Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1997 - C-117/96   

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https://dejure.org/1997,1438
EuGH, 17.09.1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,1438)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,1438)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,1438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat als dem des Sitzes des Arbeitgebers wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt - Garantieeinrichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mosbæk

  • EU-Kommission PDF

    Mosbæk / Lønmodtagernes Garantifond

    Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Zuständige Garantieeinrichtung - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Arbeitgebers wohnt und seine ...

  • EU-Kommission

    Mosbæk / Lønmodtagernes Garantifond

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Niederlassungsortes; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Gemeinsame Gläubigerbefriedigung; Feststellung der Stilllegung eines Unternehmens oder eines Betriebes

  • Judicialis

    RL 80/987 Art. 3; ; RL 80/987 Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat als dem des Sitzes des Arbeitgebers wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt - Garantieeinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Zuständige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5017
  • EuZW 1997, 691
  • NZA 1997, 1155
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-117/96
    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie setzt deren Anwendung nämlich zweierlei voraus: Erstens muß ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht worden sein, und zweitens muß entweder ein Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens ergangen oder festgestellt worden sein, daß das Unternehmen stillgelegt ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht (Urteile vom 10. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-0000, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-0000, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Die italienische Regierung hebt unter Berufung auf die Urteile Mosbaek und Everson die Bedeutung der Verbindungen, die das zahlungsunfähige Unternehmen mit einem Staat eingegangen ist, hervor.

    Die ersten beiden Vorlagefragen sind unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu untersuchen, insbesondere die bereits angeführten Urteile Mosbaek und Everson, die den Weg zur Lösung eingrenzen und jeden Zweifel hinsichtlich des Art. 8a der Richtlinie 80/987 beseitigen.

    Im Urteil Mosbaek wurde der Fall einer Frau untersucht, die in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und Deutschland als Handelsvertreterin für Colorgen, eine englische Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, tätig war.

    Zweitens fügte das Urteil Mosbaek weitere Kriterien für den Fall hinzu, dass das Unternehmen engere Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat aufwies, und bestätigte, "dass die für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung diejenige ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen"(15).

    Drittens stellte das Urteil Mosbaek klar, dass die Richtlinie, "um einer unnötigen Überschneidung der nationalen Regelungen und insbesondere der Entstehung von Sachverhalten vorzubeugen, bei denen ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten die Anwendung der Richtlinie in Anspruch nehmen könnte", "für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers den Eintritt der Garantieeinrichtung nur eines einzigen Mitgliedstaats gewollt hat"(16).

    Letzten Endes ist nach dem Urteil Mosbaek der Umstand, dass ein zahlungsunfähiges Unternehmen durch einen Vertreter in anderen Mitgliedstaaten tätig war, nicht ausreichend relevant, um eine grenzüberschreitende Verbindung herzustellen.

    Das Urteil Mosbaek befasste sich mit den Fällen, in denen keine dauerhafte geschäftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat vorhanden war, während im Urteil Everson der entgegengesetzte Fall untersucht wurde: der einer Gesellschaft mit Sitz in Irland, die eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich unterhielt, wo sie 200 Arbeitnehmer beschäftigte, die ihre Sozialversicherungsbeiträge an die britischen Behörden zahlten.

    Die griechische Regierung hat die Ansicht vertreten, dass diese Zuständigkeit nicht ausschließlich sei, doch wurde im Urteil Mosbaek das Gegenteil festgestellt.

    8 - Urteil vom 17. September 1997, Mosbaek (C-117/96, Slg. 1997, I-5017).

    13 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 20.

    Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Urteil Mosbaek vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1346/2000 erging, als verschiedene bilaterale Vereinbarungen zwischen mehreren Mitgliedstaaten bestanden, denn das im Rahmen des Europarats ausgehandelte Europäische Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses, das am 5. Juni 1990 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, trat nie in Kraft.

    15 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 24.

    16 - Urteil Mosbaek, angeführt in Fn. 8, Randnr. 26.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Richtlinie 80/987 zwar keine Bestimmungen enthält, die sich ausdrücklich auf Forderungen von Arbeitnehmern beziehen, die ihre Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Arbeitgebers ausgeübt haben, sie aber dennoch auf solche Ansprüche anwendbar ist und dass daher die für die Befriedigung dieser Ansprüche zuständige Garantieeinrichtung nach den Vorschriften dieser Richtlinie zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, Randnrn.

    In Bezug auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof entschieden, dass die nach Art. 3 der Richtlinie 80/987 zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stilllegung des Unternehmens oder des Betriebs des Arbeitgebers festgestellt worden ist (vgl. Urteil Mosbæk, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof angenommen, dass es der Systematik der Richtlinie 80/987 entspricht, dass diese zuständige Garantieeinrichtung, abgesehen vom Fall, dass deren Mittel in vollem Umfang durch die öffentliche Hand aufgebracht werden, die Einrichtung ist, die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat oder jedenfalls hätte erheben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mosbæk, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C-198/98, Slg. 1999, I-8903), auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verweist und in dem entgegen dem Sachverhalt, der dem Urteil Mosbæk zugrunde lag, der zahlungsunfähige Arbeitgeber über einen Betrieb, nämlich eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat verfügte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nachgingen, entschieden, dass die Einrichtung, die zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Urteil Everson und Barrass, Randnr. 23).

    Dagegen entsprechen die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens denjenigen der Rechtssache, die dem Urteil Mosbæk zugrunde liegt.

  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

    Diese Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Gesetz von 1996, ausgelegt im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-117/96 (Mosbæk, Slg. 1997, I-5017), keine Zahlungsverpflichtung vorsehe.

    Vor dem vorlegenden Gericht haben die Kläger ausgeführt, daß ihre Lage sich von dem Sachverhalt unterscheide, der zum Urteil Mosbæk geführt habe, denn die Firma Bell habe im Vereinigten Königreich über eine ständige kaufmännische Präsenz verfügt, sei in diesem Mitgliedstaat für Steuer-, Zoll- und Sozialversicherungszwecke eingetragen gewesen und habe im Vereinigten Königreich für ihre dort beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

    Diese Auslegung, die dem Urteil Mosbæk entspreche und den Vorzug der Klarheit und der Einfachheit habe, müsse allgemein auf alle Fälle angewandt werden, in denen der zahlungsunfähige Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Arbeitnehmer wohnten und ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, niedergelassen sei.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens deutlich von dem Sachverhalt, der zu dem Urteil Mosbæk geführt habe, denn die Firma Bell habe nicht nur eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich gehabt und sei dort entsprechend der Richtlinie 89/666 registriert gewesen, sondern habe darüber hinaus in diesem Mitgliedstaat Räumlichkeiten oder andere Aktiva besessen und ihre Arbeitnehmer durch die Zweigniederlassung entlohnt, wobei sie die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen habe.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C-198/98, Slg. 1999, I-8903).

    Jedoch ist unter Berücksichtigung des oben erwähnten Ziels, insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, und angesichts der Entwicklung des Wortlauts von Art. 8a im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Richtlinie 2002/74 geführt hat, für die Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen Wendung "im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig", wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vom Begriff "Niederlassung", den die Rechtsprechung in den Urteilen Mosbæk sowie Everson und Barrass verwendet hat, abzugehen.

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R

    Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

    Nach der Systematik der Richtlinie ist in diesen Fällen jedoch die Garantieeinrichtung des Staates zuständig, in dessen Gebiet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist (EuGHE 1997 I 5017, 5042, 5046 ff = EAS C RL 80/987/EWG Art. 3 Nr. 1 = NZA 1997, 1155 f).
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

    Nach der Systematik der Richtlinie ist in diesen Fällen jedoch die Garantieeinrichtung des Staates zuständig, in dessen Gebiet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist (EuGHE 1997 I 5017, 5042, 5046 ff = EAS C RL 80/987/EWG Art. 3 Nr. 1 = NZA 1997, 1155 f).
  • LSG Saarland, 19.08.1999 - L 6/1 Ar 59/95

    Begriff des Beschäftigungsortes; Solidargemeinschaft der deutschen

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  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Nach ihrer Zielsetzung erfaßt die Richtlinie indes auch die Ansprüche solcher Arbeitnehmer und sieht nach ihrer Systematik die Garantieeinrichtung des Staates für zuständig an, in dessen Gebiet gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist (EuGHE 1997 I 5017, 5042, 5046 ff = EAS C RL 80/987/EWG Art. 3 Nr. 1 = NZA 1997, 1155 f).
  • LSG Bayern, 15.12.1998 - L 8 AL 242/97

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei einer Beschäftigung mit Auslandsberührung ;

    Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 17.09.1997 (Rs. C-117 /96, EuGHE I 1997, 5017 = NZA 1997, 1155) über die zuständige Garantieeinrichtung für die Ansprüche einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die in Dänemark wohnte und für einen - später zahlungsunfähigen - englischen Arbeitgeber ausschließlich außerhalb Großbritanniens tätig gewesen war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2010 - C-477/09

    Defossez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    20 - Urteil vom 17.September 1997 (C-117/96, Slg. 1997, I-5017).
  • LSG Bayern, 22.11.2006 - L 9 AL 10/02

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Zahlung von Konkursausfallgeld;

  • LSG Bayern, 03.12.2002 - L 11 AL 223/00

    Voraussetzungen der Gewährung von Konkursausfallgeld; Fehlen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-201/01

    Walcher

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-292/14

    Stroumpoulis u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96   

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https://dejure.org/1997,27198
Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,27198)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,27198)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - C-117/96 (https://dejure.org/1997,27198)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Danmarks Aktive Handelsrejsende, handelnd für Carina Mosbæk gegen Lønmodtagernes Garantifond.

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat als dem des Sitzes des Arbeitgebers wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt - Garantieeinrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5017
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Francovich I (zitiert in Fußnote 19 dieser Schlussanträge) u. a. ausgeführt: "Was zunächst die Bestimmung des Personenkreises betrifft, dem die Garantie zugute kommen soll, so gilt die Richtlinie nach Artikel 1 Absatz 1 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind; in Artikel 2 Absatz 1 sind die Fälle genannt, in denen ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig anzusehen ist.

    Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Francovich I folgendes ausgeführt: "Aus der Richtlinie geht hervor, daß der Mitgliedstaat ein geeignetes institutionelles Garantiesystem einzurichten hat.

    (14) - Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 20; nachstehend: Francovich II).

    (21) - Vgl. Urteil Francovich I, Randnr. 14, und Urteil Francovich II, Randnr. 17 (zitiert in Fußnoten 19 und 14).

    (26) - Urteil Francovich II, Randnrn.

    (28) - Urteil Francovich II, Randnr. 20.

    (29) - Urteil Francovich II, Randnr. 21.

    (34) - In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache hat Generalanwalt Lenz darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof im Urteil Francovich entschieden habe, daß die Vorschriften der Richtlinie in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem ihre Garantie zugute kommen sollte, und den Inhalt dieser Garantie "unbedingt und hinreichend genau" seien, daß sie aber nicht regelten, wer Schuldner der Garantieansprüche sei, weshalb sich der einzelne noch nicht auf diese Vorschriften berufen könne, wenn Durchführungsbestimmungen fehlten.

  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (41) - Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Expreß, Slg. 1986, 231, Randnr. 20).

    (43) - Urteil Trans Tirreno Expreß (zitiert in Fußnote 41), Randnr. 21.

  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (42) - Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (45) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-55/93 (Van Schalk, Slg. 1994, I-4837, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (40) - Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 16).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jäck, Slg. 1997, I-461), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständige" in der Verordnung Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer so zu verstehen seien, daß sie von den Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und nicht von der Natur der ausgeuebten Tätigkeit nach dem Arbeitsrecht abhingen (Randnrn. 19 und 23), und daß sie auch nicht auf den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 des Vertrages verwiesen (Randnrn. 24 ff.).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (19) - Vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 3917, Randnr. 19), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a./Italien, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3; nachstehend: Francovich I) und vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Suffritti u. a., Slg. 1992, I-6337, Randnr. 3).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (19) - Vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 3917, Randnr. 19), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a./Italien, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3; nachstehend: Francovich I) und vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Suffritti u. a., Slg. 1992, I-6337, Randnr. 3).
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (15) - Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 469) festgestellt, daß "die Besonderheit des Konkursrechts, die in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht, auch durch das Gemeinschaftsrecht bestätigt [wird] [und] ihren Niederschlag auch in der Richtlinie 80/987 gefunden [hat]", und sodann betont, daß "die Vorschriften über das Konkursverfahren und ähnliche Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind" (Randnr. 17).
  • EuGH, 08.11.1990 - 53/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96
    (19) - Vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 3917, Randnr. 19), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a./Italien, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3; nachstehend: Francovich I) und vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Suffritti u. a., Slg. 1992, I-6337, Randnr. 3).
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