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   EuGH, 18.12.1997 - C-409/96 P   

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https://dejure.org/1997,1128
EuGH, 18.12.1997 - C-409/96 P (https://dejure.org/1997,1128)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - C-409/96 P (https://dejure.org/1997,1128)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - C-409/96 P (https://dejure.org/1997,1128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Landwirtschaftlicher Umrechnungskurs im Zuckersektor - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 1734/95 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Festsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor - Fehlen einer Festsetzung für die neuen ...

  • EU-Kommission

    Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1734/95 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1734/95; ; Verordnung (EG) Nr. 3300/94

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Festsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor - Fehlen einer Festsetzung für die neuen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-7531
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-409/96
    Das Gericht war erstens der Auffassung, daß der vorliegende Fall ohne irgendeinen Antrag, auf den hin die streitige Verordnung erlassen worden wäre, nicht der im Urteil vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411) beschriebenen Situation gleichgestellt werden könne; in diesem Urteil, auf das sich die Rechtsmittelführer berufen hatten, hat der Gerichtshof entschieden, daß die angefochtene Vorschrift keine allgemeine Geltung hatte, sondern ein Bündel individueller Entscheidungen darstellte, von denen jede einzelne die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührte (Randnrn. 25 und 26).

    Sie werfen dem Gericht erstens vor, es sei entgegen der in dem erwähnten Urteil International Fruit Company u. a./Kommission beschriebenen Situation davon ausgegangen, daß die streitige Verordnung kein Bündel individuellerEntscheidungen darstelle.

    Zu dem Rechtsmittelgrund, der sich auf die Weigerung bezieht, im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission anzuwenden, ist zunächst festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die in jener Rechtssache beanstandete Vorschrift im Hinblick auf eine Reihe von Anträgen, deren Zahl feststand, erlassen worden war und daß sie die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührte.

    Da der Kommission in der vorliegenden Rechtssache kein Antrag vorlag, auf den hin die streitige Verordnung erlassen worden wäre, hat das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses es zu Recht ausgeschlossen, den vorliegenden Fall der Situation, um die es im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission ging, gleichzustellen und daraus zu folgern, daß die streitige Verordnung ein Bündel von Einzelentscheidungen darstelle.

  • EuG, 04.10.1996 - T-197/95

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-409/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer).

    Die Sveriges Betodlares Centralförening und Herr Henrikson haben mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Klage aufNichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1734/95 der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen worden ist.

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-409/96
    Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, daß, auch wenn sich die Verordnung als eine allgemeine und abstrakte Maßnahme erweise, ihr normativer Charakter es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991 in derRechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) nicht ausschließe, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, insbesondere wenn die Kommission verpflichtet sei, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen (Randnr. 31).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-409/96
    Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, daß, auch wenn sich die Verordnung als eine allgemeine und abstrakte Maßnahme erweise, ihr normativer Charakter es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991 in derRechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) nicht ausschließe, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, insbesondere wenn die Kommission verpflichtet sei, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen (Randnr. 31).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission und entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Gerichts in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils ist die Klage eines Verbands zulässig, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnrn. 46 und 47).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlass der fraglichen Maßnahme geführt hat, kann diese Vereinigung keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als Einzelnen verwehrt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    14 und 29; Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45; Urteil Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnr. 49).".
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