Rechtsprechung
   EuG, 24.10.1997 - T-244/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2091
EuG, 24.10.1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 2, 3, 4, 5 und 95
    1 EGKS - Beihilfen für die Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Allgemeine Entscheidungen und Einzelfallentscheidungen - Erlaß von Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die nicht in die durch eine allgemeine Entscheidung genehmigten ...

  • EU-Kommission

    Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommi

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an staatseigene Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/259/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohl... e und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 15; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern Ilva) - Möglichkeit einer Ausnahme vom fünften Kodex betreffend staatliche Beihilfen im Eisen- und Stahlsektor über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, II-1963
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne das Auftreten einer Krisensituation als unvorhergesehener Fall im Sinne dieses Artikels betrachtet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen kann, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Diese ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230).

    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85 (Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27) habe der Gerichtshof entschieden, daß "die Kommission, wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beihilfegewährung ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, Beihilfen nicht genehmigen [darf], deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte.

    Die Frage der Diskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Vertrages ist im Urteil Falck/Kommission (a. a. O.) geprüft worden.

  • EuGH, 19.09.1985 - 63/84

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorliegend reflektiere der Fünfte Beihilfenkodex zwar die Ansicht der Kommission und des Rates zum Zeitpunkt seiner Annahme, doch schließe er nicht aus, daß wirtschaftliche Gegebenheiten eine andere Sichtweise gebieten könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 63/84 und 147/84, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 2857).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Das mit der Entscheidung verfolgte Ziel die "Wiederherstellung tragfähiger und wirtschaftlich gesunder Strukturen der italienischen Stahlindustrie" (Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung) gehöre nicht zu den in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages aufgeführten Zielen, die den gemeinsamen Markt und die Stahlindustrie der Gemeinschaft insgesamt und nicht nur die Industrie eines Mitgliedstaats oder gar das Überleben eines einzigen Unternehmens beträfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639).

    Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß "die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).

  • EuGH, 04.04.1960 - 31/59

    1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Die letztgenannte Vorschrift ist als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Roemer zum Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59, Acciaieria e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Slg. 1960, 161, 187 und 197 f.).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Begründung aber wesentlicher Bestandteil eines Rechtsakts (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 37).
  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.07.1962 - 9/61

    Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.06.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 14.07.1988 - 33/86

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 29.03.1979 - 121/77

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 119/77

    Nippon Seiko / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 120/77

    Koyo Seiko / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Die vorliegenden Schlußanträge betreffen eigenständige Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission)(2) und in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission)(3).

    Für das Rechtsmittel gegen das Urteil Wirtschaftsvereinigung ist es zweckdienlich, auf den Inhalt der Entscheidung 94/259 einzugehen.

    Die Wirtschaftsvereinigung und British Steel haben gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-244/94 und der Rechtssache T-243/94 gemäß Artikel 49 des Protokolls über die Satzungdes Gerichtshofes der EGKS Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieser beiden Urteile und die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259 bzw. der Entscheidungen 94/259 und 94/258 sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten der Verfahren beantragen.

    3: - Urteil vom 24. Oktober 1997 (Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung).

    Die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und die Rechtsmittelverfahren werden als Rechtssache British Steel (Rechtssache T-243/94 und Rechtssache C-1/98 P) und als Rechtssache Wirtschaftsvereinigung (Rechtssache T-244/94 und C-441/97 P) in Bezug genommen.

    13: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 31).

    16: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 34 bis 36); Urteil British Steel (Randnrn. 42 bis 44).

    17: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 38); Urteil British Steel (Randnr. 46).

    18: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41); Urteil British Steel (Randnr. 49).

    19: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

    20: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 43); Urteil British Steel (Randnr. 51).

    21: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46); Urteil British Steel (Randnr. 54).

    22: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 44 und 45); Urteil British Steel (Randnrn. 52 und 53).

    23: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46).

    33: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 83).

    38: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 85 und 86).

    39: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 87).

    40: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 89 und 90).

    63: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

    64: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41).

    70: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 72).

    73: - Siehe Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 50, 65, 89, 90, 97, 99, 114 und 115 sowie allgemein zur Erforderlichkeit der Beihilfe Randnrn. 62 bis 119); Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775).

    75: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 72 bis 95 und 106 bis 119).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    79 Sidercamuna verweist auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963), in dessen Randnummer 32 es heisse:.

    85 Dies wird durch die Urteile Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission des Gerichts (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) und das Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission des Gerichtshofes (angeführt in Randnr. 81 dieses Urteils), auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt.

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1843; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Jedenfalls kann die Tatsache, daß eine genauere Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Ziele fehlte, nicht als Begründungsmangel angesehen werden (Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 145).

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

    Im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission stellte der Gemeinschaftsrichter daher fest, dass "[f]ür das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ... zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich [war]"(138).

    130 - Urteile Delacre u. a./Kommission (Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung) und des Gerichts vom 24. Oktober 1997, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (T-244/94, Slg. 1997, II-1963, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 64) abgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie die Thyssen Stahl AG, die Preussag Stahl AG und die Hoogovens Staal BV haben mit Rechtsmittelschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 64; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

    16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887).
  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 76 bis 85) ergibt sich, dass die Kommission zu Recht geprüft hat, ob der Teil der streitigen Investitionsbeihilfen, der die Adjustagetätigkeit der Klägerin betrifft, mit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex, der die allgemeinen Ausnahmen vom Grundsatz des in der genannten Vorschrift des EGKS-Vertrags aufgestellten Beihilfeverbots festlegt, vereinbar ist (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 49, und in der Rechtssache T-244/94, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963, Randnr. 37).
  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Parallel dazu sind zwei weitere Klagen erhoben worden, und zwar von der British Steel plc gegen die Entscheidungen 94/258 und 94/259 vom 12. April 1994, mit denen die Gewährung staatlicher Beihilfen an das Unternehmen CSI und den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-243/94), und von der Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie den Unternehmen Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen die Entscheidung 94/259, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-244/94).
  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht