Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.1998 - C-324/96   

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https://dejure.org/1998,3496
EuGH, 26.03.1998 - C-324/96 (https://dejure.org/1998,3496)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.1998 - C-324/96 (https://dejure.org/1998,3496)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 1998 - C-324/96 (https://dejure.org/1998,3496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Höchstgarantiemengen - Gültigkeit der Verordnungen (EWG) Nr. 1114/88, 1251/89 und 1252/89 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Petridi

  • EU-Kommission PDF

    Petridi / Simou u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 39; Verordnung Nr. 1114/88 des Rates
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Allgemeine Kürzung der Interventionspreise und der den Erzeugern gewährten Prämien im Falle der Überschreitung - Vereinbarkeit mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik ...

  • EU-Kommission

    Petridi / Simou u.a.

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak; Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1114/88; ; Verordnung (EWG) 1251/89; ; Verordnung (EWG) 1252/89; ; Verordnung (EWG) Nr. 2046/90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Hoechstgarantiemengen - Allgemeine Kürzung der Interventionspreise und der den Erzeugern gewährten Prämien im Falle der Überschreitung - Vereinbarkeit mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeion Echinou - Auslegung und Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1333
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuGH, 26.03.1998 - C-324/96
    Was insbesondere die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 angeht, verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; im folgenden: Urteil Crispoltoni I), in dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1114/88 und die Verordnung (EWG) Nr. 2268/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Höchstgarantiemengen für die Ernte 1988 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 (ABl. L 199, S. 20) für ungültig erklärt hat, soweit sie eine Höchstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten.

    Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, stellt das Eirinodikeio Echinos dem Gerichtshof fünf Fragen, die sich wie folgt wiedergeben lassen: 1. Ist die Verordnung Nr. 1114/88 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 gültig, soweit sie vorsieht, daß im Falle der Überschreitung der Höchstgarantiemengen für die Erzeugung von Tabakblättern in der gesamten Gemeinschaft die Interventionspreise und die Prämien allgemein und unterschiedslos gekürzt werden, ohne darauf abzustellen, ob bei einem Erzeuger eine Überschreitung vorliegt oder nicht? 2. Sind die Verordnungen Nrn. 1251/89 und 1252/89 im Hinblick auf die Festsetzung der Höchstgarantiemenge für die Tabaksorte Tsebelia der Ernte 1989 gültig und verstößt ihre Anwendung gegen die allgemeinen Grundsätze des Verbotes der Rückwirkung von Gemeinschaftsrechtsakten, des Vertrauensschutzes für die Erzeuger und die Tabakkäufer/-verarbeiter sowie der Rechtssicherheit? 3. Ist, wenn die vorhergehende Frage bejaht wird, die Verordnung Nr. 2046/90 der Kommission in Anbetracht der von der Kommission getroffenen Feststellung, daß tatsächlich eine Überproduktion mit einer Überschreitung der Höchstgarantiemenge für die Sorten Tsebelia und Mavra der Ernte 1989 um 44, 1 % stattgefunden hat, weswegen eine Kürzung der Prämien und Interventionspreise um den Höchstsatz von 15 % verfügt wurde, gültig und läßt sich die Anwendung der Klausel Nr. 8 Absätze 2 und insbesondere 3 der aufgrund der Verordnung Nr. 4263/88 der Kommission geschlossenen Anbauverträge verlangen? Ist der Vertragspreis im Falle einer Änderung dieser Preise und Prämien nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 727/70 entsprechend der Änderung der Preise und Prämien anzupassen? 4. Gelten die Gründe, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1991 in der Rechtssache C-368/89 die Verordnung über die Festsetzung der Höchstgarantiemengen für die Tabaksorte Bright der Ernte 1988 für nichtig erklärt hat, nicht auch in der vorliegenden Rechtssache, nachdem die Kommission denselben Fehler begangen und die Höchstgarantiemengen für die Ernte 1989 verspätet festgesetzt hat? 5. Falls schließlich die fraglichen Verordnungen für gültig erklärt werden sollten: Wer ist letztlich Schuldner des Betrages, um den die Prämie gekürzt wurde?.

    Hierzu tragen die Klägerin und die griechische Regierung unter Bezugnahme auf das Urteil Crispoltoni I vor, die Verordnung Nr. 1252/89 zur Festsetzung der Preise, der Prämien und der Höchstgarantiemengen je Sorte für die Ernte 1989 sei am 3. Mai 1989 erlassen und am 11. Mai 1989 veröffentlicht worden, wogegen dieEntscheidung der Erzeuger über den Tabakanbau im Oktober des Vorjahres und die Versetzung dieser Tabakpflanzen aufgrund der im Süden Griechenlands, wo diese Sorten angebaut würden, herrschenden günstigen klimatischen Bedingungen spätestens Anfang April erfolge.

    Zunächst ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Crispoltoni I für Recht erkannt hat, daß die Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 ungültig waren, soweit sie eine Höchstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten.

    Der Gerichtshof hat somit im Urteil Crispoltoni I zur rückwirkenden Anwendung der Höchstgarantiemengenregelung auf die Tabakernte 1988 Stellung bezogen, die den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern unbekannt war, sowohl was die neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft angeht, als auch was den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeht.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.03.1998 - C-324/96
    Wie der Rat und die Kommission vortragen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 30; im folgenden: Urteil Crispoltoni II) festgestellt, daß solche Argumente die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1114/88 nicht beeinträchtigen können.
  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

    a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 80, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 28); Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Ausgleich die Verwirklichung der anderen Ziele nicht unmöglich macht (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96, Petridi, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 30).

    Dagegen wäre eine Betrachtungsweise des Rates, die allein das Ziel berücksichtigt hätte, kurzfristig bestimmten Fischern eine bessere Lebenshaltung zu gewährleisten, mit dem ernsthaften Risiko verbunden gewesen, die Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und d EG vorgesehenen Ziele unmöglich zu machen, nämlich die Ressourcen zu rationalisieren und die Versorgung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Petridi, Randnr. 31).

  • EuG, 15.11.2007 - T-310/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT TEILE DER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR VERSCHÄRFUNG DER

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 1998, Petridi (C-324/96, Slg. 1998, I-1333, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-402/98

    ATB u.a.

    Der Gerichtshof hat jedoch, wie er in Randnummer 45 des Urteils vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 (Petridi, Slg. 1998, I-1333) hervorgehoben hat, im Urteil Crispoltoni I zur rückwirkenden Anwendung der Höchstgarantiemengenregelung auf die Tabakernte 1988 Stellung bezogen; diese Regelung war aber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unbekannt gewesen, sowohl was die Natur der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft als auch was den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou - Verordnung (EG) Nr.

    39 - Vgl. Urteile vom 19. März 1992, Hierl (C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13), vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 47), und vom 26. März 1998, Petridi (C-324/96, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.09.1998 - C-372/96

    Pontillo

    Jedoch betraf das Urteil Crispoltoni I, wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 (Petridi, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 45) klargestellt hat, die Höchstgarantiemengenregelung, während diese den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sowohl hinsichtlich der Art der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft als auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens unbekannt war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-375/96

    Galileo Zaninotto gegen Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di

    (66) - Vgl. Randnr. 52 des Urteils Crispoltoni u. a. (zitiert in Fußnote 45) zu der Frage, inwieweit bei Ausdehnung der nachteiligen Folgen der Überschreitung der Erzeugung auf alle Erzeuger unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie zur Überschreitung beigetragen haben, eine diskriminierende Behandlung vorliegt, sowie Urteile vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-27/90 (SITPA, Slg. 1991, I-133, Randnr. 20) und vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 (Petridi, Slg. 1998, I-1333).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2000 - C-155/99

    Busolin u.a.

    66: - Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden (vgl. Urteile Crispoltoni u. a. [zitiert in Fußnote 55, Randnr. 52, betreffend die Frage, ob Diskriminierung vorliegt, wenn die abträglichen Folgen einer Überschreitung der Erzeugung auf alle Erzeuger erstreckt werden, ohne sich darum zu kümmern, wer und in welchem Umfang zu dieser Überschreitung beigetragen hat], vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-27/90 [SITPA, Slg. 1991, I-133, Randnr. 20] und vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 [Petridi, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 35]), dass "das Diskriminierungsverbot einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegensteht, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellen geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten vorgesehen war, auch wenndie Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte ..." Ferner müssen im Rahmen des Ziels der Sanierung des Weinmarkts "alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidung tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, die auf dem Markt auftreten kann" (Urteil Zaninotto, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 47).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-324/96   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Odette Nikou Petridi Anonymos Kapnemporiki AE gegen Athanasia Simou u. a..

    Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Regelung der Höchstgarantiemengen - Gültigkeit der Verordnungen (EWG) Nr. 1114/88, 1251/89 und 1252/89 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1333
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-324/96
    (12) - Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-324/96
    (13) - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Slg. 1991, I-3695).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-244/95

    P. Moskof AE gegen Ethnikos Organismos Kapnou. - Landwirtschaft - Rohtabak -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1997 - C-324/96
    Zu eingehenderen Ausführungen hierüber vgl. meine Schlussanträge vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-244/95 (P. Moskof, Slg. 1997, I-6441).
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