Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.1997 - C-67/95   

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https://dejure.org/1997,1850
EuGH, 09.10.1997 - C-67/95 (https://dejure.org/1997,1850)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1997 - C-67/95 (https://dejure.org/1997,1850)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - C-67/95 (https://dejure.org/1997,1850)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kopier- und Fernkopiergeräte - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof

    Rank Xerox

  • EU-Kommission PDF

    Rank Xerox Manufacturing / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Gerät, das aus einer Abtastvorrichtung, einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung besteht - Einreihung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3c in die Unterposition 9009 12 00 der Kombinierten Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Rank Xerox Manufacturing / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • Wolters Kluwer

    Einreihung von Kopier- und Fernkopiergeräten in die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur; Tarifierung der Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor; Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur; Gleichsetzung eines Scanners mit den ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zolltarifierung: Kopier- und Fernkopiergeräte

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Verordnung (EWG) Nr. 2587/91; ; Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I; ; Verordnung (EG) Nr. 1165/95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Gerät, das aus einer Abtastvorrichtung, einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung besteht - Einreihung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3c in die Unterposition 9009 12 00 der Kombinierten Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Tariefcommissie - Auslegung der Unterpositionen 9009 21 00 und 8472 90 90 der Kombinierten Nomenklatur des GZT - Fotokopier- und Faxgerät mit einem Scanner, der digital Daten eines Dokuments einliest, die anschließend in lesbarer Form auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5401
  • BB 1997, 1054
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-67/95
    Weiter sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln dieses Tarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden (vgl. hierzu Urteile vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-59/94 und C-64/94, Pardo & Fils und Camicas, Slg. 1995, I-3159, Randnr. 10, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-59/94

    Ministre des Finances / Pardo & Fils und Camicas

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-67/95
    Weiter sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln dieses Tarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden (vgl. hierzu Urteile vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-59/94 und C-64/94, Pardo & Fils und Camicas, Slg. 1995, I-3159, Randnr. 10, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 13).
  • EuGH, 19.11.1981 - 122/80

    Analog Devices / Hauptzollamt München-Mitte u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.10.1997 - C-67/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80 (Analog Devices, Slg. 1981, 2781, Randnr. 12) entschieden hat, ist es selbst dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die technischen Entwicklungen in dem betroffenen Industriebereich die Ausarbeitung einer neuen Zolltarifierung rechtfertigen, Sache der zuständigen Gemeinschaftsorgane, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

    8 - Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox Manufacturing (C-67/95, Slg. 1997, I-5401).

    30 - Vgl. Urteil Rank Xerox Manufacturing, in Fn. 8 angeführt, Randnrn.

    34 - Urteil Rank Xerox Manufacturing, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30.

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung, wenn die technischen Entwicklungen in einem Industriebereich die Ausarbeitung einer neuen Zolltarifierung rechtfertigten, Sache der zuständigen Gemeinschaftsorgane, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen; unter solchen Umständen könne mangels einer solchen Änderung die Auslegung des Tarifs nicht je nach der technischen Entwicklung variieren (Urteile des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80, Analog Devices, Slg. 1981, 2781, vom 20. Januar 1989 in der Rechtssache 234/87, Casio Computer, Slg. 1989, 63, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95, Rank Xerox, Slg. 1997, I-5401).

    Es sei daher zu prüfen, ob das im vorliegenden Fall fragliche Gerät, selbst wenn es die Merkmale einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aufweise, im Wesentlichen ein Videospiel sei (Urteil Rank Xerox, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 18), denn mit der Einreihung eines Produktes in das Kapitel 95 sei die Heranziehung der Kapitel 84 und 85 nach Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.

  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 89/10

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskunft für

    Zwar ist, um im Rahmen der Auslegung einer Einreihungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 13.07.2006, Rs.: C-14/05, vom 04.03.2004, Rs.: C-130/02, und vom 17.05.2001, Rs.: C-119/99, jeweils in: juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.10.1997, Rs.: C-67/95, in: juris, dort: Rn. 26).

    Die für die Auslegung des Anwendungsbereichs herangezogene Begründung bezieht sich danach jedoch, wie den Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.10.1997, Rs.: C-67/95, Rn. 26, entnommen werden kann, auf die Ausgestaltung und Funktionsweise der begutachteten Ware im Zusammenhang mit dem Bedeutungsinhalt der in Betracht kommenden, voneinander abzugrenzenden Tarifpositionen und erlaubt von daher Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Sie beziehen sich dafür auf das Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox (C-67/95, Slg. 1997, I-5401), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass nach der KN in der Fassung, die in dieser Rechtssache anwendbar war, Geräte, die aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung bestehen, der Unterposition 9009 12 00 zuzuordnen sind.
  • BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts -

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten.
  • FG Hamburg, 19.06.2015 - 4 K 92/14

    Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen

    Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass - so der Vortrag der Klägerin - mittlerweile nahezu alle Fotoapparate eine 30-minütige Videosequenz aufnehmen könnten, ließe sich auch der Standpunkt vertreten, dass der Umstand, dass die streitgegenständlichen Kameras lediglich Videodateien von jeweils weniger als 30 Minuten in einer Datei aufzeichnen können, ihrer Einreihung in die Unterpositionen 8525 8091 oder 85259099 KN entgegensteht, zumal es gilt, eine Auslegung zu finden, bei der der Erläuterung noch eine Unterscheidungsfunktion zukommt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auslegung einer Zolltarifposition nicht je nach der technischen Entwicklung variieren kann (EuGH, Urt. v. 09.10.1997, Rs. C-67/95, Rn. 22 - Rank Xerox).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-119/99

    Hewlett Packard

    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95 (Rank Xerox, Slg. 1997, I-5401, Randnr. 26) getan hat.
  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die KN-Position 9009 außer Fotokopierapparaten mit optischem System und mit Direktübertragung auch solche erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C-67/95, Slg. 1997, I-5401, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-760/19

    JCM Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zu KN-Position 8472 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sie als Auffangposition Büromaschinen erfasst, die im Wesentlichen mechanisch strukturiert sind und mechanisch funktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C-67/95, EU:C:1997:470, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

    3: - Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95 (Slg. 1997, I-5401, Randnr. 17).
  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-463/98

    Cabletron

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-42/99

    Eru Portuguesa

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-339/98

    Peacock

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-67/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26756
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-67/95 (https://dejure.org/1996,26756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - C-67/95 (https://dejure.org/1996,26756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - C-67/95 (https://dejure.org/1996,26756)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rank Xerox Manufacturing (Nederland) BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kopier- und Fernkopiergeräte - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5401
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.11.1981 - 122/80

    Analog Devices / Hauptzollamt München-Mitte u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-67/95
    (5) - Vgl. dazu Urteil vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80 (Analog Devices, Slg. 1981, 2781).
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