Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1998 - C-113/97   

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https://dejure.org/1998,2527
EuGH, 15.01.1998 - C-113/97 (https://dejure.org/1998,2527)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - C-113/97 (https://dejure.org/1998,2527)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - C-113/97 (https://dejure.org/1998,2527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Artikel 39 Absatz 1 - Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Geltungsbereich - Beihilfe für Behinderte

  • Europäischer Gerichtshof

    Babahenini

  • EU-Kommission PDF

    Babahenini / Belgischer Staat

    Kooperationsabkommen EWG-Algerien, Artikel 39 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Algerien

  • EU-Kommission

    Babahenini / Belgischer Staat

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2210/78/EWG; ; EGV Art. 177 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Vertrage der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG -Algerien

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit - Beihilfe für Behinderte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kooperationsabkommen; Algerischer Arbeitnehmer; Ruhestand; Behinderte Ehefrau; Beihilfe für Behinderte

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Charleroi - Auslegung des Artikels 39 des Kooperationsabkommens EWG-Algerien - Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und der mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder auf dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-183
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    Das Tribunal du travail Charleroi hat die Frage aufgeworfen, ob diese Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Anwendungsbereich des Abkommens einschränke, das gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. per Analogie Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199) auch für die Familienangehörigen des algerischen Wanderarbeitnehmers gelte.

    21 bis 23, und im Wege der Analogie Urteile Kziber, a. a. O., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (siehe Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 24, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, Yousfi, a. a. O., Randnr. 19, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 20), daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

    Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Vorschrift zunächst auf Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 26, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, Yousfi, a. a. O., Randnr. 21, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 22) sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer erfaßt, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben.

    Dazu genügt es festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens nicht deckungsgleich ist mit dem des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6), so daß die übrigens vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) präzisierte Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, wie aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 39), hervorgeht, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. in analoger Anwendung die Urteile Kziber, a. a. O., und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 30).

    Zweitens folgt, was den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 32), sowie im Wege der Analogie aus den genannten Urteilen Kziber (Randnr. 25), Yousfi (Randnr. 24) und Hallouzi-Choho (Randnr. 25), daß er genauso wie der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete gleichlautende Begriff aufzufassen ist.

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (siehe Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 24, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, Yousfi, a. a. O., Randnr. 19, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 20), daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

    Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Vorschrift zunächst auf Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 26, und im Wege der Analogie die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, Yousfi, a. a. O., Randnr. 21, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 22) sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer erfaßt, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben.

    Dazu genügt es festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens nicht deckungsgleich ist mit dem des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6), so daß die übrigens vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) präzisierte Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, wie aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 39), hervorgeht, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. in analoger Anwendung die Urteile Kziber, a. a. O., und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 30).

    Zweitens folgt, was den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 32), sowie im Wege der Analogie aus den genannten Urteilen Kziber (Randnr. 25), Yousfi (Randnr. 24) und Hallouzi-Choho (Randnr. 25), daß er genauso wie der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete gleichlautende Begriff aufzufassen ist.

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16 bis 18, sowie vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19, ergangen zu Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl.

    Außerdem entsprach es seit dem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553) und damit schon vor der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 der ständigen Rechtsprechung, daß die Leistungen für Behinderte wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen (siehe in diesem Sinne auch Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16 bis 18, sowie vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19, ergangen zu Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl.
  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    Außerdem entsprach es seit dem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553) und damit schon vor der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 der ständigen Rechtsprechung, daß die Leistungen für Behinderte wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen (siehe in diesem Sinne auch Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 25).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
    Dazu genügt es festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens nicht deckungsgleich ist mit dem des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6), so daß die übrigens vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) präzisierte Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, wie aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 39), hervorgeht, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. in analoger Anwendung die Urteile Kziber, a. a. O., und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 30).
  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    21 bis 24, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.

    50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.

    56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).

    57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).

    Nach diesem Grundsatz kann nämlich einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, gedient hat und der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen dafür erfüllt, eine Leistung der fraglichen Art beanspruchen zu können, der Erhalt dieser Leistung nicht allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden (vgl. entsprechend u. a. Urteile Krid, Randnr. 40, und Babahenini, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    19 und 20, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.
  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2003 - C-23/02

    Alami

    21 bis 24, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.

    Was zweitens die Tragweite von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Abkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, sowie - im Wege der Analogie - Urteile Babahenini, Randnr. 29, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 97).

    Es ist daher als mit diesem Verbot unvereinbar anzusehen, wenn auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erfassten Personen nicht nur das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angewandt wird, sondern auch jede andere Voraussetzung, die für die Inländer nicht gilt (Urteile Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und - im Wege der Analogie - Babahenini, Randnr. 30).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    Was zweitens den Gegenstand und die Natur des Assoziationsabkommens EG-Algerien betrifft, hat der Gerichtshof bereits zum einen entschieden, dass die Ziele dieses Abkommens, wie sie in dessen Art. 1 Abs. 2 vorgesehen sind, dieselben sind wie diejenigen, die mit dem Kooperationsabkommen EWG-Algerien verfolgt wurden (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, EU:C:2006:394, Rn. 40), und zum anderen, dass das Ziel dieses Kooperationsabkommens, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, namentlich im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, bestätigt, dass das in Art. 39 Abs. 1 des Kooperationsabkommens verankerte Diskriminierungsverbot geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar zu regeln, so dass diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998, Babahenini, C-113/97, EU:C:1998:13, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass sich eine solche Rechtsprechung im Rahmen eines Abkommens wie dem Assoziationsabkommen EG-Algerien nicht übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998, Babahenini, C-113/97, EU:C:1998:13, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 17. April 2007, El Youssfi, C-276/06, EU:C:2007:215, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

    21 bis 23), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17).

    25 - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), in der Rechtssache C-58/93 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-126/95 (zitiert in Fußnote 23) und in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

    30: - Für das Kooperationsabkommen mit Algerien siehe Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 25).

    38: - Urteil in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 32) hat es das Argument des belgischen Staates zurückgewiesen, daß die Klägerin, die niemals selbst Arbeitnehmerin gewesen sei, deshalb keine Behindertenbeihilfe nach dem belgischen Gesetz verlangen könne, weil es sich bei dieser Leistung nach belgischem Recht um einen eigenen Anspruch und nicht um einen abgeleiteten Anspruch handele, den die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers hätte erwerben können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    6 - Vgl. das am 26. April 1976 in Algier unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 263, S. 1) genehmigte Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, das vom Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile Krid (C-103/94, EU:C:1995:97) und Babahenini (C-113/97, EU:C:1998:13) ergangen sind, geprüft worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96

    Sürül

    21 bis 24) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98

    Kocak

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   Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97   

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  • Slg. 1998, I-183
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
    (11) - Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Krid, Slg. 1995, I-719, Randnr. 24).

    (14) - Urteil Krid (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 39).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
    Wie jedoch die Kommission bemerkt hat, hat der Gerichtshof es abgelehnt, diese Unterscheidung auf Forderungen anzuwenden, die auf Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens gestützt sind(14); auf jeden Fall hat der Gerichtshof den in der Rechtssache Kermaschek aufgestellten Grundsatz im Urteil Cabanis-Issarte(15) auf bestimmte eng umrissene Umstände beschränkt, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

    (15) - Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097).

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
    (8) - Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 27).
  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
    (9) - Urteil vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 28).
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
    (13) - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).
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