Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.1997 - C-375/95   

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https://dejure.org/1997,1251
EuGH, 23.10.1997 - C-375/95 (https://dejure.org/1997,1251)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - C-375/95 (https://dejure.org/1997,1251)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - C-375/95 (https://dejure.org/1997,1251)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Besondere Verbrauchsteuer und einmalige zusätzliche Sonderabgabe auf Fahrzeuge - Berechnung der Bemessungsgrundlage und Steuersätze, die importierte Gebrauchtwagen gegenüber den bereits zugelassenen und auf dem nationalen Markt ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung der Griechischen Republik wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EG-Vertrag; Einführung und Beibehaltung von Bestimmungen über die Besteuerung von Gebrauchtwagen, die erstens bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 95
    Vertragsverletzung - Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Diskriminierung

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierende Besteuerung bei der Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 95
    Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Griechenland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag - Diskriminierende Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5981
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Zunächst ist festzustellen, daß die besondere Verbrauchsteuer bei inländischen Geschäften mit Gebrauchtwagen nicht anfällt, da sie nur einmal, beim Ersterwerb des Fahrzeugs im Inland, erhoben wird, und daß ein Teil von ihr im Wert dieser Fahrzeuge enthalten bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Besteuerung Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93, Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479, Randnr. 10).

    Daraus folgt, daß die besondere Verbrauchsteuer, mit der die importierten Gebrauchtwagen belegt werden, im allgemeinen höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert bereits zugelassener und auf dem griechischen Markt gekaufter Gebrauchtwagen enthalten ist (in diesem Sinne auch Urteil Nunes Tadeu, a. a. O.,Randnr. 14).

    Derartige Schwierigkeiten vorausgesetzt, ihr Bestehen wäre nachgewiesen wären jedoch nicht geeignet, die Erhebung inländischer Abgaben zu rechtfertigen, durch die aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren diskriminiert werden und die Artikel 95 des Vertrages zuwiderlaufen (in diesem Sinne die genannten Urteile Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, Randnr. 24, und Nunes Tadeu, Randnr. 19).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Ferner ist unstreitig, daß importierte und im Inland gekaufte Gebrauchtwagen gleichartige oder miteinander konkurrierende Erzeugnisse sind und daß Artikel 95 des Vertrages somit auf die besondere Verbrauchsteuer Anwendung findet, wenn sie bei der Einfuhr von Gebrauchtwagen erhoben wird (in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 17).

    Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Dänemark vom 11. Dezember 1990, a. a. O., Randnr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11).

  • EuGH, 12.05.1992 - C-327/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Dänemark vom 11. Dezember 1990, a. a. O., Randnr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11).

    Im übrigen ist wiederholt entschieden worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so daß das eingeführte Erzeugnis sei es auch nur in bestimmten Fällen höher belastet wird (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15, und Urteil Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Kommission in einer gemäß Artikel 169 des Vertrages eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau angeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.03.1992 - C-43/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Dieser Verpflichtung genügt die Kommission nicht, wenn sie ihre Rügen in der Klageschrift nur in Form einer bloßen Verweisung auf die Gründe anführt, die im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt sind (Urteil vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-43/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-1909, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Steuersystem nämlich nur dann als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden, wenn feststeht, daß seine Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als einheimische Waren, und daß es daher auf keinen Fall diskriminierende Wirkungen hat (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-105/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Zunächst ist die Zulässigkeit dieser Rüge zu prüfen, auch wenn die griechische Regierung sie nicht in Abrede gestellt hat (Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-151/96, Kommission/Irland, Slg. 1997, I-3327, Randnr. 10).
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Im übrigen ist wiederholt entschieden worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so daß das eingeführte Erzeugnis sei es auch nur in bestimmten Fällen höher belastet wird (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15, und Urteil Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, a. a. O., Randnr. 12).
  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
    Sodann wird eine gemäß Artikel 169 des Vertrages erhobene Klage nach ständiger Rechtsprechung durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben; die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.06.1997 - C-151/96

    Kommission / Irland

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    17 und 18, vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 35, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981), festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 90 EG) verstoßen hat, dass sie für die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe den steuerlichen Wert importierter Gebrauchtwagen durch Verringerung des Preises entsprechender Neuwagen um 5 % pro Nutzungsjahr der betreffenden Fahrzeuge ermittelt, wobei die Verringerung grundsätzlich höchstens 20 % betragen darf.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

    Außerdem beginnt der Wertverlust eines Fahrzeugs mit dessen Kauf oder Inbetriebnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 22, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 78).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung - Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Diskriminierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-5981
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.04.1990 - 132/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Im Urteil vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-132/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-1567) hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit einer progressiven Besteuerung anerkannt, die den Steuerbetrag anhand des Hubraums festlegt.

    Im Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033) hat er es hingegen für rechtswidrig gehalten, unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, je nachdem, ob es sich um eingeführte oder um in Griechenland hergestellte Fahrzeuge handelt.

    Schließlich hat es der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871) als einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages betrachtet, wenn für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen andere Steuersätze gelten als für im Inland hergestellte oder montierte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen.

    Vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28) und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).

  • EuGH, 13.03.1992 - C-43/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Insbesondere im Urteil Kommission/Deutschland(17) stellt der Gerichtshof klar, daß "eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht [entspricht], wenn die Rügen der Kommission darin nicht genau bezeichnet sind, sondern eine Verurteilung nur $aus all den im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Gründen" begehrt wird".

    (17) - Urteil vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-43/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-1909, Randnr. 8).

    (20) - Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    5 Die Lösung in diesem Rechtsstreit ergibt sich, wie die Kommission zu Recht bemerkt, aus den Urteilen Kommission/Dänemark(9) und Nunes Tadeu(10), in denen sich der Gerichtshof bereits mit der Vereinbarkeit innerstaatlicher Steuervorschriften für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge mit Artikel 95 zu befassen hatte.

    Dieser Grundsatz ist im Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 17) klar bestätigt worden, so daß ich es nicht für tunlich halte, mich weiter bei dieser Frage aufzuhalten.

    Vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28) und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    (20) - Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28) und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.02.1991 - C-374/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    (16) - Vgl. u. a. Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10).
  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof fordert, daß auf keinen Fall eingeführte Waren höher besteuert werden als entsprechende einheimische Waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    (10) - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Slg. 1995, I-479).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-105/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Schließlich hat es der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871) als einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages betrachtet, wenn für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen andere Steuersätze gelten als für im Inland hergestellte oder montierte, mit herkömmlicher Technik ausgestattete Personenkraftwagen.
  • EuGH, 12.05.1992 - C-327/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95
    Im Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033) hat er es hingegen für rechtswidrig gehalten, unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, je nachdem, ob es sich um eingeführte oder um in Griechenland hergestellte Fahrzeuge handelt.
  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

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