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   EuG, 30.09.1997 - T-122/96   

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EuG, 30.09.1997 - T-122/96 (https://dejure.org/1997,1168)
EuG, Entscheidung vom 30.09.1997 - T-122/96 (https://dejure.org/1997,1168)
EuG, Entscheidung vom 30. September 1997 - T-122/96 (https://dejure.org/1997,1168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Verordnung (EG) Nr. 887/96 - Nichtigkeitsklage - Unternehmensvereinigung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Federolio / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Federazione nazionale del commercio oleario (Federolio) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und Artikel 189; Verordnung Nr. 887/96 des Rates, Artikel 1
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die im Rahmen der Verbrauchsbeihilferegelung für Olivenöl Sanktionen für den Fall der fehlenden Übereinstimmung mit der ...

  • EU-Kommission

    Federazione nazionale del commercio oleario (Federolio) gegen Kommission der Europäischen Gemeinscha

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Verordnung (EG) Nr. 887/96 - Nichtigkeitsklage - Unternehmensvereinigung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 887/96 der Kommission vom 15. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl; Klagebefugnis einer ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 887/96; ; Verordnung (EWG) Nr. 136/66; ; Verordnung (EWG) Nr. 1562/78; ; Verordnung (EWG) Nr. 3089/78; ; Verordnung (EWG) Nr. 2677/85

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 887/96 der Kommission vom 15. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl insoweit, als diese für Fälle der Nichtübereinstimmung eines ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, II-1559
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Erstens könne sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) berufen.

    Seit dem Urteil Fediol/Kommission (zitiert in Randnr. 21) werde als entscheidend angesehen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) für berufsständische Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten begründe.

    Die Rechtsprechung hat Klagen von Vereinigungen jedenfalls beim Vorliegen von drei Falltypen als zulässig angesehen: a) wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Urteile Fediol/Kommission, zitiert in Randnr. 21, Randnrn. 28 bis 30, und CCE de Vittel u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 58, Randnrn. 39 bis 42); b) wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Urteil AITEC, u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnr. 62); c) wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.

    Gestützt auf ihr Verständnis der Urteile Fediol/Kommission (zitiert in Randnr. 21), Cofaz u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 34), AITEC u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 23), Extramet Industrie/Rat (zitiert in Randnr. 42), und Codorniu/Rat (zitiert in Randnr. 24) ist die Klägerin dennoch der Auffassung, das Gericht müsse sie im Hinblick auf die streitige Verordnung als klagebefugt ansehen, da sich ihre Lage nicht von der Lage der in diesen Rechtssachen, namentlich in der dem ersten Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, klagenden Vereinigungen unterscheide.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Die Rechtsprechung hat Klagen von Vereinigungen jedenfalls beim Vorliegen von drei Falltypen als zulässig angesehen: a) wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Urteile Fediol/Kommission, zitiert in Randnr. 21, Randnrn. 28 bis 30, und CCE de Vittel u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 58, Randnrn. 39 bis 42); b) wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Urteil AITEC, u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnr. 62); c) wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.

    Das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle einer Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag, kann jedoch dazu führen, daß die Klage einer Vereinigung, deren Mitglieder durch die streitige Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, zulässig ist, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch diese Handlung berührt wurde (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 60, Randnrn. 21 bis 24, und CIRFS u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 22, Randnrn. 28 bis 30).

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern diese Klageerhebung als einzelnen verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, 1021, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429, 2432; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16; Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12; Urteil AITEC u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnrn.

    Die Aufgaben, die die Klägerin als ihre institutionellen Funktionen bezeichnet, wurden ihr von ihren Mitgliedern, den Olivenölabfüllbetrieben, übertragen; dieseBetriebe haben gemäß der Satzung der Klägerin unbestreitbar das Recht, deren Geschäftsführung und Aufgaben zu regeln und somit auch die Interessen festzulegen, die diese zu vertreten hat (Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 27 der Satzung; Urteil DEFI/Kommission, zitiert in Randnr. 68, Randnr. 18).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1991, I-2501) und im Urteil Codorniu (zitiert in Randnr. 24) die rein formalen Kriterien aufgegeben, wie den allgemeinen oder besonderen Charakter der Maßnahme oder den Umstand, daß die Adressaten der Maßnahme eine offene und unabgegrenzte oder eine geschlossene und individualisierte Gruppe darstellten.

    Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, zitiert in Randnr. 24, Randnr. 19).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Schließlich liege auch kein Anwendungsfall der Rechtsprechung vor, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu, Slg. 1994, I-1853) ergebe, da die Verordnung Nr. 887/96, anders als die dort angefochtene Verordnung, kein spezifisches Recht der Vereinigung und ihrer Mitglieder verletzt habe.

    Der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1991, I-2501) und im Urteil Codorniu (zitiert in Randnr. 24) die rein formalen Kriterien aufgegeben, wie den allgemeinen oder besonderen Charakter der Maßnahme oder den Umstand, daß die Adressaten der Maßnahme eine offene und unabgegrenzte oder eine geschlossene und individualisierte Gruppe darstellten.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ändert es an der allgemeinen Geltung und damit am Normcharakter eines Rechtsakts nicht so, daß sich die Rechtsubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Indentität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69, Compagnie française commerciale und financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11, vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
  • EuG, 11.01.1995 - T-116/94

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Der Umstand, daß die angefochtene Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine beschränkte Zahl bei den nationalen Behörden eingetragener Olivenölabfüllbetriebe betraf, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen herauszuheben, da sie sich in einer Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Unternehmen, die gegenwärtig oder in Zukunft auf dem Markt für die Abfüllung von Olivenöl tätig werden und Verbrauchsbeihilfen beantragen könnten, vergleichbar ist (Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in derRechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag erfüllt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38, und Beschlüsse Greenpeace u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 32, Randnr. 51, und Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 54, Randnr. 59).
  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-122/96
    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).
  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 05.11.1986 - 117/86

    UFADE / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 11.07.1979 - 60/79

    Producteurs de vins de table und vins de pays / Kommission

  • EuGH, 16.04.1970 - 64/69

    Compagnie française commerciale und financière / Kommission

  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Dass sich die Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet nämlich keineswegs, dass sie als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem fraglichen Rechtsakt umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 55).
  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnrn.

    Von den Bestimmungen eines Rechtsakts läßt sich nämlich dann sagen, daß sie auf objektiv umschriebene Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 55 und 56).

    In diesem Fall muß eine natürliche oder juristische Person jedoch nachweisen können, daß der streitige Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Beschlüsse Federolio/Kommission, Randnr. 59, und Alce/Kommission, Randnr. 19).

    Auch hat das Gericht bereits entschieden, daß sich ein Verein nicht auf die ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen kann, um eine Änderung des in Artikel 173 EG-Vertrag geregelten Rechtsschutzsystems zu rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt, da andernfalls für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eine autonome, im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats, nicht im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Behörden maßgeblich wäre (vgl. Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 63 bis 65).

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Umstand, daß die angefochtene Verordnung zur Zeit ihres Erlasses die Mitglieder der Klägerin, die damals auf dem Olivenölmarkt tätig waren, betraf und möglicherweise zur Beendigung der Tätigkeit einiger von ihnen geführt hat, nicht geeignet ist, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft herauszuheben, die sich in einer objektiv umschriebenen Situation befinden, die mit derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die gegenwärtig oder in Zukunft auf diesen Märkten tätig werden könnten (Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 67).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Die Gemeinschaftsorgane können den Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die einzelnen vorsieht, nicht einfach durch die Wahl der Form des betreffenden Rechtsakts ausschließen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50).

    Nach der Rechtsprechung kann auch ein normativer Akt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen (vgl. hierzu Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 58).

    Eine natürliche oder juristische Person ist jedoch nur dann individuell betroffen, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Dass sich die Rechtssubjekte, auf die eine Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet nämlich keineswegs, dass sie als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem fraglichen Rechtsakt umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 55).
  • EuG, 15.12.2010 - T-219/09

    Albertini u.a. / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches

    Hinsichtlich der Frage, ob die Kläger von der angefochtenen Maßnahme individuell betroffen sind, ist zunächst zu beachten, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238; Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und vom 29. April 1999, Alce/Kommission, T-120/98, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 19).

    Dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Ansprüche der Kläger auswirkt, die diese zukünftig wegen ihrer Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Pensionsfonds geltend machen könnten, hebt sie noch nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG aus dem Kreis aller übrigen Mitglieder des Parlaments heraus, da sie sich in einer objektiv bestimmten Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Mitglieder des Parlaments, die Mitglied des Pensionsfonds sind, vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss Federolio/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67, und Urteil Emesa Sugar/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn.

    28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).

  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

    29 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 230 Absatz 4 EG, der dem Einzelnen das Recht verleiht, jede Entscheidung anzufechten, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft, insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und auf diese Weise klarzustellen, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società emiliana lavorazione frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

  • EuG, 15.12.2010 - T-326/09

    Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem

    Hinsichtlich der Frage, ob die Kläger von der angefochtenen Maßnahme individuell betroffen sind, ist zunächst zu beachten, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238; Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und vom 29. April 1999, Alce/Kommission, T-120/98, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 19).

    Dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Ansprüche der Kläger auswirkt, die diese zukünftig wegen ihrer Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Pensionsfonds geltend machen könnten, hebt sie noch nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG aus dem Kreis aller übrigen Mitglieder des Parlaments heraus, da sie sich in einer objektiv bestimmten Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Mitglieder des Parlaments, die Mitglied des Pensionsfonds sind, vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss Federolio/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67, und Urteil Emesa Sugar/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 10.05.2004 - T-391/02

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament

    19 Bezüglich des BNS trägt der Rat vor, dass nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen nur in drei Fällen zulässig seien: wenn der Vereinigung in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten eingeräumt werde, wenn sie die Interessen von Mitgliedern wahrnehme, die ihrerseits klagebefugt seien, oder wenn sie dadurch individualisiert werde, dass ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt seien, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch den angefochtenen Rechtsakt berührt worden sei (Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559).

    44 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Klage, die, wie hier, von einer Vereinigung erhoben wird, dann, wenn die Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/Kommission, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Dies hat es wie folgt begründet: "50 Zunächst ist zur Frage, ob die [Niederländischen Antillen] von den ... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] individuell betroffen [sind], zu bemerken, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans von allgemeiner Tragweite individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteile [des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62,] Plaumann/Kommission [Slg. 1963, 197], 223, und [vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89,] Codorniu/Rat, [Slg. 1994, I-1853,] Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).
  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 25.06.1998 - T-14/97

    Sofivo u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 19.09.2001 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuG, 15.09.2016 - T-112/14

    Molinos Río de la Plata / Rat

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 18.03.2010 - T-189/08

    Forum 187 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • EuG, 11.07.2000 - T-268/99

    'Fédération nationale d''agriculture biologique des régions de France u.a. / Rat'

  • EuG, 10.07.2000 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 08.07.2020 - T-429/18

    Das Gericht weist die Klage zweier brasilianischer Fleischproduzenten auf

  • EuG, 19.12.2019 - T-67/18

    Probelte/ Kommission

  • EuG, 16.02.2005 - T-142/03

    Fost Plus / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person -

  • EuG, 24.01.2001 - T-112/00

    Iberotam u.a. / Kommission

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

  • EuG, 16.06.1998 - T-238/97

    Comunidad Autónoma de Cantabria / Rat

  • EuG, 28.06.2005 - T-170/04

    FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 -

  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

  • EuG, 19.10.2000 - T-58/00

    Bond van de Fegarbel-Beroepsverenigingen u.a. / Kommission

  • EuG, 20.07.1998 - T-61/96

    José Francisco Meoro Avilés gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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