Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.1998 - C-366/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,814
EuGH, 12.05.1998 - C-366/95 (https://dejure.org/1998,814)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.1998 - C-366/95 (https://dejure.org/1998,814)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - C-366/95 (https://dejure.org/1998,814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Erstattung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Steff-Houlberg Export u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Landbrugsministeriet - EF-Direktoratet gegen Steff-Houlberg Export I/S, Nowaco A/S, Nowaco Holding A/S und SMC af 31/12-1989 A/S.

    Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Regelung, die die Berücksichtigung bestimmter Kriterien für den Ausschluß der Rückforderung erlaubt - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Landbrugsministeriet / Steff-Houlberg Export u.a.

  • Wolters Kluwer

    Nationales Recht als Kriterium für den Ausschluss der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattung ; Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ; Kauf von Rindfleischerzeugnissen für die Ausfuhr in arabische ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 177
    Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Regelung, die die Berücksichtigung bestimmter Kriterien für den Ausschluß der Rückforderung erlaubt - Zulässigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im Bereich der condictio indebiti beim Fehlen besonderer Gemeinschaftsvorschriften auf die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Ausfuhrerstattungen anwendbare nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-2661
  • EuZW 1998, 499
  • WM 1998, 1601
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 12.05.1998 - C-366/95
    Das Højesteret hat unter Verweisung auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633; nachstehend: Urteil Deutsche Milchkontor) Zweifel hinsichtlich der Reichweite der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Bereich der Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen.

    Einleitend ist daran zu erinnern, daß es gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 17).

    Auch ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), daß die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 18).

    Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 22).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 19, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).

    Wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht, muß den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 32).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof aufgrund dieser Gesichtspunkte für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluß einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf den Vertrauensschutz abstellen (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 33).

    Ebenso wie die Exportunternehmen ist die deutsche Regierung hingegen der Auffassung, eine Regelung der objektiven Haftung für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen aus Gemeinschaftsmitteln, die die Anwendung des nationalen Rechts ausschließe und somit die im Urteil Deutsche Milchkontor aufgestellten Grundsätze umkehre, bestehe nicht.

    Schon aus dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit, jedoch auch aus Bestimmungen wie Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 ergibt sich nämlich, daß die nationalen Behörden durch geeignete Kontrollen nachzuprüfen haben, ob die Erzeugnisse, für die Gemeinschaftsbeihilfen beantragt wurden, der einschlägigen Regelung entsprechen, um zu verhindern, daß Gemeinschaftsbeihilfen für nicht beihilfefähige Erzeugnisse gezahlt werden (Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 43).

    Das Gemeinschaftsrecht steht der Berücksichtigung dieses Billigkeitsmotivs nicht entgegen, sofern es allerdings den im Urteil Deutsche Milchkontor aufgestellten Voraussetzungen entspricht.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-347/93

    Belgischer Staat / Boterlux

    Auszug aus EuGH, 12.05.1998 - C-366/95
    Das Ministerium und die Kommission machen geltend, gemäß dem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93 (Boterlux, Slg. 1994, I-3933) müsse das betrügerische Verhalten eines Dritten für den Empfänger der Beihilfe als ein normales Geschäftsrisiko angesehen werden mit der Folge, daß die Rückerstattung aus diesem Grund nicht ausgeschlossen sei.

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil Boterlux (Randnr. 35) festgestellt, daß das betrügerische Verhalten eines Dritten im Rahmen eines Antrags auf Ausfuhrerstattung nach Gemeinschaftsrecht keinen Fall höherer Gewalt, sondern ein normales Geschäftsrisiko darstellt.

  • EuGH, 05.02.1987 - 288/85

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke

    Auszug aus EuGH, 12.05.1998 - C-366/95
    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Plange, Slg. 1987, 611), wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichte, Waren auszuführen, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Eigenschaften erfüllen müßten, diese jedoch nicht erfüllten, automatisch die erhaltenen Ausfuhrerstattungen zurückzahlen müsse.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 12.05.1998 - C-366/95
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 19, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.05.1998 - C-366/95
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor, Randnr. 19, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Urteile des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95 (Steff-Houlberg Export u. a., Slg. 1998, I-2661) und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96 (Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767) über die Voraussetzungen, unter denen Ausführer sich auf ihren guten Glauben berufen können, hat der Bundesfinanzhof es für erforderlich gehalten, den Gerichtshof auch zur Auslegung des Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 zu befragen.

    Die Urteile Steff-Houlberg Export u. a. und Oelmühle und Schmidt Söhne stehen einer solchen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen.

    Da die nationalen Bestimmungen auf die Rückforderung solcher Beträge nicht mehr anwendbar sind, ist die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof in den Urteilen Steff-Houlberg Export u. a. und Oelmühle und Schmidt Söhne auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Außerdem hat der Gerichtshof, wie sich aus dem Tenor des Urteils Steff-Houlberg Export u. a. ergibt, das Gemeinschaftsrecht zwar dahin ausgelegt, dass im Rahmen eines unter Anwendung nationalen Rechts durchgeführten Verfahrens der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen Gesichtspunkte wie das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden oder der Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit der Zahlung der zurückgeforderten Beihilfe berücksichtigt werden können; er hat jedoch die Berücksichtigung des Verschuldens eines Dritten, mit dem der Beihilfeempfänger in Vertragsbeziehungen steht, abgelehnt, da dieses Verschulden seiner Ansicht nach eher in den Bereich des Beihilfeempfängers fällt als in den der Gemeinschaft (Urteil Steff-Houlberg Export u. a., Randnr. 28 und Tenor).

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

    Diese Bestimmungen tragen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und - erforderlichenfalls - aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und - für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661, Rn. 15 m.w.N.).

    Dem danach anzuwendenden nationalen Recht sind allerdings durch das Unionsrecht (auch) bei der Rückforderung von unionsrechtlichen Beihilfen Grenzen gezogen; den Interessen der Europäischen Union ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, Urteile vom 21. September 1983 - Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 2633 Rn. 30 ff., vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661 Rn. 15 und vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Oehlmühle - Slg. I-4767 Rn. 24).

    Vergleichbar hat auch der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen Vertrauensschutz gewährt, das sich auf Angaben eines Dritten verlassen hatte, die es nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte kontrollieren können und auf die es berechtigt vertraut hat (EuGH, Urteile vom 12. Mai 1998 a.a.O. Rn. 21 ff. und vom 16. Juli 1998 a.a.O. Rn. 29 f.).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13809
Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95 (https://dejure.org/1997,13809)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.04.1997 - C-366/95 (https://dejure.org/1997,13809)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. April 1997 - C-366/95 (https://dejure.org/1997,13809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,13809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Landbrugsministeriet - EF-Direktoratet gegen Steff-Houlberg Export I/S, Nowaco A/S, Nowaco Holding A/S und SMC af 31/12-1989 A/S.

    Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Erstattung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen

  • EU-Kommission

    Landbrugsministeriet - EF-Direktoratet gegen Steff-Houlberg Export I/S, Nowaco A/S, Nowaco Holding A

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-2661
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-347/93

    Belgischer Staat / Boterlux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (11) - Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93 (Boterlux, Slg. 1994, I-3933, Randnr. 36).

    (13) - Siehe Urteil Boterlux (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 35).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (17) - Siehe zuletzt Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (19) - Urteil vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Slg. 1985, 3777, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-299/94

    Anglo Irish Beef Processors International u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (8) - Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-299/94 (Slg. 1996, I-1925, Randnr. 25).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-31/91

    Lageder u.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (15) - Siehe unter vielen Urteil vom 1. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91 (Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 28.10.1987 - 254/86

    Symeonidis / Griechischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    Siehe insbesondere die Fußnote 14, in der der Generalanwalt die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Irish Grain Board (Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/86, Slg. 1986, 3309) in Erinnerung rief.
  • EuGH, 01.04.1993 - C-44/91
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (15) - Siehe unter vielen Urteil vom 1. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91 (Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 11.11.1986 - 254/85

    Irish Grain Board / Minister for Agriculture

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    Siehe insbesondere die Fußnote 14, in der der Generalanwalt die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Irish Grain Board (Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/86, Slg. 1986, 3309) in Erinnerung rief.
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (1) - Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Slg. 1983, 2633).
  • EuGH, 05.02.1987 - 288/85

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-366/95
    (9) - Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Slg. 1987, 611, Randnr. 11; Hervorhebung durch mich).
  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

  • EuGH, 27.10.1987 - 109/86

    Theodorakis / Griechenland

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht