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   EuGH, 10.03.1998 - C-364/95, C-365/95   

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https://dejure.org/1998,838
EuGH, 10.03.1998 - C-364/95, C-365/95 (https://dejure.org/1998,838)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1998 - C-364/95, C-365/95 (https://dejure.org/1998,838)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1998 - C-364/95, C-365/95 (https://dejure.org/1998,838)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    T. Port / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    EG-Vertrag, Artikel 234 Absatz 1; Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994; Verordnung Nr. 404/93 des Rates; Verordnung Nr. 478/95 der Kommission
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Abkommen - Artikel 234 des Vertrages - Gegenstand - Bedeutung - Einfuhren aus Drittländern, die einem Abkommen nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags beigetreten sind - ...

  • EU-Kommission

    T. Port / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Nachentrichtung von Zöllen auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador; Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft; Unmittelbare Wirkung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT); Anwendungsvorrang der Art. I, Art. II und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 478/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93; ; Allgemeines Zoll... - und Handelsabkommen (GATT)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GATT Art 1, GATT Art 11, GATT Art 111, VO (EWG) Nr 404/93 Art 17, VO (EWG) Nr 404/93 Art 18, VO (EWG) Nr 404/93 Art 19, VO (EWG) Nr 1442/93, VO (EWG) Nr 478/95
    Zollkontingentregelung für Einfuhr von Bananen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag - Vorrang der Artikel I, II und III des GATT gegenüber den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1023
  • ZIP 1998, 519
  • EuZW 1998, 247
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschlandgegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.

    Gleiches gelte für das Urteil Deutschland/Rat, in dem der Gerichtshof dieRechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 404/93 festgestellt habe.

    Das Finanzgericht Hamburg erkennt an, daß die Verordnung Nr. 404/93 nach demUrteil Deutschland/Rat mit Ausnahme der Bestimmungen, um die es in derRechtssache C-68/95, T. Port, ging, als gemeinschaftsrechtlich gültig zu betrachtenist.

    Daher sei es angebracht, dem Gerichtshof erneut die Fragenach der unmittelbaren Wirkung des GATT vorzulegen, obwohl der Gerichtshofinsbesondere in dem Urteil Deutschland/Rat bereits festgestellt habe, daß dieRegeln des GATT nicht derart unbedingt seien, daß sie als völkerrechtlicheBestimmungen in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbaranwendbar seien.

    Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshofanerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zwecke der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft diegemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents,geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmtenBeschränkungen oder Ungleichbehandlungen.

  • EuGH - C-182/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    T. Port - Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofessetzte der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 8. September 1995das Verfahren in der Rechtssache C-182/95, T. Port, bis zur Entscheidung desBundesverfassungsgerichts aus.

    Aus diesen Gründen ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, dieEntscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten setze eineBeantwortung der ersten drei Fragen voraus, die es dem Gerichtshof in derRechtssache C-182/95, T. Port, gestellt hatte.

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in derRechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat,folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländernnicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedlicheBehandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufigeFolge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen dieseMarktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht alsgemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann.
  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 1997 inder Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.1978 - 125/77

    Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck desallgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen desGemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753,Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries dePont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795,Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, KoninklijkeScholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26),oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischenRegierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernisgerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen vonWirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck desallgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen desGemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753,Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries dePont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795,Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, KoninklijkeScholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26),oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischenRegierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernisgerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen vonWirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck desallgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen desGemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753,Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries dePont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795,Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, KoninklijkeScholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26),oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischenRegierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernisgerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen vonWirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck desallgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen desGemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753,Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries dePont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795,Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, KoninklijkeScholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26),oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischenRegierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernisgerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen vonWirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
    Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshoffestgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschlandgegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in dieÜbereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Rundeeingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünftenbeschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somiterledigt.
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Dieses Erfordernis von speziellen Ausfuhrlizenzen bei Importen aus den genannten Ländern hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 10. März 1998 wegen Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2 EGV, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, insoweit für ungültig erklärt, als Ausfuhrlizenzen nur von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, nicht aber von Marktbeteiligten der Gruppe B verlangt wurden (Rs. C-122/95 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1998, I-973 und verb. Rs. C-364/95 und C-365/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas -, Slg. 1998, I-1023).
  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Eine Bestimmung des Unionsrechts hat demnach gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV gegenüber einer internationalen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen geschlossen wurde, bevor die Unionsverträge in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten sind, und wenn zum anderen der fragliche Drittstaat daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 61).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1971, Rheinmühlen Düsseldorf, 6/71, Slg. 1971, 823, Randnr. 14, vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 8, vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 74, sowie vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 61).

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 2. August 1993, Levy (C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 12), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 60).

    104 Vgl. unter vielen Urteile vom 22. September 1988, Deserbais (286/86, EU:C:1988:434, Rn. 18); vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 84); vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 60); und vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 148).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines

    43 - Der Gerichtshof hat sich darüber hinaus im Urteil vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95), zur Gültigkeit der Verordnung zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens geäußert, soweit diese Verordnung eine solche unterschiedliche Behandlung vorsah.

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277, Rn. 19 und 20), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76 und 77), in der gleichen Weise argumentiert.

    57 - Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14), vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25), vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277, Rn. 19), vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76).

    63 - Wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss Nr. 377/2013, die im Urteil vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (55/75, EU:C:1976:8), in Rede stehenden Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die in den Urteilen vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369), und vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277), in Rede stehenden Verordnungen zur Einführung von Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Erzeugnisse, der im Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), in Rede stehende Beschluss über die Zustimmung zum Rahmenabkommen über Bananen oder der im Urteil vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95), in Rede stehende Beschluss zur Umsetzung dieses Abkommens.

  • BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05

    Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

    Eine über die Grundverordnungen vermittelte "internationale Verpflichtung" der Gemeinschaft, beim Erlass von Antidumpingverordnungen die Regelungen des Antidumpingkodex 1979 bzw. des Antidumpingkodex 1994 oder des Subventionskodex zu beachten, bestand somit seinerzeit in Bezug auf gedumpte Einfuhren aus der Volksrepublik China nicht, denn es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber eine Verpflichtung übernehmen wollte, die gar nicht bestand, und die Regelungen der WTO-Übereinkünfte --Antidumpingkodex 1979 bzw. Antidumpingkodex 1994 und Subventionskodex-- für sämtliche künftigen Antidumpingverordnungen, auch bezüglich Einfuhren aus Ländern, die nicht WTO-Mitglied waren bzw. sind, implementieren und als Maßstab ihrer Rechtmäßigkeit ansehen wollte (vgl. dazu auch: EuGH-Urteil vom 10. März 1998 Rs. C-364/95, EuGHE 1998, I-1023, ZfZ 1998, 229, in dem es ebenfalls um die Frage ging, ob ein einzelner Marktbürger die Ungültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen wegen Unvereinbarkeit mit dem GATT geltend machen kann).

    Die hierin vertretene Auffassung, dass das EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-1023, ZfZ 1998, 229 auf den Streitfall nicht übertragbar sei, teilt der Senat nicht, denn auch in jenem Verfahren ging es darum, dass sich ein einzelner Marktbürger bezüglich der geltend gemachten Unwirksamkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf das GATT berief, was der EuGH allein mit dem Hinweis verwarf, dass das betroffene Drittland seinerzeit nicht Vertragspartei des GATT gewesen sei.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es daher im AEU- Vertrag keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Union in ihren Außenbeziehungen Drittländer unter allen Aspekten gleich behandeln müsste, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Bestehen eines solchen Grundsatzes berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14, vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission, 52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25, vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56, und vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76).

    Der Gerichtshof hat daher allgemein festgestellt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wobei er auf das Fehlen jeder Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Drittländern abgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission, 52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25 und 27, vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56, und vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76).

    Desgleichen hat er entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die aus Drittländern stammende Waren vertreiben, als zwangsläufige Folge einer unterschiedlichen Behandlung von Drittländern nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (vgl. Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56 bis 58, sowie vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76 und 77).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

    Was den angeblichen Anwendungsvorrang des GATT gemäß Art. 307 EG (jetzt Art. 351 AEUV) angeht, wonach Pflichten der Mitgliedstaaten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 von ihnen mit dritten Ländern geschlossen wurden, durch den EG-Vertrag nicht berührt werden, genügt der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 1998 C-364/95 --T. Port-- (Slg. 1998, I-1023), in dem der EuGH mit Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann nach vorgenannter Vorschrift zurückzutreten hat, wenn das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten und deren Beachtung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann, dass jedoch Ecuador, woher die hier streitigen Waren eingeführt worden sind, im Jahre 1947 keine Vertragspartei des GATT war, sondern dies erst 1996 geworden ist und folglich das GATT 1947 und 1994 nicht gemäß Art. 307 EG der Anwendung der hier strittigen Marktordnungsregelung entgegenstehen kann.
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Drittländer, die Parteien der Übereinkunft sind, noch verlangen können (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Randnr. 70).

    Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann (Urteile T. Port., Randnr. 61, und Banatrading/Rat, Randnr. 70, beide oben in Randnr. 166 angeführt).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2150/07

    Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs betreffend Gültigkeit und Auslegung der

    Diese Frage wird insbesondere nicht durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Mai 1991 (a.a.O.) und vom 10. März 1998 (Rs. C-364/95, Slg. 1998, I-1023 - T. Port) beantwortet.
  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01

    Budejovický Budvar

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2002 - C-213/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • FG Hamburg, 15.07.1999 - IV 132/99

    Verstoß des Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 404/93 gegen das GATT;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-402/07

    Sturgeon u.a. - Luftverkehr - Unterscheidung zwischen den Begriffen "Verspätung"

  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

  • EuG, 01.02.2001 - T-1/99

    T. Port / Kommission

  • FG Hamburg, 30.01.2008 - 4 K 224/07

    Bananenmarktordnung: Gültigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung

  • EuGH, 06.03.2003 - C-213/01

    T. Port / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-292/97

    Karlsson u.a.

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2002 - C-14/01

    Niemann

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • FG Hamburg, 30.01.2008 - 4 K 225/07

    Zoll auf Drittlandsbananen - gewährte Aussetzung der Vollziehung steht einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-205/06

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1999 - C-62/98

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-249/06

    Kommission / Schweden - Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • FG Hamburg, 31.01.2008 - 4 K 122/06

    Zoll auf Drittlandsbananen - einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-216/01

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

  • FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 3994/00

    Dotationskapital; Refinanzierungskosten; Inländische Betriebstätte;

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 09.07.2002 - T-333/00

    Rougemarine / Kommission

  • FG Hamburg, 30.01.2008 - 4 K 123/06

    Zoll auf Drittlandsbananen

  • EuG, 06.03.2003 - T-57/00

    Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission

  • FG Hamburg, 12.04.2002 - IV 831/97

    Bananeneinfuhr: Nichtvorlage der für die Anwendung des ermäßigten

  • FG Hamburg, 01.02.2001 - IV 178/95

    Verstoß der Bananenmarktordnung gegen das Gemeinschaftsrecht

  • EuGH, 06.05.2003 - 6 C 122/01

    Einfuhren von Bananen aus Drittländern; Gemeinsame Marktorganisation; Genehmigung

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.1998 - C-365/95   

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EuGH, 10.03.1998 - C-365/95 (https://dejure.org/1998,14998)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1998 - C-365/95 (https://dejure.org/1998,14998)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1998 - C-365/95 (https://dejure.org/1998,14998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    T. Port

    Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Nachentrichtung von Zöllen auf die Einfuhr von Bananen aus Ecuador; Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft; Unmittelbare Wirkung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT); Anwendungsvorrang der Art. I, Art. II und ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 478/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93; ; Allgemeines Zoll... - und Handelsabkommen (GATT)

  • datenbank.nwb.de

    Einfuhr von Bananen aus einem Drittland

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1023
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    25 Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.

    Gleiches gelte für das Urteil Deutschland/Rat, in dem der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 404/93 festgestellt habe.

    52 Das Finanzgericht Hamburg erkennt an, daß die Verordnung Nr. 404/93 nach dem Urteil Deutschland/Rat mit Ausnahme der Bestimmungen, um die es in der Rechtssache C-68/95, T. Port, ging, als gemeinschaftsrechtlich gültig zu betrachten ist.

    Daher sei es angebracht, dem Gerichtshof erneut die Frage nach der unmittelbaren Wirkung des GATT vorzulegen, obwohl der Gerichtshof insbesondere in dem Urteil Deutschland/Rat bereits festgestellt habe, daß die Regeln des GATT nicht derart unbedingt seien, daß sie als völkerrechtliche Bestimmungen in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar anwendbar seien.

    Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshof anerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zwecke der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften.

    75 Was den ersten Aspekt betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat das Gesamtzollkontingent für rechtmässig erklärt, das für die Einfuhr von Drittlandbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nicht aber für die traditionellen Einfuhren mit Ursprung in AKP-Staaten, die kraft des Abkommens von Lomé einer Vorzugsregelung unterliegen, errichtet worden war.

    82 Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmten Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen.

  • EuGH - C-182/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    T. Port - Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    Im selben Beschluß legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-182/95, T. Port).

    48 Gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzte der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 8. September 1995 das Verfahren in der Rechtssache C-182/95, T. Port, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

    55 Aus diesen Gründen ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten setze eine Beantwortung der ersten drei Fragen voraus, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache C-182/95, T. Port, gestellt hatte.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    60 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnrn. 56 f.) bezweckt diese Bestimmung, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, daß die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat, folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann.
  • EuGH, 25.10.1978 - 125/77

    Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    81 Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstösst, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkorf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der französischen und der spanischen Regierung sowie von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-365/95
    35 Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95   

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https://dejure.org/1997,28712
Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95 (https://dejure.org/1997,28712)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.06.1997 - C-364/95 (https://dejure.org/1997,28712)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - C-364/95 (https://dejure.org/1997,28712)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    T. Port GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1023
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    27 Der Gerichtshof hat weiter in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72, International Fruit Company(11), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter(12), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT(13), und in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI(14), festgestellt, daß die Artikel 11, 111, V, VI, VIII und XI des GATT vor den nationalen Gerichten nicht geltend gemacht werden können, um die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft in Frage zu stellen.

    (14) - Slg. 1983, 801.

    (15) - Vgl. verbundene Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Randnr. 23.

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    27 Der Gerichtshof hat weiter in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72, International Fruit Company(11), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter(12), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT(13), und in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI(14), festgestellt, daß die Artikel 11, 111, V, VI, VIII und XI des GATT vor den nationalen Gerichten nicht geltend gemacht werden können, um die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft in Frage zu stellen.

    (11) - Slg. 1972, 1219.

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    27 Der Gerichtshof hat weiter in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72, International Fruit Company(11), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter(12), vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT(13), und in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI(14), festgestellt, daß die Artikel 11, 111, V, VI, VIII und XI des GATT vor den nationalen Gerichten nicht geltend gemacht werden können, um die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft in Frage zu stellen.

    (13) - Slg. 1983, 731.

  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    (12) - Slg. 1973, 1135.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    (10) - Urteil vom 28. Oktober 1982, Slg. 1982, 3745.
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    (8) - Vgl. Gutachten 1/94 des Gerichtshofes vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 34.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    30 Nach dem genannten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache International Fruit Company und dem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat(18), kann die Gültigkeit einer Verordnung nicht durch Bestimmungen beeinträchtigt werden, die keine unmittelbare Wirkung haben.
  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    In seinem Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita(16), hat der Gerichtshof denn auch allgemein festgestellt:.
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluß vom 9. Februar 1995 statt und teilte T. Port im Wege der einstweiligen Anordnung weitere Bescheinigungen zu; gleichzeitig legte er dem Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung(4), beantwortet hat.
  • EuGH - C-182/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    T. Port - Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95
    Gleichzeitig legte es dem Gerichtshof einige Fragen nach der Auslegung des Artikels 234 Absatz 1 im Zusammenhang mit dem GATT zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-182/95, T. Port/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, im folgenden: Rechtssache T. Port II).
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