriffs klärungsbedürftig ist, der auf einer Richtlinienumsetzung beruht und gleichermaßen auch für unionsrechtlich erfasste Sachverhalte gilt (vgl. hierzu EuGH, Slg. 1997, I-4161 Rn. 34; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-271/11, juris Rn. 34; Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 5; Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2019, Art. 267 AEUV Rn. 21; Streinz/Ehricke, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 19).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,24693
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95 (https://dejure.org/1996,24693)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.1996 - C-28/95 (https://dejure.org/1996,24693)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 1996 - C-28/95 (https://dejure.org/1996,24693)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-4161
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95
    Unter Hinweis auf das Gutachten 1/91(19) erklärte der Gerichtshof, daß nicht hingenommen werden könne, daß die Antworten, die er den Gerichten der Vertragsstaaten gebe, eine blosse Auskunfts- und keine Bindungswirkung hätten; dies würde die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im Protokoll von 1971 verstanden werde, nämlich die eines Gerichts, dessen Entscheidungen verbindlich seien, verfälschen.

    Der Gerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf die folgende Stelle des Gutachtens 1/91 hin:.

    (19) - Slg. 1991, I-6079.

  • EuGH, 08.02.1996 - C-166/94

    Pezzullo Molini Pastifici Mangimifici / Ministero delle Finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95
    (24) - Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-166/94 (Pezzullo Molini Pastifici Mangimifici).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-320/94

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95
    (27) - Vgl. meine Schlussanträge vom 11. Juli 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94, C-337/94, C-338/94 und C-339/94 (RTI u. a./Ministero delle Poste e Telecomunicazioni und Garante per al Radiodiffusione e l'Editoria).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    (24) - Vgl. seine verbundenen Schlussanträge vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95, Leur Blöm, und C-130/95, Giloy; der Gerichtshof hat am 17. Juli 1997 zwei getrennte Urteile erlassen (Slg. 1997, I-4161 und I-4291).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-321/94

    Strafverfahren gegen Jacques Pistre (C-321/94), Michèle Barthes (C-322/94), Yves

    (35) - Schlussanträge vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95 (Leur-Blöm/Inspecteur der Belastungsdienst/Ondemingen Amsterdam 2) und C-130/95 (Giloy/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-122/96

    Stephen Austin Saldanha und MTS Securities Corporation gegen Hiross Holding AG. -

    Vgl. ferner Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95, Leur-Blöm, und C-130/95, Giloy, die noch anhängig sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1996 - C-177/95

    Ebony Maritime SA und Loten Navigation Co. Ltd gegen Prefetto della Provincia di

    (11) - Vgl. meine Schlussanträge vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95 (Leur-Blum) und C-130/95 (Giloy), Slg. 1997, I-0000.
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